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Kanonen, Spatzen und Ergebnisse – Warum eine gute Verteidigung im Bußgeldverfahren notwendig sein kann
Der Betroffene war von Berufs wegen auf seinen Führerschein angewiesen. Aus einem Bußgeldbescheid wegen einer ansich eher geringen Regelverletzung, drohten ihm dennoch erhebliche Konsequenzen, da in das Verkehrszentralregister dennoch Punkte einzutragen gewesen wären. Kann das für einen Autofahrer schon grundsätzlich problematisch sein, hätte der Betroffene darüber hinaus sicher seinen Führerschein für längere Zeit abgeben und seinen Job an den Nagel hängen können, denn diese Punkte hätten “das Maß voll gemacht”. Dabei war die nunmehr vorgeworfene Tat allein (fast) eine reine Lapalie. Und ob die Messung tatsächlich so korrekt war, war ebenfalls unklar.
Das Hauptziel war jedenfalls die Verhinderung der Eintragung von Punkten ins VZR. Diese Zielstellung bringt oftmals die Notwendigkeit mit, etwas bissiger in die Verteidigung zu gehen. Das Bußgeldverfahren zog sich somit mehrere Monate hin. Verschiedene Anträge zum Verfahren schienen das Gericht zunächst ein wenig zu nerven. Der erste Hauptverhandlungstermin blieb dann auch ohne Ergebnis, da Beweismittel fehlten. Zudem gab es Beweisanträge seitens der Verteidigung in größerer Menge. Ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob die Messung korrekt war, war ebenfalls beantragt. Was dieses ergeben hätte, stand in den Sternen. Schließlich wurde zudem noch die Pflichtverteidigerbeiordnung beantragt. Schwere, aber angemessene Geschütze.
All dies brachte das Gericht und die Staatsanwaltschaft letztlich zu der Einsicht, dass dies eigentlich die Sache nicht wert sei. Telefonisch fragte man daher an, ob nicht im schriftlichen Verfahren entschieden werden könne und ob, vor dem Hintergrund des langen Verfahrens und des eigentlich nicht so heftigen Verstoßes, die Verhängung einer Geldbuße von 35 € (hierfür gibt’s dann keine Punkte) auf Widerstand stoßen würde.
Der Widerstand des Betroffenen gegen diese Verfahrensweise war naturgemäß gering, da das vorrangige Verteidigungsziel erreicht war. Das Sachverständigengutachten zur Korrektheit der Messung wäre der Knackpunkt in diesem Verfahren geworden. Hätte es eine korrekte Messung ergeben, so hätte der Betroffene neben der Geldbuße auch noch erhebliche Verfahrenskosten zu tragen gehabt; vom Entzug der Fahrerlaubnis mal ganz zu schweigen. Wäre jedoch festgestellt worden, dass die Messung nicht korrekt war, hätte der Steuerzahler neben den Verfahrenskosten (einschließlich des nicht ganz billigen Sachverständigengutachtens) auch noch die nicht geringen Gebührenansprüche der Verteidigung tragen müssen. In solch einer Situation den vom Gericht vorgeschlagenen Weg zu gehen ist für den Betroffenen zwar teurer als ein Freispruch jedoch weit billiger (insbesondere im Hinblick auf die Folgen) als eine Verurteilung zum vollen Bußgeld einschließlich der Punkte.
Das Stellen möglichst sinnvoller Anträge, die das Gericht stets und ständig auf die Einhaltung der Prozessordnung und die Einholung aller notwendigen Beweismittel (Bedienungsanleitungen, Lebensakte, Sachverständigengutachten etc.) hinzuweisen, bringt in vielen Fällen letztlich Erfolg, auch wenn dieser nicht in einem Freispruch besteht. Ohne eine vernünftige Gegenwehr der Verteidigung hätte so manches Gericht wahrscheinlich auf ein Sachverständigengutachten verzichtet und bereits nach dem ersten Hauptverhandlungstermin den Betroffenen im Sinne des Bußgeldbescheides mit entsprechend weitreichenden Folgen verurteilt.
Es ist also grundsätzlich sinnvoll, auch in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen spezialisierten Verteidiger zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, als eine Verurteilung im Verfahren für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen hat, beispielsweise in Form des Erreichens der Punktegrenze im Verkehrszentralregister, was einen Fahrerlaubnisentzug im anschließenden Verwaltungsverfahren zur Folge hätte.
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Bußgeldrecht / Strafrecht: Wohin eine gewagte Selbstverteidigung führen kann
Die Kollegin Rueber berichtete gestern hier über einen Fall der schiefgegangenen Selbstverteidigung in einem Bußgeldverfahren. Der Kollege Melchior tat selbiges bereits im Januar hier. Und überhaupt weisen alle Kollegen und wir immer wieder darauf hin: Wer Beschuldigter / Betroffener ist, der sollte tunlichst still sein und einen Verteidiger beauftragen. Alles andere kann böse nach hinten losgehen, wie folgender Fall zeigt:
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Der Fahrer eines Pkw wurde geblitzt. Der Anhörungsbogen ging der Halterin des Fahrzeuges, der Mutter zu. Statt sich nun anwaltlicher Hilfe zu bedienen, meinte der Fahrer, sich selbst verteidigen zu wollen, leider auf äußerst ungeschickte Art. Zunächst meldete sich seine Freundin bei der Bußgeldbehörde als Fahrerin. Dies wurde nicht ernst genommen, obwohl die Haarlänge beider durchaus zu Ähnlichkeiten hätte führen können. Dann meldete sich “reumütig” ein Dritter, der mitteilte, gefahren zu sein. Dies wurde u.a. von der Freundin bestätigt. Die Bußgeldbehörde ging darauf ein, erließ einen Bußgeldbescheid gegen den Dritten und wunderte sich sicherlich sehr, dass dieser sodann mitteilte, er sei es doch nicht gewesen. Die Akte ging erstmal bis zum Gericht, welches dann mit der Anforderung eines Lichtbildvergleiches feststellte, dass der Dritte es doch nicht gewesen ist. Das Verfahren wurde sodann eingestellt, da Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der Fahrer konnte nicht mehr belangt werden.
Also alles gut? Mitnichten! Die Freundin geriet nun ins Visier der Ermittlungen und zwar wegen Strafvereitelung und falscher Verdächtigung. Und dieses Verfahren wurde sodann, allerdings recht teuer (Auflage + Verteidigerkosten) nach § 153a StPO eingestellt.
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Was lernen wir daraus?
1. Wäre der Fahrer sofort zu einem Anwalt gegangen, dann hätte sich mit großer Wahrscheinlichkeit aufgrund der Tatsache, dass zunächst die Halterin des Fahrzeuges den Anhörungsbogen erhielt, die Sache zeitlich so gestalten können, dass die Verfolgungsverjährung ohne billige Tricks hätte erreicht werden können.
2. Der beauftragte Verteidiger hätte auch anhand der Bußgeldakte sofort feststellen können, dass die Eichung des Meßgerätes zum Tatzeitpunkt ungültig gewesen ist. Dies hätte zur Unverwertbarkeit des Meßergebnisses geführt.
3. Der Verteidiger hätte darüber hinaus erheblich auf den Fahrer dahingehend eingewirkt, das Vorschicken Dritter Personen und insbesondere das Verhalten der Freundin zu unterbinden, da er vorausgesehen hätte, wohin das führen kann.
4. Schließlich wäre die Bußgeldverteidigung (im vorliegenden Fall sogar einschließlich der Geldbuße) immer noch billiger gewesen, als die anschließende Strafverteidigung.
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Aus diesem Grunde nocheinmal der dringende Rat: Wer nicht unbedingt die ihm auferlegte Buße akzeptieren möchte (im Falle von Punkten oder gar einem Fahrverbot sollte man das wohl nie), der sollte unbedingt einen erfahrenen Verteidiger zu Rate ziehen. Der Versuch sich selbst zu verteidigen wird in vielen Fällen scheitern und kann bei ungeschickten Versuchen sogar zur Verschlimmerung der Situation führen. Lassen sie sich daher helfen, bevor jede Hilfe zu spät ist.
Ähnliches:
Bußgeldrecht: Zustellung des Bußgeldbescheides
Immer wieder sorgt die Frage der wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheides. Genauer gesagt geht es um die Frage, wann ein Bußgeldbescheid die Verjährung unterbricht. Denn tritt eine Unterbrechung der Verjährung nicht ein, ist meist das Bußgeldverfahren nicht mehr zu retten.
Im Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit beginnt die Verjährung zu laufen. Sie wird unterbrochen durch die Bekanntgabe des Tatvorwurfes. Dies geschieht oftmals direkt vor Ort oder aber mit einem separaten Anhörungsbogen. In letzterem Fall ist es notwendig, dass der Anhörungsbogen dem tatsächlichen Täter zugestellt wird. Nur dann wird die Verjährung unterbrochen. Wird jedoch dem Halter des Fahrzeuges der Bogen zugestellt obwohl eine andere Person gefahren ist, tritt die Unterbrechung der Verjährung nicht ein. Bereits hier finden sich zahlreiche Fehlerquellen in den Verfahren.
Ist diese Hürde genommen, kommt es darauf an, dass der Bußgeldbescheid nunmehr binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zugang des Anhörungsbogens ergeht. Hat sich ein Verteidiger in dieser Angelegenheit bestellt, so ist die Sache für einige Bußgeldbehörden schon fast zu schwierig:
Der Bußgeldbescheid darf jederzeit an den Betroffenen zugestellt werden. Eine solche Zustellung ist, wenn der richtige Betroffene ausgewählt und die korrekte Adresse verwendet wurde, unproblematisch.
Spannender wird die Sache, wenn an den Verteidiger zugestellt werden soll. Dies ist zunächst nur dann möglich, wenn sich dessen Verteidigervollmacht bei den Akten befindet. Ist dies nicht der Fall, ist jedwede Zustellung an den Verteidiger unwirksam im Hinblick auf die Unterbrechung der Verjährungsfrist.
Wird der Bußgeldbescheid an die Kanzlei des Verteidigers, nicht jedoch an ihn selbst zugestellt, ist auch diese Zustellung unwirksam.
Wird gegen Empfangsbekenntnis zugestellt und unterschreibt (versehentlich) ein Kollege des eigentlichen Verteidigers das Empfangsbekenntnis, so ist auch diese Zustellung zunächst nicht wirksam.
Die Zustellungsmängel werden dadurch geheilt, dass der Betroffene (also der Mandant) Kenntnis von dem Bußgeldbescheid erhält. Schweigt jedoch der Betroffene im Verfahren - was sein gutes Recht ist – so können keine Feststellungen getroffen werden, ob der Bußgeldbescheid zugegangen ist. Auch dies wird im Zweifel dazu führen, dass die Verjährung nicht unterbrochen wird.
Obwohl sich daher bei der Zustellung an den Verteidiger derart viele Fehlerquellen ergeben, stellen viele Bußgeldbehörden dennoch an den Verteidiger zu. Dabei ist die Zustellung an den Betroffenen jederzeit möglich und bietet kaum Ansätze, die Zustellung unwirksam werden zu lassen. Wenigstens die Tatsache, dass sich keine Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befindet, sollte den Bußgeldbehörden Anlass geben, die Zustellungsfrage genau zu prüfen.
Da dies offenbar nicht immer geschieht, tragen derartige Fallkonstellationen sehr zur recht hohen Quote der Verfahrenseinstellungen in Bußgeldverfahren bei. Betroffenen und Verteidigern solls recht sein.
Ähnliches:
AG Burg: Abstandsmessung mit VKS 3.0 (3.01) nicht verwertbar
Das AG Burg hat einen von mir verteidigten Mandanten vom Vorwurf der Abstandsunterschreitung freigesprochen, da das Messergebnis nicht verwertbar war.
Zum Einsatz kam laut Akte ein VKS 3.0 in der Softwareversion 3.01. Die Messung mit diesem Gerät und dieser Software sei nicht verwertbar, da auch anlassunabhängig Verkehrsteilnehmer aufgezeichnet werden und die Konkretisierung des Tatvorwurfes im Hinblick auf einen Täter erst in der Dienststelle beim Auswerten des Videomaterials erfolgt. Die vernommenen Beamten hatten sich entsprechend geäußert. Für dieses Vorgehen fehlt in Sachsen-Anhalt die gesetzliche Grundlage.
Interessant war ein in der Akte enthaltenes Formular mit folgenden Fragen und (handschriftlichen) Antworten:
Wie wurde der Verstoß ermittelt?
Verdachtsunabhängig: nein
Lief das Band durch: neinverdachtsabhängig: ja
Wurde das Band erst in Gang gesetzt, nachdem durch die Augenscheinnahme der Verstoß festgestellt wurde?: ja
Das AG Burg ist für einen Abschnitt der A2 Hannover – Berlin im Hinblick auf die gerichtlichen Bußgeldverfahren zuständig.
Mein Rat: Sollten Sie wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes oder einer Abstandsunterschreitung eine Anhörung oder einen Bußgeldbescheid erhalten, suchen Sie einen spezialisierten Anwalt auf, der anhand der dann zu erfolgenden Akteneinsicht feststellen kann, ob die Messergebnisse überhaupt verwertbar sind.