Artikel-Schlagworte: „Beweisverwertungsverbot“
Psst! Vorsicht bei zu lauten Selbstgesprächen
Selbstgespräche sind, das sagt der Name wohl schon, nur für den Sprechenden selbst gedacht. Sie gehören zum Kern der Lebensgestaltung und Lebensäußerung und somit zum geschützten Kernbereich der Persönlichkeit eines jeden Einzelnen.
Aus diesem Grunde, und das hat der Bundesgerichtshof jüngst dargelegt (BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: 2 StR 509/10), können polizeilich abgehörte Selbstgespräche eines Beschuldigten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war das Kfz des Beschuldigten elektronisch abgehört wurden. Dabei wurden zwei Angeklagte sowie teilweise die Selbstgespräche eines der Angeklagten abgehört. Auf diese Aufzeichnungen stützte das erstinstanzliche Gericht sein Urteil. Zumindest bezüglich der abgehörten Selbstgespräche wurde es vom BGH zurückgepfiffen.
Der BGH stellte einerseit klar, dass der Grundsatz dass die Gedanken sind frei und dem Zugriff des Staates nicht zugänglich sind, nicht nur für innere Denkvorgänge gelte sondern sich auch auf in Selbstgesprächen ausgesprochene Gedanken beziehe, da die Person sich in einem solchen Zeitpunkt “allein mit sich selbst” wähne. Es liege dann kein kommunikativer Bezug vor. Dies gelte im Übrigen auch außerhalb der eigenen Wohnung.
Allerdings legte der BGH auch dar, dass nicht jedes Selbstgespräch diese Kriterien erfolge und damit mit einem Beweisverwertungsverbot belegt sei. Aus diesem Grund sollte man vielleicht doch eher sehr leise mit sich selbst sprechen.
Ähnliches:
Strafrecht: BGH zum Beweisverwertungsverbot bzgl. erhobener Telekommunikationsdaten
Telekommunikationsdaten, die vor dem 02.03.2010 auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (und den folgenden Wiederholungen) erhoben und an Behörden weiter übermittelt wurden, sind trotz der Tatsache, dass die §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO zwischenzeitlich für verfassungswidrig erklärt wurden (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 256/08) nicht mit einem Beweisverwertungsverbot belegt. Die gewonnenen Daten sind verwertbar, sofern sie rechtmäßig auf Grundlage der vorgenannten einstweiligen Anordnung erhoben und verarbeitet worden.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.01.2011, Az.: 1 StR 663/10 so festgestellt. Zwar wirke die Erklärung der Verfassungswidrigkeit der §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO ex tunc, also “von Anfang an”. Jedoch sei die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts selbst in Gesetzeskraft erwachsen und stelle somit eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Es handele sich dabei um “normvertretendes Übergangsrecht”, welches zwar nur befristet aber endgültig gelte.
Ähnliches:
Kein Beweisverwertungsverbot durch illegal erworbene Steuer-CD
Es war klar, dass die Problematik der auf eigenartigen Wegen erworbenen CD mit Daten von Steuer-Sündern nicht entscheidungslos am Bundesverfassungsgericht vorbeigehen würde.
Nun hat das BVerfG entschieden (Beschluss vom 09.11.2010, Az.: 2 BvR 2101/09), dass die aus einer Steuer-CD erworbenen Kenntnisse zur Begründung eines Tatverdachtes herhalten können, der wiederum Grundlage für Durchsuchungsanordnungen ist. Es bestünde kein Beweisverwertungsverbot, selbst wenn die Steuer-CD nach inländischem Recht unrechtmäßig oder gar auf strafbare Art und Weise beschafft wurde.
Der Beschwerdeführer hatte zunächst gegen eine Durchsuchungsanordnung des AG Beschwerde eingelegt. Das LG hatte die Beschwerde zurückgewiesen. Das BVerfG nahm die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zur Entscheidung an.
Quelle: beck-aktuell
Ähnliches:
Bußgeldrecht: In Rheinland-Pfalz ist Videomessverfahren bei Abstandsmessung zulässig – meint OLG Koblenz
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 11. August 2009 (Az.: 2 BvR 941/08) in einer viel beachteten Entscheidung festgestellt, dass es für verkehrsüberwachende Videomessverfahren, die grundsätzlich jeden Verkehrsteilnehmer aufnehmen und bei denen erst im Nachhinein ein konkreter Tatverdacht festgestellt wird, keine rechtliche Grundlage gibt. Dem BVerfG war insbesondere die Tatsache, dass verdachtsunabhängig jeder Verkehrsteilnehmer gefilmt wurde, ein Dorn im Auge.
Nachdem in der Folge das OLG Bamberg Videomessungen in Bayern für zulässig erklärt hatte, folgt nun das OLG Koblemz der gleichen Spur (Beschl.v. 04.03.2010, Az.: 1 SsBs 23/10 ). Die Ermächtigungsgrundlage ergäbe sich aus §§ 163b, 100h StPO. Da zudem Anhaltekontrollen auf Autobahnen mit einem zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden seien, ergäbe sich die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Es sei abschließend noch auf die genau entgegengesetzte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 09.02.2010, Az.: IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10) hingewiesen.:
- Die Vorschriften der §§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 163b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG scheiden als Ermächtigungsgrundlage für eine Videomessung des (Sicherheits)Abstandes nach dem Messverfahren ViBram aus.
- Das Ergebnis einer dennoch durchgeführten Messung unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.
Es bleibt spannend, wie sich weitere OLG in dieser Sache positionieren werden.
Quellen:
Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 09.02.2010, Az.: IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10)
Entscheidung des OLG Koblemz (Beschl.v. 04.03.2010, Az.: 1 SsBs 23/10 )
Dank an den Kollegen Burhoff für den Hinweis auf die Entscheidung des OLG Koblenz.
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Fahrerlaubnisrecht: Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe ist im Verwaltungsverfahren verwertbar
Das OVG Rheinland-Pfalz berichtet in der Pressemitteilung Nr. 13/2010 über den Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG.
Der Betroffene hatte sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt. Die Blutprobe war ohne richterlichen Beschluss entnommen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug. Diese Entscheidung hielt nun auch vor dem OVG.
Das durch Nichtbeachtung des Richtervorbehaltes (evtl.) entstehende Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die Blutprobe ist nach nicht zu beanstandender Auffassung des OVG im Verwaltungsverfahren unbeachtlich. Dies folge aus der Tatsache, dass der Entzug der Fahrerlaubnis der Gefahrenabwehr dient. Der Gefahr durch unter Drogen fahrende Kraftfahrzeugführer muss auch begegnet werden können, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht verwertbar ist.
Dem ist zuzustimmen, mindestens soweit die Blutprobe einzig wegen Verletzung des Richtervorbehaltes unverwertbar werden würde.
Mein Rat: Wenn Sie wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit einem straf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren oder einem Verwaltungsverfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde konfrontiert werden, suchen Sie sofort einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Vermeiden Sie jegliche Einlassungen vor den Behörden. Auch ein eingestelltes Strafverfahren schützt meist nicht vor einem Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde.
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Verhaltenstipp: Verkehrskontrolle – Alkoholtest – Blutentnahme
Aus aktuellem Anlass erscheint es mir wichtig, einmal darzustellen, was im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch den Betroffenen zu tun ist, und was tunlichst unterlassen werden sollte, wenn die Frage nach Alkohol oder Drogen auftaucht.
Die Situation findet täglich auf Deutschlands Straßen statt: Ein Autofahrer wird angehalten, z.B. im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Der Polizeibeamte bemerkt eine “Fahne” und möchte dem auf den Grund gehen. Soweit, so gut.
Zunächst wird der Beamte den Fahrer, im Folgenden “Betroffener”, auffordern, “zu pusten”. Der Atemalkoholtest, meist mit einem Dräger-Gerät, erfordert durch Pusten die Mitwirkung des Betroffenen. Niemand muss jedoch daran mitwirken, sich selbst zu belasten. Der Atemalkoholtest darf daher verweigert werden.
Wird er verweigert, so möchte der Beamte sicherlich seinem Verdacht durch eine Blutentnahme nachgehen. Ebenso wird eine Blutentnahme erforderlich, wenn der Atemalkoholtest ein Ergebnis bringt, welches, ggf. zusammen mit weiteren Sachverhaltsmomenten wie Fahrunsicherheiten, auf eine Fahruntüchtigkeit schließen läßt. Der Atemalkoholtest alleine kann nämlich nicht Grundlage eines Bußgeldbescheides oder einer Verurteilung sein.
Nun wird der Beamte den Betroffenen zunächst fragen, ob er einer Blutentnahme zustimmt. Wenn der Betroffene an dieser Stelle “Ja” sagt, ist die Angelegenheit eigentlich schon gegessen. Sollte der Betroffene in der Folge einen Verteidiger beauftragen, wird dieser sich bedanken.
Sollte der Betroffene jedoch der Blutentnahme nicht zustimmen, fängt es an spannend zu werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Betroffene die Blutentnahme jedenfalls dulden muss. Er darf sich nicht dagegen wehren. Unmittelbarer Zwang kann durch die Polizeibeamten eingesetzt werden.
Der eigentlich wichtige Part folgt jedoch nach der Verweigerung. Die Anordnung der Blutentnahme steht unter Richtervorbehalt. Das heißt: Im Regelfall darf nur ein Richter die Blutentnahme verfügen. Einzig bei Gefahr im Verzug darf ein Staatsanwalt oder gar der Beamte vor Ort die Blutentnahme selbst anordnen.
Was heißt “Gefahr im Verzug”? Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Monaten einige Anforderungen recht streng konkretisiert.
Zum einen muss zunächst versucht worden sein, dem Richtervorbehalt zu genügen. Der Beamte, oder der von ihm benachrichtigte Staatsanwalt, muss daher zunächst versucht haben, einen Richter, der zum gegeben Zeitpunkt Bereitschaft hat, zu erreichen. Dies mag am Wochenende und in der Nacht vielleicht etwas schwierig sein. Es muss jedoch versucht werden, ggf. durch Anruf beim örtlichen Richternotdienst.
Der Versuch der Kontaktaufnahme mit einem Richter muß dokumentiert werden. Es sollte daher schriftlich durch die Polizei vermerkt werden, wer, wann und wie die Kontaktaufnahme versucht hat.
Erst wenn die Kontaktaufnahme scheitert, ist “Gefahr im Verzug” anzunehmen, so dass die Blutentnahme ohne Richter angeordnet werden darf.
Im Übrigen besteht auch keinerlei Verpflichtung, an den Tests, die der entnehmende Arzt regelmäßig machen möchte, teilzunehmen. Auch dies wäre eine Mitwirkung, zu der der Betroffene nicht verpflichtet ist.
Ergeben sich im Rahmen der Anordnung der Blutentnahme Verstöße gegen den Richtervorbehalt, so kann die Blutprobe einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Sie kann also nicht zur Grundlage eines Bußgeldbescheides oder einer Verurteilung gemacht werden. Hat der Betroffene der Blutentnahme jedoch zugestimmt, fällt diese Möglichkeit der Verteidigung weg.
Aus diesem Grunde mein Rat: Erklären Sie keinesfalls Ihr Einverständnis mit der Blutentnahme. Wehren Sie sich jedoch auch nicht gegen die Verbringung zum Arzt und die Blutentnahme selbst. Schnell ist die Schwelle zur Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte überschritten. Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Verteidiger. Dieser wird nach Einsicht in die Verfahrensakte ermessen können, ob das Ergebnis der Blutentnahme verwertbar ist.
Zur Beratung und Verteidigung in Angelegenheiten der Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten, insbesondere auch bei Taten mit Bezug zu Alkohol oder Betäubungsmitteln, stehe ich jederzeit zur Verfügung. Hier finden Sie meine Kontaktdaten.
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Anwaltsgespräche abgehört – platzt Erfurter “Rockerprozess”?
Wie beck-online heute hier berichtet, scheint der Prozess gegen einige “Bandidos” Mitglieder in Erfurt zu einer heißen Kiste zu werden.
Offenbar sollen mitgeschnittene Telefonate in die Anklage eingeflossen sein. Diese hätten nach Aussagen der Staatsanwaltschaft nicht dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses unterlegen. Die Verteidigung sieht dies jedoch anders.
Anscheinend sollen die Telefonate zwischen Verteidiger und Angeklagten stattgefunden haben. Sollten sie tatsächlich dem geschützten Bereich unterliegen, so wären die daraus erlangten Erkenntnisse aller Voraussicht nach nicht verwertbar. Das Beweiserhebungsverbot führt in diesem Fall m.E. auch zum Beweisverwertungsverbot. Dann wäre letztlich fraglich, was von der Anklage noch übrig bleibt.
Auch in einem zweiten Punkt scheint Feuer in dem Verfahren zu sein. Laut beck-online hat der Vorsitzende der Kammer gegen einen Angeklagten ein Ordnungsgeld verhängt, da dieser trotz Aufforderung des Gerichtes seine, in den “Bandidos”-Farben gehaltene Rockerkluft nicht ablegte. Die Verteidigung beantwortete den Ordnungsgeldbeschluss mit einem Befangenheitsantrag.
Unstreitig hat der Vorsitzende die Möglichkeit die Ordnung der Verhandlung zu überwachen und sitzungspolizeiliche Maßnahmen zu veranlassen. Er kann beispielsweise das Abnehmen von Sonnenbrillen anordnen, denn das Gericht und die anderen Beteiligten dürfen das unverhüllte Gesicht des Angeklagten sehen. Ob jedoch das Ablegen einer Lederjacke auch von der Kompetenz des Vorsitzenden gedeckt ist, wage ich an dieser Stelle einmal zu bezweifeln. Solange keine verfassungsfreindlichen Kennzeichen zu sehen sind, dürfte die Anordnung rechtswidrig sein.
Ob allerdings dies schon die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt ist wohl ebenfalls zweifelhaft.