Artikel-Schlagworte: „Bußgeld“

Bußgeldrecht: “Hochglanzbild” gehört zur Akte

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, welchem ein Tatfoto beigefügt ist, fragt sich manchmal, wie irgendjemand den Täter mit diesem Foto identifizieren kann. Wer einmal eine Akte in einem Bußgeldverfahren in der Hand hatte wird sich meist ähnliches fragen. Denn in vielen Fällen ist auch in der Akte selbst ein kaum besseres Foto enthalten.

In der Regel ist jedoch ein “Hochglanzbild” vorhanden (notfalls elektronisch), welches eine wesentlich höhere Qualität aufweist und damit für Richter, Verteidiger und ggf. Sachverständige als Grundlage zur Identifikation dienen kann.

Der Verteidiger in einem Bußgeldverfahren hat das Recht, einen Abdruck eines solchen qualitativ hochwertigen Bildes zu verlangen (und zu erhalten), wenn der in der Akte enthaltene Abdruck eine Identifikation nicht zulässt (AG Plön, Beschl. v. 23.01.2013, Az.: 4 OWi 10/12 GE). Dem Verteidiger, der nur in der Tatsacheninstanz vor dem Amtsgericht die Möglichkeit habe, Einwände gegen die Qualität des in der Akte enthaltenen Abdruckes des Tatfotos zu erheben, müsse in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung die Möglichkeit gegeben werden, qualifizierte Einwände gegen die Fahrereigenschaft des Betroffenen vorzubringen.

Im Übrigen müsse auch der Tatrichter hinreichend genau überprüfen können, ob es sich beim Betroffenen tatsächlich um den Fahrer handelt. Hierzu müsse er anhand des Fotos die Identifizierungsmerkmale sorgfältig prüfen können.

Klappt dies nur bei Vorliegen eines qualitativ hochwertigen Bildes, dann muss dieses zur Akte genommen werden.

Über die Entscheidung berichtete der Kollege Burhoff hier.

Ähnliches:

Verkehrsrecht: Fahrtenbuchauflage auch für aufklärungswilligen Fahrzeughalter

Kann der Fahrer eines Kraftfahrzeuges, mit dem gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, nicht ermittelt werden, so kann dem Halter des Fahrzeuges die Auflage gemacht werden, ein Fahrtenbuch zu führen, damit bei zukünftigen Verstößen der Fahrer benannt werden kann. Dies soll auch gelten, wenn der Halter an der Ermittlung des Fahrers durch konkrete Angaben mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber letztlich erfolglos blieben, meint das Verwaltungsgericht Minden (VG Minden, Urteil vom 17.01.2013, Az.: 2 K 1957/12; siehe auch hier).

Der Halter des betroffenen Fahrzeuges hatte angegeben, dass seine beiden Söhne das Fahrzeug ebenfalls benutzen. Beide Söhne hatten angegeben, zum Tatzeitpunkt mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein. Wer jedoch gefahren war, wussten beide nicht mehr. Dies war auch sonst nicht zu ermitteln.

Das VG Minden vertritt die Auffassung, dass dem Halter das Führen eines Fahrtenbuches auch dann auferlegt werden kann, wenn er die Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrers nicht zu vertreten hat. Dies gelte auch, wenn der Halter an der Ermittlung des Fahrers versuchte mitzuwirken, die Identifizierung des Fahrers jedoch, egal aus welchen Gründen, scheiterte.

Ähnliches:

OLG Naumburg: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren betrifft auch die Bedienungsanleitung

Das ist doch mal eine Entscheidung, die mir hier im OLG Bezirk Naumburg Freude bereitet: “Mein OLG” hat festgestellt, dass die Akteneinsicht in einem Bußgeldverfahren selbstverständlich die Einsicht in die Bedienungsanleitung umfasst (OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012, Az.: 2 Ss (Bz) 100/12; Volltext beim Kollegen Burhoff hier).

Die Verteidigung hatte sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren vergeblich die Bedienungsanleitung erbeten. Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hatte darauf folgende, vom OLG Naumburg zitierte Antwort:

“Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung (Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 04.02.2012, Az.: 4 OWi 989/11). Die zahlreichen von dem Verteidiger dem Messbeamten gestellten Fragen zeigen im Übrigen, dass die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist.”

Das OLG Naumburg sieht dies allerdings anders:

“Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (vgl. LG Ellwangen, Beschl. v. 14.12.2009 — 1 Qs 166/09 —; AG Gelnhausen, Beschl. v. 14.09.2012 — 44 OWi 2945 Js 1351/10; AG Verden, Beschl. v. 23.08.2010 — 9 b OWi 764/10— jeweils zitiert nach juris; eine Rechtsprechungsübersicht findet sich in Burhoff, Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren in VRR, 250 f.). Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit (vgl. LG Ellwangen, VRR 2011, 117). Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, ist es ihm möglich, das Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus wäre ohne Akteneinsicht im geschilderten Umfang zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigert. Es ist nicht ausreichend, den Verteidiger auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in denen die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird.”

Und weiter:

“Ihr Verteidiger führt hierzu zutreffend in der Rechtsbeschwerdebegründung aus: „Wenn das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführt, dass „die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist”, verkennt es, dass der Verteidiger und die Betroffene ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung zum einen nicht überprüfen können, ob und inwieweit die Beantwortung zur Bedienungsanleitung und den technischen Grundlagen des Messgerätes gestellter Fragen zutreffend erfolgte. Zum anderen ergeben sich aus dem Inhalt der Bedienungsanleitung auch erst Fragen und Probleme, die es in der Hauptverhandlung oder ggf. durch ein Sachverständigengutachten zu klären gilt, von denen aber weder Verteidiger noch Beteiligter ohne gewährte Einsicht Kenntnis haben.” “

Damit dürfte die Streitigkeit hier soweit geklärt sein.

Interessanterweise wird die Entscheidung vom Kollegen Krumm an dieser Stelle (ein wenig) kritisiert. Er merkt an, dass er nicht nachvollziehen könne, warum die Akteneinsicht alle Unterlagen betreffen solle, die auch ein Sachverständiger bekäme, obwohl sich diese Unterlagen vielleicht noch nicht einmal bei der Verwaltungsbehörde befänden.

Für die zentrale Bußgeldstelle in Sachsen-Anhalt lässt sich feststellen, dass dort zumindest Kopien der Bedienungsanleitung vorhanden sein dürften. Jedenfalls wird mir in Bußgeldverfahren regelmäßig angeboten, die Bedienungsanleitungen dort einzusehen. Zur Versendung einer Kopie sehe man sich aus urheberrechtlichen Gründen nicht veranlasst (dies ist, wie auf dieser Seite schon mehrfach festgestellt, Quatsch!).

Und warum der Verteidiger nicht alle Unterlagen, die für eine Verteidigung notwendig sind, erhalten solle, erschließt sich mir auch nicht. Die Prüfung, ob der Messbeamte alle Bedienschritte genau eingehalten hat, ist nur anhand der Bedienungsanleitung möglich. Immer dann, wenn es um standardisierte Messverfahren geht, spielt dies eine herausragende Rolle. Denn nur bei Einhaltung aller Bedienschritte anhand der Bedienungsanleitung ist ein standardisiertes Messverfahren überhaupt gegeben. Ob ein solches standardisiertes Messverfahren vorliegt sollte jedoch jeden Bußgeldrichter interessieren. Für die Verteidigung ist es allemal eine zwingend notwendige Information.

Jeder Verteidiger sollte daher dringlichst auf Akteneinsicht auch in die Bedienungsanleitung bestehen, da eben auch Messbeamte nicht immer alles korrekt machen und sich so in der ein oder anderen Art und Weise eine Unverwertbarkeit der Messung ergeben kann. Diese Verteidigungschance für den Mandanten nicht zu ergreifen wäre fatal.

Am Rande: Zumindest im Bereich des Amtsgerichtes Eisleben gibt es diesbezüglich keine Probleme. Die zentrale Bußgeldstelle stellt sich im Hinblick auf die Übersendung, wie bereits erwähnt, zwar regelmäßig quer. Das Amtsgericht zieht hier jedoch in letzter Zeit offenbar immer die Bedienungsanleitung bei und stellt sie der Verteidigung unproblematisch zur Verfügung.

Ähnliches:

Kanonen, Spatzen und Ergebnisse – Warum eine gute Verteidigung im Bußgeldverfahren notwendig sein kann

Der Betroffene war von Berufs wegen auf seinen Führerschein angewiesen. Aus einem Bußgeldbescheid wegen einer ansich eher geringen Regelverletzung, drohten ihm dennoch erhebliche Konsequenzen, da in das Verkehrszentralregister dennoch Punkte einzutragen gewesen wären. Kann das für einen Autofahrer schon grundsätzlich problematisch sein, hätte der Betroffene darüber hinaus sicher seinen Führerschein für längere Zeit abgeben und seinen Job an den Nagel hängen können, denn diese Punkte hätten “das Maß voll gemacht”. Dabei war die nunmehr vorgeworfene Tat allein (fast) eine reine Lapalie. Und ob die Messung tatsächlich so korrekt war, war ebenfalls unklar.

Das Hauptziel war jedenfalls die Verhinderung der Eintragung von Punkten ins VZR. Diese Zielstellung bringt oftmals die Notwendigkeit mit, etwas bissiger in die Verteidigung zu gehen. Das Bußgeldverfahren zog sich somit mehrere Monate hin. Verschiedene Anträge zum Verfahren schienen das Gericht zunächst ein wenig zu nerven. Der erste Hauptverhandlungstermin blieb dann auch ohne Ergebnis, da Beweismittel fehlten. Zudem gab es  Beweisanträge seitens der Verteidigung in größerer Menge. Ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob die Messung korrekt war, war ebenfalls beantragt. Was dieses ergeben hätte, stand in den Sternen. Schließlich wurde zudem noch die Pflichtverteidigerbeiordnung beantragt. Schwere, aber angemessene Geschütze.

All dies brachte das Gericht und die Staatsanwaltschaft letztlich zu der Einsicht, dass dies eigentlich die Sache nicht wert sei. Telefonisch fragte man daher an, ob nicht im schriftlichen Verfahren entschieden werden könne und ob, vor dem Hintergrund des langen Verfahrens und des eigentlich nicht so heftigen Verstoßes, die Verhängung einer Geldbuße von 35 € (hierfür gibt’s dann keine Punkte) auf Widerstand stoßen würde.

Der Widerstand des Betroffenen gegen diese Verfahrensweise war naturgemäß gering, da das vorrangige Verteidigungsziel erreicht war. Das Sachverständigengutachten zur Korrektheit der Messung wäre der Knackpunkt in diesem Verfahren geworden. Hätte es eine korrekte Messung ergeben, so hätte der Betroffene neben der Geldbuße auch noch erhebliche Verfahrenskosten zu tragen gehabt; vom Entzug der Fahrerlaubnis mal ganz zu schweigen. Wäre jedoch festgestellt worden, dass die Messung nicht korrekt war, hätte der Steuerzahler neben den Verfahrenskosten (einschließlich des nicht ganz billigen Sachverständigengutachtens) auch noch die nicht geringen Gebührenansprüche der Verteidigung tragen müssen. In solch einer Situation den vom Gericht vorgeschlagenen Weg zu gehen ist für den Betroffenen zwar teurer als ein Freispruch jedoch weit billiger (insbesondere im Hinblick auf die Folgen) als eine Verurteilung zum vollen Bußgeld einschließlich der Punkte.

Das Stellen möglichst sinnvoller Anträge, die das Gericht stets und ständig auf die Einhaltung der Prozessordnung und die Einholung aller notwendigen Beweismittel (Bedienungsanleitungen, Lebensakte, Sachverständigengutachten etc.) hinzuweisen, bringt in vielen Fällen letztlich Erfolg, auch wenn dieser nicht in einem Freispruch besteht. Ohne eine vernünftige Gegenwehr der Verteidigung hätte so manches Gericht wahrscheinlich auf ein Sachverständigengutachten verzichtet und bereits nach dem ersten Hauptverhandlungstermin den Betroffenen im Sinne des Bußgeldbescheides mit entsprechend weitreichenden Folgen verurteilt.

Es ist also grundsätzlich sinnvoll, auch in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen spezialisierten Verteidiger zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, als eine Verurteilung im Verfahren für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen hat, beispielsweise in Form des Erreichens der Punktegrenze im Verkehrszentralregister, was einen Fahrerlaubnisentzug im anschließenden Verwaltungsverfahren zur Folge hätte.

Ähnliches:

Bußgeldrecht: Acht Punkte reichen zum Führerscheinentzug!

Zumindest berichtet die Welt online hier von einem entsprechenden Reformprojekt.

Die Zahl der für eine Verkehrsordnungswidrigkeit vergebenen Punkte soll radikal gekürzt werden. Offenbar gibt es nur die Wahl zwischen keinem, einem oder zwei Punkten. Dafür soll die Grenze für den Entzug des Führerscheins schon bei acht Punkten angesetzt werden.

Letztlich bedeutet dies für den Kraftfahrer wahrscheinlich nicht viel. Denn ob er mehr Punkte pro Tat sammelt und erst bei 18 Punkten den Lappen los ist oder weniger Punkte pro Tat zu einem Verlust bei acht Punkten führen, dürfte in der Praxis kaum einen Unterschied darstellen.

Aus verkehrsrechtlicher Sicht interessant ist jedoch, dass offenbar im Zuge der Reform auch die Tilgungsbestimmungen geändert werden sollen. Demnach würden die Punkte jeweils separat nach entsprechender Frist getilgt werden. Die heutige Regelung, nach der neue Punkte die Tilgung alter Punkte verhindert, würde damit abgelöst werden. Dies stellt sicherlich einen konkreten Vorteil für den Punktesammler dar. Schließlich stellen die über Jahre mitgeschleppten Punkte heutzutage häufig den Grund für das Überschreiten der 18-Punkte-Grenze dar.

Spannend wird jedoch auch werden – dazu schweigt sich der Artikel aus – was mit dem bestehenden Punktekonto werden dürfte. Überhaupt werden die gesamten Übergangsregelungen interessant werden und sicherlich Anlass für die ein oder andere spannende Entscheidung bieten.

Ähnliches:

Ordnungswidrigkeiten: Pflichtverteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Zugegeben, man macht es nicht häufig. Aber Pflichtverteidigungen sind im Bußgeldverfahren durchaus möglich. Sogar häufiger als manch Verteidiger und die meisten Gerichte denken. Diesen Beitrag weiterlesen »

Bußgeldverfahren: Keine Entbindung vom persönlichen Erscheinen, auch wenn Identifizierung unmöglich ist

Die Mandantin erhielt einen Bußgeldbescheid, gegen den ich in Ihrem Auftrag Widerspruch einlegte. Die von der Bußgeldbehörde gewährte Akteneinsicht brachte ein eigenartiges Tatfoto, aus welchem sich nicht ansatzweise eine Identifizierung irgendeiner Person hätte ergeben können. Messfotos etc. waren in der übersandten Akte nicht enthalten.

Nachdem das gerichtliche Verfahren begonnen hatte, ergab die Einsicht in die gerichtliche Akte, dass auch dem Gerichts nur das Bild zur Verfügung stand, welches gerade einmal erkennen ließ, dass es sich beim Fahrzeugführer um einen Menschen und nicht beispielsweise um eine Giraffe gehandelt hat. Mehr war schlicht nicht erkennbar.

Nach erfolgter Terminierung der Hauptverhandlung beantragte ich, wie Mandantin vom persönlichen Erscheinen zu entbinden. Zur Sache würde sie nichts auszusagen. Eine Identifizierung, die eine Anwesenheit in der Hauptverhandlung notwendig machen würde, kann anhand der in der Akte vorhandenen Fotos nicht erfolgen. Nach Auskunft der Bußgeldbehörde waren auch keinerlei weitere Fotos verfügbar.

Das (bayerische) Amtsgericht wies den Entbindungsantrag zurück. Es sei eine Identifizierung in der Hauptverhandlung vorzunehmen. Man darf schon jetzt gespannt sein, ob das Gericht sich die Identifizierung aus eigener Sachkenntnis zutraut, oder ob vielleicht doch ein (teurer) Gutachter bestätigen muss, dass anhand des vorhandenen Messfotos eine Identifizierung unmöglich ist.

Ähnliches:

Fuß vom Gas im Ausland ab Oktober

Die Mitteldeutsche Zeitung online berichtet heute von anstehenden Änderungen im Vollzug von Bußgeldsachen aus dem europäischen Ausland. Und in der Tat, ab Oktober wird es für einige brenzlig.

Bislang war die Situation für Raser und notorische Falschparker im Ausland recht entspannt. Wurde man nicht vor Ort direkt zur Zahlung aufgefordert, so hatte man nach der Rückkehr ins Ausland nichts zu befürchten, es sei denn, es existierten bilaterale Verträge, die eine Vollstreckung ermöglichten (so z.B. mit Österreich).

Nun sollen jedoch innerhalb der EU die Ordnungswidrigkeiten vollstreckt werden. Aufgrund entsprechender europäischer Regelungen wird Deutschland ab Oktober Bußgeldbescheide ab 70,00 EUR selbst eintreiben.

Wer schon einmal Bekanntschaft mit ausländischen Geschwindigkeitskontrollen gemacht hat und die dortigen Tarife kennt, der weiß, dass ein Großteil ausländischer Bußgeldbescheide somit in Deutschland eintreibbar wird.

Spannend wird einzig die Frage der entsprechenden Bußgeldverfahren, wenn sich der Betroffene gegen den Vorwurf verteidigen will. Innereuropäisch gelten häufig vollkommen unterschiedliche Qualitätsstandards in der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten und deren Verursacher. Auch die Frage des anwendbaren Rechtes ist dann zu beantworten. Es scheinen für Bußgeldrechtler interessante Zeiten anzubrechen.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Markt 26
06295 Lutherstadt Eisleben

E-Mail: info@bella-ratzka.de
Web: www.bella-ratzka.de


In eigener Sache!
Auf unserer Facebook-Seite erfahren sie noch mehr über uns. Neben Anekdoten und Notizen aus dem Anwaltsalltag weisen wir auch auf spannende Beiträge aus dem Web und die ein oder andere Besonderheit hin. Folgen Sie uns!
News-Archiv