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Zum Verhalten bei Kontakt mit Polizei, Staatsanwaltschaften, Bußgeldbehörden und sonstigen Ermittlern
Immer wieder kommt es vor, dass Mandanten in Straf- oder Bußgeldsachen vor mir sitzen, freimütig über langschweifige Gespräche mit der Polizei am Tatort, freiwillige Blutproben oder aber angenehme Vernehmungen berichten und sich dann wundern, warum der Strafverteidiger ihres Vertrauens die Hände über dem Kopf zusammenschlägt. Da dies in den letzten Wochen des alten Jahres mehrfach der Fall war, sehe ich mich veranlasst (alle Jahre wieder), an dieser Stelle noch einmal die Grundregeln des Kontaktes mit den Ermittlungsbehörden zu erläutern. Wir beginnen mit dem Bußgeldverfahren und kommen weiter unten zum Strafverfahren.
I. Bußgeldverfahren
1. Angaben zur Sache
Sie sind zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Sobald ihre Personalien aufgenommen sind, dürfen (und sollten) sie schweigen. Schon die Frage “Wo kommen sie grad her?” muss nicht beantwortet werden. Insbesondere, wenn es um Alkoholdelikte geht, kann die Beantwortung von Fragen schon dazu führen, dass die Polizei Erkenntnisse gewinnt, die später im Bußgeldverfahren zu einer für sie negativen Entscheidung führen. Aus diesem Grund: Geben sie ihre Personalien an. Schweigen sie sodann! Geben sie nichts zu! Machen sie keine Angaben!
2. Alkoholkontrollen
Sie sind nicht verpflichtet, an ihrer eigenen Verurteilung mitzuwirken. Aus diesem Grund müssen sie zu keinem Zeitpunkt “pusten”. Jede Atemalkoholkontrolle ist eine freiwillige Sache. Allerdings müssen sie damit rechnen, dass bei verweigerter Atemalkoholkontrolle die Beamten eine Blutalkoholkontrolle in die Wege leiten werden.
Bei der Blutalkoholkontrolle gilt: Willigen sie keinesfalls in die Blutentnahme ein! Sie müssen die Entnahme (wie auch die Verbringung ins Krankenhaus bzw. zum Arzt) dulden, sonst könnte die Polizei unmittelbaren Zwang (also Gewalt) einsetzen. Willigen sie dennoch nicht (schriftlich) in die Blutentnahme ein, denn dazu sind sie nicht verpflichtet.
Bei der Blutentnahme selbst sind sie nur verpflichtet, die Entnahme zu dulden. Sie sind nicht verpflichtet, Schriftproben abzugeben oder gar an Koordinationstests (Finger-Finger-Probe, Finger-Nasen-Probe, Gang auf einer Linie etc.) mitzuwirken.
3. Allgemeines
Achten sie darauf, dass sie jedes Schriftstück, welches sie zur Unterschrift vorgelegt bekommen, sehr genau lesen. Im Zweifelsfall, insbesondere wenn darauf Äußerungen enthalten sind, die sie nicht getätigt haben oder Einwilligungen enthalten sind, die sie nicht gegeben haben (alle Kreuzchen checken!), verweigern sie die Unterschrift. Sie sind nicht dazu verpflichtet!
II. Strafverfahren / Ermittlungsverfahren
1. Polizei
Das wichtigste vorab: Niemand, weder Beschuldigter noch Zeuge, ist verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen! Ihre Personalien müssen sie angeben. Alles weitere interessiert die Polizei zwar in der Regel, allerdings sind sie keinesfalls verpflichtet, weitere Angaben zu machen.
Wenn sie daher im Zusammenhang mit einer Straftat von der Polizei angesprochen werden, können sie die Aussage / Einlassung verweigern. Werden sie als Beschuldigter geführt, so sollten sie auf jeden Fall schweigen! Sie erleichtern ihrem Strafverteidiger die Arbeit dann enorm. Bitte bedenken sie, Schweigen heißt KEINE Angaben zu machen. Schon der Satz “Ich wars nicht!” ist eine Angabe zur Sache und kann sodann in einem Strafverfahren ggf. verwertet werden.
Bedenken sie auch, dass ihre Freunde und Verwandten ggf. später als Zeugen befragt werden können, und zwar auch über das, was sie selbst ihnen erzählt haben. Nur ihren Verwandten steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, nicht jedoch ihren Freunden.
Einer Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung auf dem Polizeirevier müssen sie ebenfalls nicht Folge leisten. Sollte die Polizei daraufhin zu ihnen kommen um sie zur Vernehmung abzuholen, so sind sie nicht verpflichtet, den Beamten zu folgen. Um eine Eskalation zu vermeiden, können sie selbstverständlich auch mit den Polizeibeamten aufs Revier fahren. Allerdings sollten sie auch dort zu keinem Zeitpunkt Angaben machen, wenn sie als Beschuldigter geführt werden. Auch als Zeuge sollten sie Angaben vermeiden, wenn irgendwie die Gefahr besteht, dass sie selbst in Zusammenhang mit einer Straftat stehen oder gebracht werden könnten.
Was zu tun ist, wenn eine polizeiliche Durchsuchung ansteht, lesen sie bitte hier.
2. Staatsanwaltschaft
Einer Ladung zu einem Termin bei der Staatsanwaltschaft müssen sie Folge leisten. Allerdings sind sie, wenn sie Beschuldigter sind, nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Als Beschuldigter können und sollten sie im gesamten Verfahren schweigen. Als Beschuldigter sollten sie auch spätestens jetzt, wenn eine Ladung zu einem Termin bei der Staatsanwaltschaft eingeht, einen Verteidiger beauftragen. Nur so können ihre Rechte wirksam gesichert werden.
Auch als Zeuge müssen sie auf Anforderung bei der Staatsanwaltschaft erscheinen. Wenn ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, müssen sie auch Angaben zur Sache machen. Wenn sie selbst in einem Zusammenhang mit der Straftat stehen, können sie ggf. schweigen. Sie sollten dann sicherheitshalber einen Strafverteidiger als Zeugenbeistand beauftragen, damit dieser prüfen kann, inwieweit eine Aussage für sie nachteilig sein kann.
III. Sonstiges
Insbesondere, wenn sie wegen einer Straftat selbst beschuldigt werden, sollten sie SOFORT jegliche Äußerungen zur Sache unterlassen. Dies gilt gegenüber Ermittlungsbehörden ebenso wie gegenüber anderen Personen. Sie sollten so früh wie möglich einen Strafverteidiger beauftragen. Dieser kann ihnen in jeder Lage des Verfahrens mitteilen, was zu tun ist und wie sie sich am besten verhalten. Alles, was sie in dieser Angelegenheit dann noch tun, sollten sie mit ihrem Strafverteidiger abstimmen.
Weitere Infos gibt es hier.
Ähnliches:
Die Polizei lernt!
Ich war ernsthaft erstaunt, im Protokoll einer polizeilichen Vernehmung die folgenden Worte zu lesen:
Ich verweise darauf, dass sie als Zeuge zu keiner Aussage vor der Polizei verpflichtet sind, auf Ladung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts aber zu erscheinen und auszusagen haben, wenn dem keine anderen Hinderungsgründe entgegenstehen.
Hier haben die Beamten also erkannt, dass auch für den Zeugen keinerlei Verpflichtung zur Aussage vor der Polizei besteht. Wenn man jetzt positiv davon ausgeht, dass diese Belehrung auch tatsächlich so (und so verständlich) dem Zeugen erteilt wurde, kann man ausnahmsweise mal nicht meckern.
Ähnliches:
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO
Der Kollege Siebers weist hier auf einen eher unrühmlichen Zwischenfall hin, der darauf hindeutet, dass nicht jeder Anwalt das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO begriffen haben dürfte. Da dies wohl auch für eine Teil der (anwaltlich nicht vertretenen) Zeugen gilt, hier eine kleine Erläuterung:
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
…
Grundsätzlich muss sich niemand selbst belasten, eine Straftat zugeben oder sonstige Angaben zu einer selbst begangenen Straftat machen. Dies äußert sich unter anderem im Recht des Beschuldigten / Angeklagten, jederzeit zu schweigen.
Den Zeugen hingegen trifft eine grundsätzliche Pflicht, Angaben zu machen. Diese Pflicht wird für bestimmte Verwandte und Berufsträger (samt Hilfspersonen) aufgehoben. Um nun den grundsätzlich aussagepflichtigen Zeugen nicht dazu zu bringen, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen, gibt § 55 StPO das Recht, auf einzelne Fragen nicht zu antworten.
Der vom Kollegen Siebers zitierte Anwalt scheint die Rechtslage dahingehend (miss-)verstanden, dass das Verweigerungsrecht nur dann besteht, wenn der Zeuge eine Straftat tatsächlich verübt hat und er durch die Aussage überführt werden würde. Nur so läßt sich die Begründung der Zeugnisverweigerung verstehen.
Allerdings meint § 55 StPO nicht nur die Gefahr, wegen einer Straftat verurteilt zu werden. Vielmehr besteht das Zeugnisverweigerungsrecht schon dann, wenn lediglich nach der Beantwortung der Fragen ein Ermittlungsverfahren (als erstes Stadium des “Verfolgens” einer Straftat) droht. Dabei ist es irrelevant, ob dieses Ermittlungsverfahren nach objektiven Maßstäben zu einer Anklage führen wird, oder nicht.
Es kommt daher nicht darauf an, ob der Zeuge Täter einer Straftat ist. Käme es darauf an, läge in jeder Zeugnisverweigerung nach § 55 StPO ein Geständnis. Der Sinn des § 55 StPO wäre damit verloren.
Es steht dem Zeugen daher schon dann ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn er befürchten muss, dass die Beantwortung der ihm gestellten Fragen dazu führen könnte, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn oder einen Verwandten eingeleitet wird.
Im Übrigen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht zunächst nur im Hinblick auf einzelne Fragen. In einzelnen Fällen kann daraus ein vollständiges Zeugnisverweigerungsrecht entstehen, wenn sämtliche zu erwartenden Fragen an den Zeugen diesen in die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens bringen würden.
Ähnliches:
BGH zum Wortlaut der Beschuldigtenbelehrung
Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit eine vom Gesetzestext abweichende Beschuldigtenvernehmung dazu führt, dass die Belehrung als nicht korrekt erteilt gilt (Urteil vom 29.04.2010, Az.: 3 StR 63/10)
Bei einer Beschuldigtenvernehmung soll der Angeklagte u.a. wie folgt belehrt worden sein:
“Ich weise dich darauf hin, dass du hier als Beschuldigter vor der Polizei keine Angaben machen brauchst ….”
Die Formulierung “vor der Polizei” ließ das vorinstanzlich mit der Sache befaßte Landgericht zu dem Schluss kommen, dass es möglich wäre, dass der Beschuldigte sich vorgestellt habe, nur vor der Polizei nicht aber vor Staatsanwaltschaft und Gericht schweigen zu dürfen. Damit könnte er gedacht haben, dass er so oder so irgendwann reden müsse und sich dadurch zur Aussage bemüßigt gefühlt haben. Dies nahm das Landgericht zum Anlass die Belehrung als nicht korrekt zu werten.
Der BGH hat sich dem entgegengestellt. Es sei dem Wortlaut nach klar geworden, dass der Angeklagte zur Sache bei der Polizei schweigen durfte. Dies allein reicht aus. Anhaltspunkte für Gedankengänge des Angeklagten, die das Landgericht unterstellt hatte, sah der BGH nicht.
Daher zwei Dinge:
1. Als Beschuldigter müssen Sie NIE Angaben zur Sache machen. Sie dürfen schweigen, egal ob Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht oder sonstwer Sie fragen. Machen Sie von diesem Schweigerecht ausgiebig Gebrauch, so erleichtern Sie Ihrem Verteidiger die Arbeit sehr.
2. Wenn Sie vernommen werden, ob als Beschuldigter oder als Zeuge, merken Sie sich den Wortlaut der Belehrung. In den meisten Fällen wird es zwar nicht ausreichen, dem Gericht darzulegen, die Belehrung sei falsch gewesen. Denn in den meisten Fällen wird der Polizeibeamte in einer Verhandlung natürlich Stein und Bein schwören, die Belehrung korrekt erteilt zu haben. Gelegentlich ergibt sich jedoch ein Ansatzpunkt für die Verteidigung. Wenn dann im Termin der Beamte die Belehrung nicht fehlerfrei zusammenkriegt, dann kann das auch mal für eine vorherige Vernehmung so angenommen werden.
PS: Dank an den Hinweis des Kollegen Burhoff
Ähnliches:
Aussagepflicht vor der Polizei
Wer als (potentieller) Betroffener oder Zeuge die einschlägigen Hinweise der Strafverteidiger liest und beherzigt, der weiß, dass er weder verpflichtet ist, einer Ladung der Polizei zur Vernehmung Folge zu leisten noch Angaben zur Sache zu machen. (siehe u.a. hier)
Der Bundesrat nimmt nun Anlauf, dies zu ändern. Wie beck-aktuell hier berichtet, soll eine Erscheinens- und Aussagepflicht vor der Polizei eingeführt werden. Zeugen sollen dann immer bei der Polizei erscheinen und auch Angaben zur Sache machen müssen, wenn ein entsprechender Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass, sollte diese Gesetzesänderung kommen, ganz erhebliche Probleme drohen. Denn oftmals ist es so, dass Polizisten (un)bewußt etwas anders verstehen, als es gemeint ist. Und ganz ehrlich: Welcher Zeuge liest sich nach einer langen Vernehmung ein mehrseitiges Protokoll komplett durch und korrigiert Fehler. In einem späteren Verfahren wird man dann ganz schnell auf die vorherigen Aussagen festgenagelt und setzt sich im schlimmsten Fall der Strafverfolgung wegen eines Aussagedeliktes aus.
Problematisch wird zudem sein, dass Zeugen, denen ein (teilweises) Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zustehen könnte, wohl kaum die Grenze zwischen noch zu machenden Angaben und belastenden Aussagen ziehen können. Auch wage ich zu bezweifeln, dass in Zeugenvernehmungen derart geschulte Beamte sitzen werden, die es erkennen können, wenn während der Vernehmung dem Zeugen ein Verweigerungsrecht erwächst, um dann entsprechend zu belehren.
Es wird sich zeigen, ob diese Regelung tatsächlich kommt und ob dies tatsächlich zu einer Straffung der Ermittlungs- und Strafverfahren führen wird, oder ob nicht ein neues Schlachtfeld um die Aussage der Zeugen in den Prozessen eröffnet wird.
Bis es jedoch soweit ist, gilt weiterhin: Niemand ist verpflichtet, vor der Polizei Angaben zur Sache zu machen. Nicht einmal ein Zeuge, dem keinerlei Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, kann gezwungen werden, der Polizei gegenüber auszusagen.
Und auch in Zukunft wird gelten: Der Beschuldigte einer Straftat muss nie irgendwelche Angaben machen! Im Sinne der Aufrechterhaltung aller Verteidigungsmöglichkeiten sollte auch gerade keine Aussage erfolgen.
Und dabei immer beachten: Auch ein “Ich war’s nicht” ist eine Aussage und kann negative Folgen haben.