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Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing von tonpool Medien GmbH / Kanzlei Zimmermann & Decker

Die Kanzlei Zimmermann & Decker mahnt aktuell für die tonpool Medien GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes “Bitte hör nicht auf zu träumen” von Xavier Naidoo, enthalten auf einer German Top 100 Compilation ab.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 425,- €.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet werden, da sie zum einen ein Schuldeingeständnis, zum anderen auch die Festlegung einer bezifferten Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung enthält. Insbesondere dann, wenn Gegenstand des Vorwurfs ein Titel aus einer Top 100 oder ähnlichen Compilation ist, kann die unnötige Abgabe eines Schuldanerkenntnisses dazu führen, dass die Verteidigung gegen weitere Abmahnungen, resultierend aus der gleichen Compilation, nahezu unmöglich wird.

Unser Rat: Wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!

Ähnliches:

Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing von MIG Film GmbH / Kanzlei FAREDS

Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt aktuell für die MIG Film GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Filmwerkes “Heldenkampf in Stalingrad” ab.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 980,- €.

Der Entwurf der Unterlassungserklärung, der der Abmahnung beigefügt wurde, sollte tunlichst nicht unterzeichnet werden. Er enthält neben einem Schuldeingeständnis auch eine Verpflichtungserklärung zur Zahlung des verlangten Betrages.

Vielmehr sollten sie, wenn sie eine solche Abmahnung erhalten, sofort einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, der ihnen eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und sie beraten wird, ob Zahlungsansprüche der Gegenseite bestehen.

Ähnliches:

Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing von DigiProtect

Die Kanzlei Schalast & Partner mahnt aktuell für die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes “Angeline” der Band Groove Coverage, enthalten auf dem Sampler Sunshine Live Vol. 38 ab.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 390,00 EUR.

Obwohl der geforderte Betrag vergleichsweise gering ist, sollte die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, nicht vorschnell unterschrieben werden. Erst recht sollte nicht ohne anwaltlichen Rat eine Zahlung vorgenommen werden. Der beigefügte Entwurf der Unterlassungserklärung enthält ein Anerkenntnis der Rechtsverletzung sowie die Verpflichtung zu einer bezifferten Vertragsstrafe ohne die Möglichkeit, die Angemessenheit der Vertragsstrafe später überprüfen zu lassen. Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur Zahlung des Vergleichsbetrages enthalten.

Lassen sie sich daher unbedingt von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten, wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten. Dieser wird prüfen, ob sie verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben und ob ein Zahlungsanspruch besteht.

Weitere Informationen

Ähnliches:

Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch Universal Music GmbH / Kanzlei Rasch

Die Kanzlei Rasch aus Hamburg mahnt aktuell für die Universal Music GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Musikalbums “Jackpot” des diesjährigen DSDS-Gewinners Pietro Lombardi ab.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 1.200,00 €.

Die Abmahnung enthält im Ergebnis die üblichen Ausführungen zur vermeintlichen Sach- und Rechtslage. Vor dem Hintergrund der aktuell ergangenen Rechtsprechung wird man der Auffassung, dass die Kostendeckelung auf 100,00 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar ist, zumindest im vorliegenden Fall bei Verletzung eines gesamten Musikalbums, zustimmen müssen.

Gleichwohl sollte der übersandte Entwurf einer Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet werden, da er sehr weitgehend ist und zudem eine bezifferte Vertragsstrafe beinhaltet.

Setzen sie sich daher schnellstmöglich mit einem spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung, wenn Sie eine solche oder eine ähnliche Abmahnung erhalten. Lassen sie diesen prüfen, ob und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss und ob Zahlungsansprüche der Gegenseite bestehen.

Gern stehen wir ihnen für eine Beratung und Vertretung in einer derartigen Angelegenheit zur Verfügung.

Ähnliches:

Urheberrecht: AG Düsseldorf beschränkt Streitwert auf 2500 € und lehnt § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing-Fällen ab

Das AG Düsseldorf (Urteil vom 05.04.2011, Az.: 57 C 15740/09) hat sich der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (dort im Nachgang zur “Sommer unseres Lebens” Entscheidung des BGH)  angeschlossen und bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wegen eines Musikstückes nur einen Streitwert von 2.500 € angenommen.

Diese Entscheidung ist insofern bemerkenswert, als dass die meisten Abmahner immer noch mit Streitwerten von 10.000 € pro Musiktitel argumentieren, um die Anwaltskosten zu rechtfertigen. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass es sich lediglich um eine, gemeinsam mit Frankfurt dann zwei Entscheidungen handelt, denen andere Gericht nicht zwingend folgen müssen.

Ebenso bemerkenswert ist, dass das AG Düsseldorf explizit die Anwendung der Kostendeckelung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 € ablehnt, da eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung vorliege.

Leider enthält das Urteil keine Ausführungen zur Frage, ob sich das abgemahnte Musikstück zum damaligen Zeitpunkt noch in der relevanten Verwertungsphase befand. Ginge man davon aus, dass dies so war, dann wäre es eine spannende Frage, inwieweit sich der Streitwert bei Werken außerhalb der relevanten Verwertungsphase noch nach unten korrigiert.

Im Übrigen enthält das Urteil einige nette Ausführungen zur Störerhaftung.

Auf die Entscheidung weisen der Kollege Ferner hier und die Kanzlei Damm & Kollegen hier hin. Letztere haben hier den Volltext des Urteils veröffentlicht.

Ähnliches:

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Fax: 03475 / 6129966


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