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Mietrecht: Mieter muss Einbau von funkbasierten Ablesesystemen dulden

Die Vermieterin wollte im Zuge eines Regelaustausches die bisherigen Ablesevorrichtungen bezüglich der Heizung sowie bezüglich des Warm- und Kaltwasserverbrauches in dem, unter anderem von der Beklagten bewohnten Mehrfamilienhaus, durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen lassen. Die Beklagte, die den Austausch verweigerte, ist nun, wie auch in den Vorinstanzen, vom Bundesgerichtshof zu Duldung verpflichtet worden (Urteil vom 29.09.2011, Az.: VIII ZR 326/10).

Der BGH stellte klar, dass der Vermieter einen Anspruch auf Duldung des Austausches hat. Dies ergibt sich für Heizung und Warmwasser aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO) sowie für Kaltwasser aus § 554 Abs. 2 BGB. Einerseits muss der Mieter nicht nur die Erstausstattung der Wohnung mit Ablesegeräten bzw. den Ersatz defekter Geräte sondern eben auch den Ersatz noch funktionstüchtiger Geräte durch modernere dulden. Zudem liege in dem beabsichtigten Austausch eine Wohnwertverbesserung. Der Mieter profitiere auch davon, da letztlich zukünftig die Ablesung der Verbrauchswerte ohne das Betreten der Wohnung des Mieters erfolgen könne.

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Mietrecht: Kein Sicherheitszuschlag bei Betriebskostenerhöhungen

Erhöht der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters, so hat er hierbei die vorherige Betriebskostenabrechnung wie auch eine konkret erwartete Entwicklung der zukünftigen Betriebskosten zugrunde zu legen. Ein abstrakter Sicherheitszuschlag, der ohne konkrete Anhaltspunkte für Kostensteigerungen einzelner Betriebskosten vorgenommen wird, ist hingegen unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom gestrigen Tag entschieden (BGH, Urteil v. 28.09.2011, Az.: VIII ZR 294/10 ).

Die beklagte Vermieterin hatte die Betriebskostenvorauszahlungen für die Kläger erhöht und hierbei zunächst wohl korrekt die Berechnung der zu erwartenden Kosten vorgenommen, dann jedoch einen allgemeinen Sicherheitsaufschlag von 10% hinzugerechnet. Dem traten die Kläger entgegen und hatten in allen Instanzen Erfolg.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 148/11 des BGH

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Strafrecht: Erfolglose Protokollberichtigung (Selbstleseverfahren II)

Die Strafkammer hatte das Selbstleseverfahren bezüglich umfangreicher Unterlagen (Anlagen 2-4 des Hauptverhandlungsprotokolls) angeordnet. Am folgenden Verhandlungstag stellte die Kammer fest, dass Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunden aus o.g. Anlage 2 Kenntnis haben, die übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme hatten. Eine solche Feststellung für die Unterlagen aus den Anlagen 3 und 4 war dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen.

Mit der Revision rügte der Angeklagte die Fehlerhaftigkeit des Selbstleseverfahrens. Die Kammer begann ein Protokollberichtigungsverfahren um (zulässigerweise) der Rüge den Boden zu entziehen. Die diesbezüglich abgegebenen dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden und der Protokollbeamtin enthielten übereinstimmend den Hinweis, dass das ursprüngliche Protokoll fehlerhaft gewesen sei und, dass das Selbstleseverfahren auch bezüglich der Urkunden aus den o.g. Anlagen 3 und 4 durchgeführt worden sei.

Die Beschwerdeführer widersprachen der Berichtigung. Einer der angeklagten wies zudem darauf hin, dass sich aus den dienstlichen Erklärungen gerade nicht ergäbe, dass die zu protokollierende Verfahrenshandlung, also die Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Selbstleseverfahrens, vorgenommen wurde. Die Protokollberichtigung erfolgte gleichwohl dahingehend, dass die Feststellung der ordnungsgemäßgen Durchführung des Selbstleseverfahrens erfolgt sei.

Im Rahmen der Revision prüfte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.12.2010, Az.: 2 StR 386/10) die Rechtmäßigkeit des Urteils und des Verfahrens anhand des ursprünglichen, unkorrigierten Protokolls.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO ist die Feststellung über die Kenntnisnahme vom Wortlaut der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden sowie die Gelegenheit hierzu in das Protokoll aufzunehmen. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (BGH NStZ 2001, 161; NStZ 2005, 160; StraFo 2010, 27, 28; NJW 2010, 3382). Der Nachweis hierüber kann nur durch das Protokoll geführt werden (§ 274 Satz 1 StPO). Wurde diese Feststellung nicht protokolliert, ist aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen, dass das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt bzw. die Gelegenheit hierzu nicht eingeräumt worden ist (BGHSt 54, 37, 38; BGH StraFo 2010, 27, 28). Dem Revisionsgericht ist damit verwehrt, hierzu freibeweisliche Ermittlungen anzustellen.

Soweit der Grundsatz, dass nur der Protokollinhalt maßgeblich ist. Dieser konnte aber nur in unkorrigierter Fassung beachtet werden.

Die vorliegend durch die Vorsitzende und die Protokollführerin erfolgte Berichtigung des Protokolls hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die Berichtigungsentscheidung wird nicht durch die in Bezug genommenen dienstlichen Erklärungen der beiden Urkundspersonen getragen. Grundlage einer jeden Protokollberichtigung ist die sichere Erinnerung der Urkundspersonen. Fehlt es hieran, kann ein Protokoll nicht mehr berichtigt werden (BGHSt 51, 298, 314, 316). Die vorliegenden dienstlichen Erklärungen der beiden Urkundspersonen enthalten keinen Hinweis darauf, dass hinsichtlich der in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Urkunden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO durch die Vorsitzende in der Hauptverhandlung eine Feststellung der Kenntnisnahme getroffen und diese von der Protokollführerin lediglich nicht protokolliert wurde. Die in den dienstlichen Erklärungen enthaltene Behauptung, das Selbstleseverfahren sei durchgeführt worden, ist demgegenüber unbeachtlich.

Da der BGH auch eine erneute Protokollberichtigung für unzulässig hielt, war das Urteil aufzuheben. Richter und Protokollbeamte sind daher gehalten, bei Protokollberichtigungen genau darauf zu achten, welcher Vorgang im Hauptverhandlungsprotokoll tatsächlich festzuhalten ist. Die richtige Formulierung in der dienstlichen Äußerung hätte die Protokollberichtigung wirksam werden lassen und damit auch den Bestand des Urteils wohl gesichert.

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Strafrecht: BGH zur Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls

Wird ein Antrag auf Aufhebung eines Haftbefehls in einer Hauptverhandlung gestellt, so entscheidet das Gericht, unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung, immer in der Besetzung der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung. (BGH, Beschluss vom 11.01.2011, Az.: 1 StR 648/10).

Vorliegend war in der Hauptverhandlung die Aufhebung eines Haftbefehls beantragt worden. Die Strafkammer entschied nicht in der Hauptverhandlungsbesetzung (3 Berufsrichter, 2 Schöffen) sondern in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung (3 Berufsrichter). Dies hatte der Angeklagte mit seiner Revision gerügt.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Die Kammer habe immer in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden. Die u.a. vom OLG Naumburg vertretene Auffassung, es käme auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, sei falsch. Dies würde zu Unwägbarkeiten führen. Hinge die Besetzung vom Zeitpunkt des Antrages ab, so wäre das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Zudem könnten sich dann andere Mehrheitsverhältnisse ergeben, was dazu führen würde, dass das Ergebnis des Antrages unzulässigerweise vom Zeitpunkt des Antrages abhängig sei.

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Eine fehlende Standheizung macht noch keinen Schadensersatzanspruch!

Die Beklagte bot in einer Restwertbörse im Internet einen PKW an. Auf Fotos war eine Standheizung zu sehen. Diese war in der Artikelbeschreibung nicht erwähnt, weil die Beklagte die Heizung auch nicht mit verkaufen wollte. Die Klägerin erwarb den PKW und wunderte sich freilich, dass die Beklagte die Standheizung vor Übergabe des PKW ausbaute.

Sie verklagte die Beklagte und ihre Gesellschafter auf Kostenerstattung für Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung als Ersatz für das fehlende Exemplar…und verlor in allen drei Instanzen.

Allerdings, so ist zumindest der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (3/2011) zu entnehmen, ging der Prozess nicht etwa verloren, weil der Kaufvertrag wegen fehlender Erwähnung der Standheizung in der Artikelbeschreibung eben jene Standheizung nicht enthalten hätte.

Nein, der BGH (Urteil v. 12.01.2011, Az.: VIII ZR 346/09) zog der Klägerin an anderer Stelle den Zahn. Diese hätte nämlich zunächst Nacherfüllung verlangen müssen. Die Klägerin hätte verlangen können und müssen, dass die ausgebaute oder eine gleichwertige Standheizung in das Fahrzeug hätte eingebaut werden müssen. Erst wenn dieses Verlangen vergeblich geblieben wäre, hätte sie einen Schadensersatzanspruch gehabt. Andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.

Zur Pressemitteilung des BGH

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