Artikel-Schlagworte: „Betrug“
Rundblick zum Wochenende (6)
Frau Kollegin Braun sah sich einer “privaten Mission” ausgesetzt und berichtet hier darüber.
Über die “atemberaubende Entscheidungsgeschwindigkeit” eines Gerichtes berichtete Kollege Melchior hier.
Dass Blogartikel auch nach hinten losgehen können, berichtet der Kollege Burschel im beck-blog hier. Leider läßt sich der erwähnte Artikel nicht mehr auffinden.
Was Motorräder im Stau dürfen, teilt das LawBike Blog hier mit.
Und schließlich berichtet das LBR-Blog hier von einem finanziell eindrucksvollen Schwindel.
In diesem Sinne, ein schönes Wochenende!
Ähnliches:
Warum Schweigen so golden ist…
Der Mandant streitet schon seit einigen Jahren mit der ARGE über angeblich zuviel gezahlte Hartz IV Leistungen. Abgesehen von der Frage des Bestehens und des Umfangs einer Bedarfsgemeinschaft geht es unter anderem auch um die Frage von erzieltem Einkommen.
Nach nunmehr 3 Jahren entschloss sich die ARGE, aufgrund eines mir leider noch nicht bekannten Sachverhaltes, zur Anzeige wegen Betrug zu Lasten der ARGE. Die Staatsanwaltschaft ermittelte, die Polizei lud zur Beschuldigtenvernehmer, der Mandant ging hin. Das war vor einem Vierteljahr. Der Mandant, so sagte er mir nun, stellte in der Beschuldigtenvernehmung “erstmal alles richtig”.
Was folgte war ein vorläufiger Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße, den der Mandant akzeptierte. Das war vor ca. einem Monat. Jetzt, nach Ablauf aller Fristen, kommt er mit dem ganzen Kram zu mir.
Strafrechtlich ist nichts mehr machbar, aber ich habe die dringende Befürchtung, dass die ARGE im Sozialrechtsverfahren die nicht erfolgte Verteidigung gegen den Betrugsvorwurf als Eingeständnis wird darzustellen versuchen. Das Gericht wird seine eigenen Schlüsse daraus ziehen. Die Sache wird somit unnötig verkompliziert und die ohnehin schon nicht rosigen Erfolgsaussichten nähern sich dem Kellerniveau. Ohne die “Richtigstellungen” des Mandanten wäre evtl. ein Tatvorwurf nicht nachweisbar gewesen, was eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wegen mangels an Beweisen zur Folge gehabt hätte. Daraus hätte die ARGE keine ihr hilfreichen Schlüsse ziehen können.
Deshalb mein Rat: Immer wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie bekannt wird, erst recht, wenn es im Zusammenhang mit bereits laufenden Rechtsstreiten steht, sollten Sie schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger aufsuchen, der die Konsequenzen des Handelns im Strafverfahren überblicken kann. Selbst eine Verfahrenseinstellung gegen eine Auflage kann zwar im ersten Moment verkraftbar wirken, letztlich jedoch auch erhebliche Auswirkungen haben.
Ähnliches:
Das AG Flensburg meint: Flirt-SMS-Dienste sind Betrug
Wie beck-aktuell heute hier berichtet, hat das AG Flensburg festgestellt, dass es bei professionellen Flirt-SMS-Diensten einzig darum gehe, den Kunden zu verleiten, teure SMS zu senden. Es verurteilte daher eine Teamleiterin eines Callcenters wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung.
Die Chefs der Verurteilten sehen sich derzeit offensichtlich vor dem LG Kiel dem gleichen Sachverhalt ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hält das Flensburger Urteil offensichtlich für wegweisend.
Da sich offenbar die Angeklagte vor dem AG Flensburg vollumfänglich geständig zeigte, dürfte sie nunmehr vor dem LG Kiel als Zeugin auftreten müssen. Dies wird der Anklage vermutlich erheblich nach vorn helfen. Sollte auch das LG Kiel zu dieser Einschätzung kommen und die Entscheidung rechtkräftig werden, dann stehen wohl einigen SMS-Dienst Betreibern harte Zeiten bevor.