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Schmerzensgeldanspruch nach verdrängtem Kindesmissbrauch nicht verjährt

In der Regel verjähren Schmerzensgeldansprüche auch von Opfern sexueller Straftaten binnen 3 Jahren nach der Tat bzw. der Kenntnis des Verletzten vom Schaden. Bei Minderjährigen beginnt die Verjährungsfrist erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Hat ein Opfer eines Kindesmissbrauches infolge der Missbrauchshandlungen eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt und das Geschehen vollständig verdrängt, so beginnt jedoch unter Umständen die Verjährungsfrist erst wesentlich später, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 04.12.2012, Az.: VI ZR 217/11).

Der Kläger war bereits 1988 und 1990 sexuell missbraucht worden, hatte anschließend die Sache wohl verdrängt und den Täter erst im Jahre 2008 auf Schmerzensgeld verklagt.

Die eigentlich im Raum stehende Verjährung sah der BGH jedoch nicht. Für den Beginn der Verjährung sei Kenntnis von Schaden und Person des Schädigers notwendig (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Kenntnis könne jedoch fehlen, wenn das Tatopfer infolge der Tat eine retrograde Amnesie erleide und an die Tat dadurch keine Erinnerung mehr habe. Erst mit Rückkehr der Erinnerung beginne dann die Verjährungsfrist zu laufen.

Im Verfahren hatte der Kläger offenbar beweisen können, dass er direkt nach der Tat und jedenfalls vor dem Eintritt der Volljährigkeit das Geschehen komplett verdrängt hatte. Erst als sich seine Schwester 2005 ebenfalls als Opfer offenbarte, habe der Kläger (wieder) Kenntnis vom Geschehen erhalten, so dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klage noch nicht abgelaufen war.

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Urheberrecht: Keine freie Benutzung fremder Tonfolgen wenn diese auch selbst eingespielt werden könnten

Die Band “Kraftwerk” dürfte eine der wichtigsten deutschen Musikgruppen der (späten) 70er und 80 Jahre und auch Vorreiter elektronischer Musik gewesen sein. Sabrina Setlur hingegen ist wohl eher dem Pop und Hip Hop Bereich zuzuordnen.

Man mag kaum Berührungspunkte sehen und dennoch, es gibt sie. Die Kläger, Mitglieder von “Kraftwerk” haben behauptet, die beklagten Komponisten hätten eine  zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Song “Metall auf Metall” gesampelt, also elektronisch kopiert, und für den Titel “Nur mir” verwendet. Die Sequenz soll als fortlaufende Wiederholung dem gesamten Titel unterlegt worden, obwohl es den Beklagten möglich gewesen sei, die gesampelte Sequenz selbst einzuspielen.

Der nunmehr letztinstanzlich mit der Sache befasste Bundesgerichtshof gab den Klägern Recht (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, Az.: I ZR 182/11 – Metall auf Metall II).

Betroffen war letztlich das Tonträgerherstellungsrecht gemäß § 85 Abs. 1 UrhG:

§ 85 UrhG - Verwertungsrechte

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

Die Beklagten beriefen sich auf das Recht zur freien Benutzung aus § 24 Abs. 1 UrhG:

§ 24 UrhG - Freie Benutzung

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

Der Bundesgerichtshof sah dennoch das Tonträgerherstellungsrecht der Kläger als verletzt an. Zwar könne § 24 Abs. 1 UrhG analog angewandt auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erfassen. Dies jedoch nur, wenn das neue Werk als selbständig anzusehen ist, also sich eigenständig vom verwendeten Werk abhebt. Selbst wenn dies der Fall ist, sei nach Rechtsprechung des BGH die freie Verwendung dennoch ausgeschlossen, wenn der Verwender die verwendete Tonfolge auch hätte selbst (neu) einspielen können. Ein Eingriff in die unternehmerische Leistung des Herstellers des verwendeten Werkes sei dann noch mehr gerechtfertigt. Auch aus der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ergäbe sich kein Anspruch auf freie Verwendung.

Der Bundesgerichtshof hat, wie auch schon das Berufungsgericht, den Beklagten die Fähigkeit, die verwendete Tonfolge selbst einzuspielen zugesprochen. Es sei darauf abzustellen, ob es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten im dem Zeitpunkt, da er die fremde Sequenz benutzt,  möglich ist, eine eigene Aufnahme herzustellen, die im Hinblick auf die Originalsequenz und die Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, also des Publikums, als gleichwertig anzusehen ist.

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Mietrecht: Verjährungfrist für Anspruch auf Betriebskostennachzahlung beginnt erst bei Kenntnis des Anspruchsgrundes

Der Mieter zahlte neben seiner Kaltmiete Betriebskostenvorauszahlungen an den Vermieter. Dieser rechnete, nach Ablauf des Berechnungszeitraumes, die Betriebskosten ab, behielt sich jedoch die Nachberechnung aufgrund zu erwartender rückwirkender Neufestsetzung der Grundsteuer vor. So geschehen unter anderem für die Jahre 2002 bis 2006.

Das zuständige Finanzamt setzte sodann im Dezember 2007 die Grundsteuer für die Jahre ab 2002 rückwirkend neu fest. Der Vermieter berechnete daraufhin die Betriebskosten insgesamt neu und forderte vom Mieter nunmehr etwas mehr als 1.000,- € Nachzahlung. Der Mieter verwahrte sich u.a. mit dem Einwand der Verjährung dagegen, unterlag mit dieser Auffassung jedoch in allen Instanzen.

Der Bundesgerichtshof, mit der Revision des beklagten Mieters befasst, stellte schließlich fest, dass eine Verjährung des Anspruches nicht eingetreten war (BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 264/12). Die Verjährungsfrist beginne nicht etwa mit der Erteilung der Abrechnung, in welcher der Vorbehalt von Nachberechnungen erklärt wurde, sondern vielmehr erst mit der Kenntnis des Vermieters über die die Nachforderung begründenden Umstände. Diese Kenntnis habe der Vermieter erst durch den Bescheid des Finanzamtes im Dezember 2007 erhalten. Im Übrigen sei die vorbehaltene Nachberechnung dem Grunde nach auch in Ordnung, da § 556 Abs. 3 BGB zwar eine Ausschlussfriste für Nachforderungen enthalte, jedoch ausnahmsweise die Nachforderung zulasse, wenn die verspätete Berechnung vom Vermieter nicht verschuldet ist.

 

Haben Sie als Mieter eine Nachforderung des Vermieters erhalten oder sind Sie mit der Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden? Oder wollen Sie als Vermieter ausstehende Miet- und Betriebskostenzahlungen eintreiben? Die Anwälte unserer Kanzlei können Ihnen helfen!

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Mietrecht: Ordentliche Kündigung bei nur kurzem Zahlungsverzug schon möglich

Wer mit der Zahlung seiner Miete in Rückstand gerät, läuft Gefahr, die Wohnung durch Kündigung des Vermieters zu verlieren. In der Regel geschieht dies nach mehr als 2 Monaten durch eine fristlose Kündigung.

Der vom Bundesgerichtshof aktuell zu entscheidende Fall (Urteil vom 10.10.2012, Az.: VIII ZR 107/12) lag etwas anders. Der Vermieter setzte offenbar nach einer Modernisierung der Heizungsanlage die Miete und Betriebskosten neu fest. Nachdem der Mieter schon seine Betriebskostenvorauszahlungen eher unregelmäßig und vor allem unvollständig geleistet hatte, kündigte der Vermieter im Oktober 2009 das Mietverhältnis ordentlich zum Ende Juli 2010. Im Zahlungsprozess verurteilte das Gericht den Mieter zu Zahlung der Rückstände, die der Mieter dann auch zahlte.

Noch drei Tage bevor das Zahlungsurteil rechtskräftig wurde, kündigte der Vermieter im November 2010 erneut fristgemäß, weil die zum 3. des Monats fällige Mietzahlung bis dahin ausgeblieben war.

Der Bundesgerichtshof hält die zweite Kündigung für unwirksam. Eine ordentliche Kündigung gemäß § 572 Abs. 2 Nr. 1 BGB darf zwar wegen Zahlungsverzugs des Mieters auch dann erfolgen, wenn die für eine fristlose Kündigung erforderlichen Mietrückstände noch nicht erreicht sind. Dies folge aus der Tatsache, dass der Vermieter im Falle einer ordentlichen Kündigung an die Kündigungsfristen gebunden sei und daher die für die fristlose Kündigung gesetzten Maßstäbe nicht auf die ordentliche Kündigung übertragbar seien. Allerdings übersteige hier der Rückstand noch nicht eine Monatsmiete und bestehe weniger als einen Monat, so dass eine nicht unerhebliche Verletzung der Zahlungsfrist noch nicht vorliege, eine Berechtigung zur Kündigung daher nicht bestehe.

Jedoch sei nach Auffassung des BGH die erste Kündigung durchaus wirksam. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB dürfe zwar im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach Rechtskraft des Zahlungsurteils erfolgen. Diese Vorschrift sei jedoch nicht auf den Fall der ordentlichen Kündigung anwendbar, da eben die Fristgebundenheit der Kündigung mögliche Gefahren für den Mieter im Hinblick auf Obdachlosigkeit etc. nicht in dem Maße schaffe, wie eine fristlose Kündigung.

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Mietrecht: “allgemein üblicher” oder “aktueller” Zustand bei Modernisierungen maßgeblich?

Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofes hatte bereits im Juni einen ähnlichen Fall (siehe hier) zu entscheiden und hat sich, erwartungsgemäß, auch aktuell an seiner bisherige Rechtsprechung gehalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012, Az.: VIII ZR 25/12).

Maßgeblich für die Frage, ob der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme mit anschließender Mieterhöhung dulden muss, sei nicht der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Anmietung sondern der Zustand im Zeitpunkt der beabsichtigten Maßnahme unter Berücksichtigung aller zulässig vom Mieter eingebauten Verbesserungen.

Hat also der Mieter eine Wohnung ursprünglich mit lediglich einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät übernommen, später jedoch mit Genehmigung der Vermieters eine Gasetagenheizung eingebaut, so ist dieser letzte Zustand maßgeblich für die Frage, ob eine vom Vermieter geplante Modernisierungsmaßnahme tatsächlich eine Wohnwertverbesserung bringt und somit vor dem Hintergrund der Härtefallregelung des § 554 Abs. 2 S. 2 BGB der Mieter die Modernisierung dulden muss.

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Mietrecht: Duldungspflicht bei Modernisierungen – Wohnwertverbesserung richtet sich nach aktuellem Wohnungszustand

Anlaß für mietrechtliche Streitigkeiten bieten immer wieder vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen, die der Mieter, sei es wegen der Beeinträchtigungen während des Umbaus oder aber wegen zu erwartender Mieterhöhungen, nicht dulden will.

Eine recht interessante Fallkonstellation hatte der Bundesgerichtshof aktuell auf dem Tisch (BGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: VIII ZR 110/11). Der Vermieter hatte in einem Mietshaus ursprünglich nur Kohleöfen als Heizung installiert. Der beklagte Mieter hatte seinerseits vom Vormieter jedoch eine Gasetagenheizung übernommen. Diese hatte der Vormieter mit Zustimmung des Vermieters dort eingebaut.

Als der Vermieter nun eine Gaszentralheizung als Modernisierung beabsichtigte, stimmte der Mieter dem nicht zu. Der Vermieter klagte daraufhin auf Duldung. Er war der Auffassung, gegenüber den im Haus von ihm ursprünglich installierten Kohleöfen sei die Gaszentralheizung eine Wohnwertverbesserung.

Das Landgericht gab dem Vermieter recht. Für die Frage der Wohnwertverbesserung sei die Betrachtung des vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zustandes maßgeblich. Nachträgliche Änderungen durch den Mieter, auch wenn sie mit Genehmigung des Vermieters geschahen, seien unbeachtlich.

Auf die Revision hin korrigierte der BGH das LG. Maßgeblich sei vielmehr der aktuelle Zustand der Wohnung. Veränderungen, die der Mieter mit Zustimmung des Vermieters durchgeführt hatte, sind zu berücksichtigen. Maßgeblich sei daher im konkreten Fall der Wohnwert der Wohnung mit der Gasetagenheizung.

Allerdings verwies der BGH die Sache zurück, da nicht auszuschließen sei, dass sich aufgrund der Energieersparnis durch eine moderne Gaszentralheizung nicht eine Duldungspflicht aus §554 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB ergeben könnte.

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OLG Hamm zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing

Nach der “Sommer unseres Lebens” Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08) finden sich vermehrt Urteile, die sich mit der Frage der sekundären Darlegungslast von Abgemahnten bei der Verteidigung gegen Filesharing-Vorwürfe befassen. Diesbezüglich hatten wir Ende letzten Jahres über die sehr genauen Darlegungen des LG Stuttgart zu diesem Thema hier berichtet.

Auch das OLG Hamm (Beschluss v. 27.10.2011, Az.: 22 W 82/11) hat sich nunmehr eng an die Entscheidung des BGH gehalten und festgestellt, dass es zunächst ausreicht, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber seine Ehefrau und seine Schwiegereltern als Zugriffsbefähigte auf den WLAN-Anschluss benennt.

“Damit hat er seiner sekundären Darlegungslast für die ernsthafte Möglichkeit eines eine Täterschaft oder Teilnahme an der Urheberrechtsverletzung ausschließenden Geschehensablaufs genügt (vgl. OLG Köln a. a. 0. Juris-Rn. 9), so dass es die der Verfügungsklägerin obliegende Glaubhaftmachungslast nunmehr erfordert hätte, diese plausible Möglichkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuräumen. Entsprechende Glaubhaftmachungsmittel hat sie nicht anzubieten vermocht.”

Es sei

“aber auch nicht geboten, die sekundäre Darlegungslast in Fällen wie dem vorliegenden weiter zu verschärfen und insbesondere zu verlangen, dass der seine eigene Täterschaft oder Teilnahme bestreitende Anschlussinhaber Nachforschungen über die Täterschaft bei den seinen Anschluss mitbenutzenden Personen anstellt und das Ergebnis mitteilt. Denn für die Plausibilität der Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber nicht Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war, macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob er nur einen bestimmten Kreis von Personen benennt, die aufgrund ihrer Zugangsmöglichkeit zu dem WLAN-Anschluss die Rechtsverletzung abstrakt begangen haben könnten, oder ob er darüber hinaus all diese Personen konkret nach ihrer Tatbegehung befragt und das Ergebnis mitteilt. Auch wenn der Anschlussinhaber nämlich als Ergebnis mitteilen würde, dass alle befragten Personen eine Tatbegehung in Abrede gestellt hätten, würde dadurch das Bestreiten seiner eigenen Tatbegehung nicht unplausibel, weil die lebensnahe Möglichkeit bestünde, dass der wahre Täter die von ihm begangene Rechtsverletzung wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugegeben hat.”

Das OLG Hamm hat damit eine weitere Entscheidung präsentiert, die einzig eine Umkehr der Darlegungslast bestätigt und nicht, wie von den abmahnenden Kanzleien vielfach in die BGH-Entscheidung hineininterpretiert wird, eine Umkehr der Beweislast.

Auf das Urteil haben die Kollegen von WK Legal hier hingewiesen.

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Psst! Vorsicht bei zu lauten Selbstgesprächen

Selbstgespräche sind, das sagt der Name wohl schon, nur für den Sprechenden selbst gedacht. Sie gehören zum Kern der Lebensgestaltung und Lebensäußerung und somit zum geschützten Kernbereich der Persönlichkeit eines jeden Einzelnen.

Aus diesem Grunde, und das hat der Bundesgerichtshof jüngst dargelegt (BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: 2 StR 509/10), können polizeilich abgehörte Selbstgespräche eines Beschuldigten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war das Kfz des Beschuldigten elektronisch abgehört wurden. Dabei wurden zwei Angeklagte sowie teilweise die Selbstgespräche eines der Angeklagten abgehört. Auf diese Aufzeichnungen stützte das erstinstanzliche Gericht sein Urteil. Zumindest bezüglich der abgehörten Selbstgespräche wurde es vom BGH zurückgepfiffen.

Der BGH stellte einerseit klar, dass der Grundsatz dass die Gedanken sind frei und dem Zugriff des Staates nicht zugänglich sind, nicht nur für innere Denkvorgänge gelte sondern sich auch auf in Selbstgesprächen ausgesprochene Gedanken beziehe, da die Person sich in einem solchen Zeitpunkt “allein mit sich selbst” wähne. Es liege dann kein kommunikativer Bezug vor. Dies gelte im Übrigen auch außerhalb der eigenen Wohnung.

Allerdings legte der BGH auch dar, dass nicht jedes Selbstgespräch diese Kriterien erfolge und damit mit einem Beweisverwertungsverbot belegt sei. Aus diesem Grund sollte man vielleicht doch eher sehr leise mit sich selbst sprechen.

 

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Strafrecht: Aus acht Gesichtern sollst du wählen!

Der Wiedererkennung eines Täters durch Zeugen kommt im Strafprozess vielfach eine überwältigende Bedeutung zu. Insbesondere, wenn der betreffende Zeuge das einzige Beweismittel ist, welches die Täterschaft des Angeklagten nachweisen könnte, ist sorgsam zu prüfen ob und warum der Zeuge den Täter erkannt haben will.

So stellt das Erkennen des auf der Anklagebank Sitzenden als Täter in der Hauptverhandlung oftmals nur ein schwaches Beweismittel dar. Denn allein die Positionierung des Angeklagten kann schon die Wahrnehmung des Zeugen beeinflussen.

Ähnlich ist es, wenn der Zeuge zuvor im Ermittlungsverfahren an einer Wahllichtbildvorlage teilgenommen hat. Es besteht dann nämlich die Gefahr, dass der Zeuge im Gerichtssaal den Angeklagten nur deswegen als Täter identifiziert, weil er sich an sein Foto im Rahmen der Wahllichtbildvorlage erinnert.

Der Bundesgerichtshof formuliert das so:

“Soweit Mi. R. den Angeklagten in der Hauptverhandlung erkannte, hat die Jugendkammer zutreffend erwogen, dass er möglicherweise das ihm früher gezeigte Lichtbild wiedererkannt haben könnte.”

(BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: 1 StR 524/11)

In solchen Fällen kommt es für die Täteridentifikation daher vielfach auf die Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren an. Der Bundesgerichtshof stellte hierfür mit der o.g. noch einmal die Anforderungen dar:

“Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass einem Zeugen auf jeden Fall im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage (mindestens) acht Personen gezeigt bzw. vorgespielt werden sollten, auch wenn er schon zuvor angibt, eine Person erkannt zu haben. Denn er kann bei einer größeren Vergleichszahl etwaige Unsicherheiten in seiner Beurteilung besser erkennen und dementsprechend offen legen, sodass im Ergebnis eine Wiedererkennung unter (mindestens) acht Vergleichspersonen einen höheren – in Grenzfällen möglicherweise entscheidenden – Beweiswert gewinnen kann (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 7. Aufl., Rn. 1405, Odenthal aaO, jew. mwN).”

Im zu entscheidenden Fall war eine Wahllichtbildvorlage mit neun Lichtbildern vorbereitet worden. Beim fünften Bild erkannte der Zeuge den Täter. Die Wahllichtbildvorlage wurde daraufhin beendet. Die Revision rügte diese Vorgehensweise und meinte, der Beweiswert der Aussage des Zeugen in der Wahllichtbildvorlage tendiere gegen null.

Das sieht der BGH anders:

“Daraus folgt jedoch nicht, dass es, wie die Revision im Ergebnis meint, aus Rechtsgründen schlechterdings ausgeschlossen wäre, das Ergebnis einer Wiedererkennung im Rahmen einer (deshalb) nach Vorlage von fünf Bildern abgebrochenen Wahllichtbildvorlage in die Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einzubeziehen. Möglicher Schwächen dieser Art der Beweisgewinnung war sich die Jugendkammer bewusst, wie ihre sehr weitgehende Einschränkung, dass das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage „nicht wertlos” war, zeigt. In diesem Umfang konnte sie es in die eingehend und sehr sorgfältig von ihr vorgenommene Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einstellen. Die Grenzen möglicher tatrichterlicher Beweiswürdigung hat sie weder dabei noch sonst überschritten.”

Ein vorzeitiger Abbruch der Wahllichtbildvorlage führt also nicht zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses. Allerdings wird, wohl insbesondere auch in Abhängigkeit des Abbruchzeitpunktes, sehr genau zu prüfen sein, wie werthaltig die Wiedererkennung tatsächlich ist.

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Filesharing: Wenigstens das LG Stuttgart versteht den BGH

Es war DIE Entscheidung des letzten Jahres, zumindest für die Filesharing-Szene. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil “Sommer unseres Lebens” klar, dass eine widerlegbare Vermutung dafür spreche, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den die behauptete Rechtsverletzung begangen wurde, auch der Rechtsverletzer ist. Er statuierte damit eine Umkehr der Darlegungslast zuungunsten des Abgemahnten.

Dass diese Darlegungslastumkehr in der Rechtswirklichkeit allzu leicht als Beweislastumkehr missverstanden werden würde, war zu erwarten. Die hier besprochene Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt dies. Wie es richtig geht, zeigte im Juni das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11; siehe auch die umfangreiche Besprechung des Kollegen Straub).

Von der Hamburger Kanzlei Rasch vertreten, hatte insgesamt vier Urheberrechtsinhaber das beklagte Ehepaar wegen mehrerer Urheberrechtsverletzungen auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Anspruch genommen. Die behaupteten Rechtsverletzungen fanden in den Jahren 2006 und 2007 statt. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren führte dazu, dass der Internetanschluss der Beklagten als derjenige identifiziert wurde, von dem aus die Rechtsverletzungen begangen wurden. Die Beklagten, in deren Wohnung auch die zwei zur Tatzeit jugendlichen Kinder wohnten, hatten im Jahre 2007 zudem Besuch von der Polizei erhalten, die mit entsprechendem Einverständnis des Beklagten dessen Computer nach Audiodateien bzw. Filesharing-Software durchsuchte. Die Suche blieb ergebnislos.

Die Beklagten, wie auch deren Kinder, hatten jegliche Rechtsverletzungen bestritten. Das vorhandene WLAN war nach Angaben der Beklagten nach den damals üblichen Sicherheitsstandards vom Sohn gesichert worden. Als im Jahre 2008 die Abmahnung ins Haus flatterte, gaben die Beklagten zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch jegliche Zahlungen.

Das Landgericht Stuttgart, vor dem die Kläger nunmehr Rechtsanwaltskosten auf Basis von 200.000 € Streitwert und je 300 € Schadensersatz für insgesamt 10 Lieder forderten, prüfte die Sache beinahe schulbuchmäßig anhand der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien. Es kam zu der Ansicht, dass in der Tat zunächst eine widerlegbare Vermutung für die Täterschaft der Beklagten spreche. Diese seien aber ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen.

Einerseits hätten sie substantiiert zu den Vorwürfen Stellung bezogen und insbesondere sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränkt. Darüber hinaus hätten sie, ohne vorher durch eine Abmahnung oder sonstige Anhaltspunkte vorgewarnt zu sein, freiwillig der unerwartete auftauchenden Polizei ihren (einzige) Computer zur Überprüfung überlassen, ohne dass Anhaltspunkte für die Rechtsverletzungen dabei gefunden worden wären. Auch sei durch die Beklagten hinreichend die Absicherung des WLAN dargelegt worden. Das reiche aus.

Das LG Stuttgart spricht, erfreulicherweise, zu keinem Zeitpunkt davon, dass die Beklagten irgendetwas hätten beweisen müssen. Es stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass der BGH einzig von einer Darlegungslastumkehr sprach und mehr auch nicht möglich sei. Vielmehr liege nach einem solchen substantiierten Bestreiten die Beweislast bei den Klägern.

Bezüglich der Beweislast stellte das LG Stuttgart auch noch fest, dass dieser nicht allein durch die Vernehmung der damaligen Ermittler oder durch ein Sachverständigengutachten genüge getan werden könne. Um einen Beweis für die Täterschaft der Beklagten zu erbringen müsse nachgewiesen werden, dass die ermittelte IP-Adresse über den Zeitraum des gesamten Downloadvorgangs wirklich dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen wäre (und auch das hätte wohl bestenfalls eine Störerhaftung zur Folge).

Auch wenn in diesem Fall der Zufall, in Form der unangekündigten und ohne Ergebnis gebliebenen Prüfung des Computers der Beklagten kräftig mitgeholfen hat, kann das Urteil des LG Stuttgart doch wohl als leuchtendes Vorbild für viele Gerichte gesehen werden, die letztlich unzulässigerweise nicht nur die Darlegungslast sondern auch die Beweislast zuungunsten des Abgemahnten modifizieren. Bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung aus dem Ländle ihren Weg in die übrigen Regionen finden wird.

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Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
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