Artikel-Schlagworte: „AGB“

Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften (mal wieder)

Der Bundesgerichtshof hat sich in schöner Regelmäßigkeit mit der Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen zu beschäftigen.

In einem jüngst entschiedenen Fall (Urteil vom 02.02.2011, Az.: VIII ZR 103/10) hatten die Beklagten bei einem Vertreter der Klägerin im Rahmen eines Haustürgeschäftes im Juni 2007  eine Küche erworben und erst im November 2007 den Widerruf erklärt. Die Klägerin hatte daraufhin Schadensersatz begehrt. Daraus wurde nach Auffassung des BGH nichts.

Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Widerruf war damit möglich.

Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” war von der Rechtsprechung in der Vergangenheit schon mehrfach gerügt worden und führte auch hier wieder zur Unwirksamkeit der Belehrung. Sie ist zum einen unvollständig, da nicht über die weiteren Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist informiert wird. Sie ist zudem irreführend, da auch ein anderer Anknüpfungspunkt als der Erhalt der Belehrung als Beginn für die Widerrufsfrist in Betracht kommen kann.

Auch soweit die Klägerin mit der Formulierung “Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren” die Rechtsfolgen des Widerrufs beschreibt, so ist dies fehlerhaft da unvollständig. Es müßte darüber informiert werden, dass auch die gezogenen Nutzungen herausgegeben werden müssen (§ 357 Abs. 1 BGB).

Der letztgenannten Information bedarf es nur dann nicht, wenn es tatsächlich ausgeschlossen ist, dass eine derartige Herausgabe gezogener Nutzungen überhaupt in Betracht kommt.

Somit war der Widerruf erfolgreich und ein Schadensersatzanspruch abzulehnen.

Dieses Beispiel zeigt einmal mehr, dass Unternehmer und Händler mit größter Sorgfalt Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen betrachten, formulieren und ggf. an Änderungen der Rechtslage anpassen müssen. Selbstverständlich können wir als Rechtsanwälte Ihnen dabei helfen. Kontaktieren Sie uns!

Ähnliches:

Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Privatgeschäften

Der Kläger hatte vom Beklagten ein gebrauchtes Auto zu einem Preis von 4.600,- € erworben. Beide Vertragsparteien waren keine Unternehmer. Vor dem Kauf berieten die Vertragsparteien, wer den Kaufvertrag formulieren solle. Man einiges sich auf ein Vertragsformular, welches als Serviceleistung von einer Versicherung angeboten wurde, und folgende Klausel enthielt:

“Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft”.

Der Kläger meinte nach der Übergabe des Wagens eine Unfallschaden festgestellt zu haben und wollte den Kaufpreis um 1.000,- € mindern. Die entsprechende Klage des Käufers blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 17. 02.2010, Az.: VIII ZR 67/09) stellte schließlich fest, dass die benannte Klausel einer AGB-Kontrolle im Hinblick auf § 309 Abs. 7 BGB nicht standgehalten hätte. Dies sei vorliegend aber unbeachtlich, da die Klausel keine AGB darstelle. Vielmehr hätten beide Vertragsparteien die Möglichkeit gehabt, auf die Formulierung des Vertrages Einfluss zu nehmen. Dass man sich auf eine bestimmte Formulierung geeinigt hätte, führt dazu, dass die Klausel nunmehr eine individuelle Vereinbarung darstellte, die einer AGB-Kontrolle entzogen ist. Der Haftungsausschluss war daher wirksam vereinbart.

AGB lägen schließlich nur dann vor, wenn eine Partei vorformulierte Vertragsbedingungen in einseitiger Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit in den Vertrag einbringe und die Regelung nicht Ergebnis einer freien Entscheidung der Vertragsparteien sei.

Ähnliches:

Neues zum Widerrufsrecht im Online-Handel ab 01.01.2011

Obwohl die neue Musterwiderrufsbelehrung erst seit 11.06.2010 Gültigkeit hat, stehen zum 1.1.2011 bereits neue Änderungen ins Haus.

Grundsätzlich sollen ab 1.1.2011 Verbraucher keinen Wertersatz mehr leisten müssen, wenn die Ware lediglich geprüft wurde und der Vertrag sodann widerrufen wird. Dies gilt freilich nicht, soweit der Verbraucher die Ware über ein zur Prüfung notwendiges Maß hinaus in Gebrauch nimmt und dadurch ein Wertverlust eintritt. Tritt der Wertverlust einzig und allein durch Prüfung der Sache ein, so hat der Verbraucher hierfür keinen Wertersatz zu leisten.

Die Bundesregierung will diesbezüglich einen neuen § 312e BGB einführen sowie den § 357 Abs. 3 BGB ändern.

Online-Händler können somit zukünftig Wertersatz nur dann verlangen, wenn sie feststellen und gegebenenfalls nachweisen können, dass der Verbraucher in die Ware über das zur Prüfung notwendige Maß hinaus genutzt hat. Online-Händler müssen darüber hinaus ihre Widerrufsbelehrungen korrigieren, da die Einführung der neuen Paragraphen dazu führt, dass diese auch in der Widerrufsbelehrung benannt werden müssen.

Soweit Online-Händler diese Änderungen nicht berücksichtigen, drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. Der Gesetzgeber wird eine dreimonatige Übergangsfrist schaffen, in welcher die Privilegierung des § 360 Abs. 3 BGB auch für die Widerrufsbelehrung nach dem bisherigen Muster fortgilt.

Obwohl diese Änderungen letztlich noch nicht in Kraft getreten sind, sollten Händler sehr genau die Entwicklung verfolgen, um im Zweifel ab 1.1.2011 entsprechende Anpassungen vornehmen zu können.

Selbstverständlich können Sie uns auch mit der Überprüfung und Anpassung ihrer AGB und Widerrufsbelehrung beauftragen. Sollten Sie abgemahnt worden sein, können wir Sie selbstverständlich beraten und vertreten, um unnötige Kosten und Nachteile zu verhindern.

Ähnliches:

Ankündigung eines Gewährleistungsausschlusses ist wettbewerbswidrig, wenn auch an Privatpersonen verkauft wird

Der Bundesgerichtshof hat dies so mit Urteil vom  31.03.2010, Az.: I ZR 34/08 entschieden.

Der Beklagte hatte als gewerblicher Verkäufer bei E-Bay gebrauchte Software und medizinische Geräte angeboten und folgenden Hinweis erteilt:

 “Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung”

 Die Klägerin, selbst Unternehmerin, hatte unter ihrer privaten E-Bay Kennung beim Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen und sodann den Gewährleistungsausschluss gerügt und Unterlassung begehrt. Während erstinstanzlich das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hatte das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch für gegeben erachtet. Zwar hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen, jedoch nur, weil das Berufungsgericht Verjährungsfragen nicht hinreichend geprüft hat. In der Sache selbst hat der BGH dem Berufungsgericht Recht gegeben.

 Demnach war es zunächst nicht rechtsmißbräuchlich, dass die Klägerin als Privatnutzerin beim Beklagten Waren bestellte und diesen sodann auf Unterlassung in Anspruch nahm.  

Darüber hinaus ist auch das Verhalten des Beklagten als unlauter zu bewerten. Gegenüber Verbrauchern ist ein Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer unwirksam (§ 475 Abs. 1 BGB i.V.m. § 437 BGB). Ausführlich stellt der BGH dar, dass die Vereinbarung eines solchen Gewährleistungsausschlusses wettbewerbsrechtlich relevant ist.

 “Für die Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Vorschrift eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG darstellt.”

Ähnliches:

DL-InfoV – Gefahr neuer Abmahnungen durch neue Informationspflichten für Dienstleister

Sie gilt seit heute, die neue Verordnung über die Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) und bringt Dienstleistern neue Gefahren durch Abmahnungen von Konkurrenten.

Die Verordnung gilt für alle, die Dienstleistungen erbringen, egal wem gegenüber und egal in welcher Weise. Sie gilt also im Internet für die Betreiber von Online-Shops ebenso wie für die Betreiber von Webseiten, über die Dienstleistungen beworben werden. Auch soweit eine Website selbst eine Dienstleistung darstellt, gilt die DL-InfoV.

So ganz neu sind die Vorschriften jedoch nicht. Teilweise sind Informationspflichten für Online-Angebote bereits in §§ 5 und 6  Telemediengesetz (TMG), in der BGB-Informationspflichtenverordnung sowie in der Preisangabenverordnung geregelt.

Bei den ständig bereitszuhaltenden Informationen ist insbesondere die neue Pflicht zu Angaben bezüglich eventuell bestehender Berufshaftpflichtverordnungen hervorzuheben (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV).

Darüber hinaus muss unter anderem über vorhandene Allgemeine Geschäftsbedingungen informiert werden. Dies ist jedoch bereits zur wirksamen Einbeziehung der AGB gegenüber Verbrauchern zwingend notwendig, so dass auch dies insoweit nicht wirklich neu ist.

Hinzu kommen neue Regelungen zu auf Anfrage zur Verfügung zu stellender Informationen (berufsrechtliche Regelungen, multidisziplinäre Tätigkeiten, berufliche Gemeinschaften) sowie Reglungen im Bezug auf die Art und Weise, wie diese Informationen vorgehalten werden mussen und Regelungen bezüglich der Darstellung von Preisangaben.

Sie sollten daher Ihre Online-Shops, Webseiten sowie Ihre Produkt-/Dienstleistungsinformationen oder sonstige Informationsblätter auf die Einhaltung der neuen Informationspflichten prüfen lassen. Bei dieser Gelegenheit kann auch gleich geprüft werden, ob die bisher bestehenden Regelungen eingehalten werden.

Lassen Sie sich diesbezüglich anwaltlich beraten. Eine entsprechende Prüfung ist in meiner Kanzlei in der Regeln in sehr kurzer Zeit zu realisieren und kann auf Wunsch auch die Prüfung bestehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) beinhalten. Hier finden Sie alle notwendigen Kontaktinformationen.

Zum Text der DL-InfoV

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Markt 26
06295 Lutherstadt Eisleben

E-Mail: info@bella-ratzka.de
Web: www.bella-ratzka.de
Facebook: facebook.com/bella.ratzka


News-Archiv