Artikel-Schlagworte: „Datenspeicherung“
Strafanzeige gegen Telekommunikationsunternehmen wegen illegaler Datensammlung
Wie beck aktuell heute berichtet, hat der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK VDS) sechs Telekommunikationsunternehmen, und zwar BT (Germany), E-Plus, M- net, Telefónica, Telekom Deutschland und Vodafone D2, wegen der illegalen Sammlung von Daten bei der Bundesnetzagentur angezeigt.
Der AK VDS hat offensichtlich festgestellt, dass die betroffenen Festnetzanbieter teilweise über 6 Monate hinweg protokollieren, von wem Kunden angerufen wurden, obwohl die Anrufannahme nicht kostenpflichtig ist und die Daten somit nicht zur Abrechnung benötigt werden. Dies stelle einen Verstoß gegen § 97 TKG dar, der die Anbieter verpflichtet, Daten, die nicht zur Abrechnung benötigt werden, unverzüglich zu löschen.
Betroffene Mobilfunkanbieter würden zudem illegal den Standort des Handys bei Eingang und Ausgang von Anrufen und SMS aufzeichnen und zudem anhand der IMEI Nummer protokollieren welches Handy benutzt wird. Diese Daten würden bis zu 6 Monaten gespeichert werden.
Im Falle einer Ahndung des Verhaltens durch die Bundesnetzagentur würden hohe Bußgelder fällig werden.
Ähnliches:
Urheberrecht: Speicherung von IP-Adressen durch Provider – Der BGH gibt nochmal ab
Und zwar gibt er den Rechtsstreit zunächst wieder an das vorinstanzliche Gericht, das Oberlandesgericht Frankfurt / Main zurück.
Streitig war und ist die Frage, ob Internetprovider IP-Adressen der Nutzer bis zu 7 Tage lang speichern dürfen, oder nicht. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.06.2010, Az.: 13 U 105/07) segnete die Speicherung ab.
Der BGH (Urteil vom 13.01.2011, Az.: III ZR 146/10) hob das Urteil nunmehr jedoch auf, da das OLG zuvor in einigen Punkte nicht ausreichende Feststellungen getroffen hat.
Das OLG Frankfurt müsse zunächst genauer ermitteln, ob die gespeicherten Daten zur Entgeltermittlung dienen. Dies wäre ein Grund für die Datenspeicherung. Im Zeitalter von Flatrates greift diese Begründung jedoch immer seltener. Da im Rechtsstreit jedoch zur Sprache kam, dass die Zugangsdaten auch für die Nutzung des Zugangs an anderen Orten als dem heimischen DSL-Anschluss genutzt werden können, was dann wohl Gebühren auslösen würde, könnte sich daraus eine Berechtigung zur Datenspeicherung ergeben. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen hielt der BGH für nicht ausreichend.
Die Datenspeicherung wäre auch zulässig, wenn der Provider die Daten zur Absicherung gegen Störungen benötigen würde. Dies, so der BGH, habe jedoch der Provider darzulegen und zu beweisen und nicht, wie noch vom OLG angenommen, der (klagende) Nutzer.
Das OLG Frankfurt darf also nochmal ran an die Sache.
Ähnliches:
Keine sofortige Löschung von IP-Adressen durch Telekom
Wie beck-aktuell heute hier berichtet, hat das OLG Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 16.06.2010 , Az.:13 U 105/07), dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch darauf hat, dass die Telekom nach Beendigung der Verbindung die vom Kunden genutzten IP-Adressen sofort löscht.
Der Kläger war Nutzer einer Flatrate. Er hatte im Jahre 2007 zunächst erreicht, dass das Landgericht die Telekom dazu verurteilte, IP-Adressen nur noch sieben Tage statt wie bis damals üblich 80 Tage zu speichern. Mit der Berufung verfolgte er das Ziel der sofortigen Löschung offenbar weiter.
Das OLG argumentierte nun einerseits dahin, dass die IP-Adressen zur Abrechnung benötigt werden würden. Zudem seien sie notwendig zur Analyse von Fehlern und zur Aufrechterhaltung der Systemsicherheit.
Mag letzteres Argument grundsätzlich noch ziehen, wobei ich durchaus meine Zweifel an der diesbezüglichen Notwendigkeit habe, so ist das Argument im Hinblick auf die Abrechnung m.E. Unsinn.
Der Kläger hatte eine Flatrate. In einem solchen Vertrag ist es irrelevant, wann und wie lange der Nutzer online ist, da er einen monatlichen Festpreis zahlt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus dem Nutzungsverhalten sonstige Auswirkungen auf die zu zahlenden Entgelte ergibt.
Das Gericht hat offenbar zudem festgestellt, dass die Entscheidung wohl in absehbarer Zeit, nämlich nach Inkrafttreten der Neuregelung der Pflicht der Telekommunikationsdienste zur Speicherung und Bereithaltung von Verkehrsdaten für die Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, obsolet werden würde.
Ich teile diese “optimistische” Einschätzung erstmal nicht. Denn bereits der erte Versuch der Vorratsdatenspeicherung ging ja nun nach hinten los.
Trotzdem ist festzuhalten: Die Speicherung der IP-Adressen für sieben Tage wurde bestätigt. Den Abmahnern stehen daher weiterhin verwertbare Daten zur Verfügung, um Filesharern entgegenzutreten.
Ähnliches:
Speicherung von Daten in Datei “Gewalttäter Sport” ist hinzunehmen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.06.2010, Az.: 6 C 5.09, entschieden, dass ein Fußball-Fan es hinnehmen muss, dass seine Daten in der Datei “Gewalttäter Sport” gespeichert werden.
Gegen den Kläger war zunächst wegen seines Verhaltens am Rande eines Fußballspiels ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang erfolgte die Speicherung seiner Daten in der Datei.
Zwei Besonderheiten wies der Fall auf: Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde eingestellt. Dies hindere jedoch nach Auffassung des BVerwG die Speicherung nicht, da die Speicherung nur unzulässig wäre, wenn sich aus der Einstellungsentscheidung ergeben hätte, dass die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen wurde. Dies war nicht der Fall.
Zum zweiten hatten die Vorinstanzen der Löschungsklage wegen fehlender Rechtsgrundlage für die Speicherung stattgegeben. Eine Verordnung gemäß § 7 Abs. 6 BKAG sei zum Speicherungszeitpunkt nicht vom Bundesinnenminister erlassen worden. Die Erreichtung der Datei “Gewalttäter Sport” habe daher nicht errichtet werden dürfen. Das BVerwG hingegen stellte auf eine eben am 09.06.2010 in Kraft getretene entsprechende Verordnung ab und wies somit das Löschungsbegehren zurück.
Quelle: beck-aktuell