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Mietrecht: Kein Sicherheitszuschlag bei Betriebskostenerhöhungen

Erhöht der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters, so hat er hierbei die vorherige Betriebskostenabrechnung wie auch eine konkret erwartete Entwicklung der zukünftigen Betriebskosten zugrunde zu legen. Ein abstrakter Sicherheitszuschlag, der ohne konkrete Anhaltspunkte für Kostensteigerungen einzelner Betriebskosten vorgenommen wird, ist hingegen unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom gestrigen Tag entschieden (BGH, Urteil v. 28.09.2011, Az.: VIII ZR 294/10 ).

Die beklagte Vermieterin hatte die Betriebskostenvorauszahlungen für die Kläger erhöht und hierbei zunächst wohl korrekt die Berechnung der zu erwartenden Kosten vorgenommen, dann jedoch einen allgemeinen Sicherheitsaufschlag von 10% hinzugerechnet. Dem traten die Kläger entgegen und hatten in allen Instanzen Erfolg.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 148/11 des BGH

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Werbung über Google-Adwords mit fremdem Markennamen

Google Adwords stellt für viele Werbetreibende im Internet eine gute Möglichkeit der Präsentation von Anzeigen in Abhängigkeit von Suchbegriffen, die der Nutzer in der Google Suchmaschine eingibt, dar. Die Versuchung, sich durch die Registrierung fremder Markennamen als sogenannte Keywords bei Google Adwords auch bei Suchen nach Konkurrenten auf den Schirm des Suchenenden zu bringen ist groß. Ähnlich groß ist wohl die Versuchung, durch Verwendung fremder Marken als Metatags auf der eigenen Homepage, die Suchergebnisse zu beeinflussen.

Während letzteres in der Rechtsprechung unproblematisch als unzulässig angesehen wird, war die Verwendung fremder Markennamen bei Google Adwords lange Zeit erheblich umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sodann nach Vorlage der Frage beim EuGH entschieden (Urteil vom 13.01.2011, Az.: I ZR 125/07), dass die Verwendung fremder Markennamen als Keywords zulässig ist, sofern nicht mit der Anzeige selbst der Eindruck erweckt wird, der Werbende stünde im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der verwendeten Marke.

Er stellte zunächst darauf ab, dass Anzeigen, die über Google Adwords generiert werden, neben bzw. über der Trefferliste der Suchmaschine, von dieser Liste auch optisch getrennt, angezeigt werden. Dem durchschnittlichen Nutzer falle daher grundsätzlich schon auf, dass es sich bei der Anzeige nicht um einen Treffer der Suchmaschine handele.

Darüber hinaus würde auch die Herkunftsfunktion der benutzten Marke nicht beeinträchtigt werden. Denn:

Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion würde voraussetzen, dass die als Schlüsselwort gewählte Bezeichnung im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen der Beklagten von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. – Arsenal Football Club/Reed; BGH, Urteil vom 22. September 2005, BGHZ 164, 139, 145 – Dentale Abformmasse; BGH, GRUR 2010, 726 Rn. 16 – Opel Blitz II; BGH, Urteil vom 22. April 2010 – I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 25 = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt die Frage, ob die Herkunftsfunktion beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird, insbesondere davon ab, wie diese Anzeige gestaltet ist. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. – Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 24 – Eis.de).

Für eine Beeinträchtigung in diesem Sinne spricht es daher, wenn in der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. – Eis.de; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. – Google France). Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 – Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 25 – Eis.de).

Aus dieser Rechtsprechung läßt sich also ableiten, dass die Verwendung einer fremden Marke als Keyword zulässig ist, wenn nicht der Eindruck erweckt wird, die Anzeige sei Teil der Trefferliste der Suchmaschine und wenn darüber hinaus die Anzeige so gestaltet ist, dass für den Nutzer erkennbar ist, dass es sich um die Anzeige eines anderen als des (evtl. gesuchten) Inhabers der verwendeten Marke handelt.

Der EuGH hat eindeutig darauf abgestellt, dass es bezüglich der Beeinträchtigung der Marke durch die jeweilige Anzeige um eine Einzelfallentscheidung des nationalen Gerichtes handelt. Werbetreibende sollten daher ihre jeweiligen Anzeigenkampagnen überprüfen und ggf. anwaltlichen Rat einholen. Gern stehen wir hierfür zur Verfügung.

Ähnliches:

BGH noch einmal zum Double-Opt-In Verfahren (Telefonwerbung)

In einer bereits im Februar diesen Jahres erlassenen Entscheidung (Urteil vom 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09) hat der Bundesgerichtshof noch einmal umfänglich Stellung zur Einwilligung in Telefonwerbung im Wege des Double-Opt-In Verfahrens Stellung bezogen.

Die Kläger hatten an einem Gewinnspiel teilgenommen und dort in einem nicht vorab angewählten Auswahlfeld angekreuzt, dass sie der Verwendung ihrer Daten zum Zwecke der Werbung zustimmen. Die Kläger hatten auch ihre Telefonnummer angegeben. Sodann hatten sie per entsprechendem Klick ihre Teilnahme am Gewinnspiel erklärt. Sie erhielten daraufhin eine Bestätigungsmail bezüglich der Teilnahme am Gewinnspiel. Auf den in der Mail enthaltenen Bestätigungslink klickten die Kläger jeweils.

Die Beklagte sah darin eine wirksame Einwilligung in die Telefonwerbung, die sie sodann auch durchführte. Die Kläger reagierten mit Abmahnungen und dem besagten gerichtlichen Verfahren.

Der BGH bestätigte die Vorinstanzen in ihrer Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch bestanden habe, denn ein wirksames Double-Opt-In Verfahren habe es nicht gegegeben. Die Bestätigungsmail habe lediglich der Bestätigung der Teilnahme am Gewinnspiel gedient. Sie kann daher nicht für eine Einwilligung in die Telefonwerbung herangezogen werden.

Insbesondere bestehe kein zwingend notwendiger Zusammenhang zwischen der durch die Bestätigungsmail verifizierten Absenderadresse (E-Mail) und der im Teilnahmeantrag angegebenen Telefonnummer. Der BGH führt hierzu aus:

Um die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen zu bestimmen, ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht. So kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online-Teilnahmeformular eingetragen wird. Sie reichen von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige. Nicht auszuschließen ist ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden. Insgesamt liegt eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei derartigen Online-Formularen keinesfalls fern.
Der durch den Absender elektronisch bestätigte Eingang eines Online-Formulars mit Angabe einer Telefonnummer reicht unter diesen Umständen als Nachweis eines Einverständnisses in Werbeanrufe nicht aus. Er kann auch bei, Telefonwerbung, anders als bei E-Mail-Werbung, für sich allein keine Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden begründen. Vielmehr trägt der Werbende auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen ist.

 

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Strafrecht: Erwerb von Betäubungsmitteln zu unterschiedlichen Zwecken

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 16.03.2011, Az.: 2 StR 30/11 festgestellt, dass beim Erwerb von Betäubungsmitteln zu unterschiedlichen Zwecken – im entschiedenen Fall in einigen Fällen zum Eigenverzehr in anderen Fällen zur gewinnbringenden Veräußerung - auch grundsätzlich die jeweiligen Einzelfälle zu betrachten sind und eine generalisierende Verurteilung – im entschiedenen Fall wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – nicht in Betracht kommt. Zudem ist dann auch auf die jeweiligen Einzeltaten im Hinblick auf die erworbenen Mengen abzustellen:

Erfolgt wie vorliegend der Erwerb der Betäubungsmittel mit unterschiedlicher Zweckbestimmung, richtet sich seine rechtliche Einordnung nach den jeweiligen Einzelmengen (BGH StV 2002, 255; vgl. BGH StV 2010, 131; StraFo 2004, 252). Im Hinblick auf die zum Eigenkonsum erworbene Menge liegt demnach ein unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bzw. unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) vor. Tateinheitlich hierzu steht, bezogen auf die jeweilige Handelsmenge, ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bzw. ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Im entschiedenen Fall hatte der BGH zudem festgestellt, dass die Feststellungen der Vorinstanz zu den erworbenen Mengen widersprüchlich seien.

Ähnliches:

Strafrecht: Wer beim Drogen-Händler schläft, ist nicht zwingend der Beihilfe schuldig

Ein Bekannter des Angeklagten hatte eine größere Lieferung sinnes-verwirrender Substanzen erhalten und wollte diese offenbar gewinnbringend weiterveräußern. Aufgrund des Lieferzeitpunktes entschied er, dass Lieferung und Lieferanten die Nacht in der Wohnung des Händlers verbringen sollten. Da im Haus auch die Ehefrau des Händlers lebte, bat dieser den nunmehrigen Angeklagten, doch ebenfalls die Nacht in seiner Wohnung zu verbringen, damit seine Frau nicht mit den drei Lieferanten allein in der Wohnung wäre. Der Angeklagte, der erkannte, dass ein BTM-Handel im Gange war, willigte ein.

Das reicht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 3 StR 31/11) nicht aus, um den Angeklagten wegen Beihilfe am BTM-Delikt zu verurteilen. Sinn seiner Übernachtung sei einzig der Schutz der Ehefrau gewesen. Das BTM-Delikt hingegen sollte nicht gefördert werden. Zumindest fehle es an einer objektiven Förderung.

Ähnliches:

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