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Artikel-Schlagworte: „Drogen“

Führerscheinrecht: Rückschluss von THC-Konzentration im Blut auf Häufigkeit der Cannabis-Einnahme

Vor einigen Tagen hatten wir an dieser Stelle über eine Entscheidung des VG Darmstadt im Hinblick auf die Führerscheinentziehung wegen Cannabis-Konsum hingewiesen. Nun hat uns das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit einer neuen Entscheidung (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.06.2012, Az.: 9 L 592/12) beglückt, die recht hohe Praxisrelevanz hat.

Ein Fahrzeugführer war in einer Verkehrskontrolle angehalten und mit seinem Einverständnis im Anschluss einer Blutentnahme unterzogen worden (dass man eine Blutentnahme nicht so einfach zustimmen sollte, erläutern wir hier). Es war eine erhebliche THC-Konzentration festgestellt worden. Eigenen Angaben zufolge hatte der Fahrzeugführer in der Nacht zuvor zwei Joints konsumiert. Gegen diese Einlassung sprach bereits die Höhe der festgestellten THC-Konzentration.

In der Folge ging die Führerscheinbehörde davon aus, dass der Fahrzeugführer nicht nur zum zugegebenen Zeitpunkt sondern noch einmal vor der Fahrt, die ihr Ende in der Verkehrskontrolle fand, gekifft haben müsse. Damit wurde ein mindestens zweifacher und damit gelegentlicher Konsum angenommen.

Das VG stützte diese Annahme. Wer zweimal in kurzen Zeitabständen Cannabis konsumiert, konsumiert “gelegentlich”. Damit ist die Grundlage für den Führerscheinentzug gegeben. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Fahrt eine erhebliche THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers vorhanden war, spräche zudem dafür, dass der Fahrzeugführer zwischen Konsum der Droge und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Damit rechtfertige das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs den Führerscheinentzug, selbst wenn zwischen der Drogenfahrt und dem Entzugszeitpunkt mehrere beanstandungsfreie Monate lagen.

Die Entscheidung erscheint, im Vergleich zur Darmstädter Rechtsprechung, wesentlich konsequenter. Allerdings ist dies im Hinblick auf die immensen Gefährdungen des Straßenverkehrs durch Drogenfahrten durchaus nachvollziehbar.

Sollten Sie wegen einer Drogenfahrt, dem Konsum von Cannabis oder welcher Droge auch immer oder aus sonstigen Gründen mit einem drohenden Entzug der Fahrerlaubnis konfrontiert sein, so sollten Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rats bedienen. Ein im Verkehrsrecht bzw. Fahrerlaubnisrecht (Führerscheinrecht) spezialisierter Rechtsanwalt kann anhand der aktuellsten Rechtsprechung am ehesten ihre Verteidigungschancen prüfen. Gern können Sie uns in solchen Angelegenheiten kontaktieren.

Ähnliches:

Verkehrsrecht: Kein Fahrerlaubnisentzug bei nur zwei Cannabis-Fahrten (meint zumindest das VG Darmstadt)

Werden Autofahrer beim Fahren unter Einfluss von Drogen erwischt, drohen häufig neben den bußrechtlichen Konsequenzen auch Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, insbesondere Anordnungen medizinisch-psychologischer Untersuchungen (MPU) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Gemäß der Anlage 4, Nr. 9ff der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) besteht in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schon beim nachgewiesenen Konsum von Drogen mit Ausnahme von Cannabis. Dabei ist es unerheblich, ob der Drogenkonsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges stand.

Im Falle des Konsums von Cannabis wird unterschieden, ob es sich um einen regelmäßigen oder einen gelegentlichen Gebrauch handelt. Es kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn auch bei gelegentlichem Cannabis-Konsum der Betroffene nicht zwischen dem Konsum der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Will heißen: Wer nicht mehr realisiert, dass er bekifft nicht fahren darf und evtl. mehrfach entsprechend erwischt wird, riskiert seinen Führerschein.

Damit ist auch klar: Wer nicht einmal “gelegentlich” Cannabis konsumiert, der sollte mit der Fahrerlaubnisbehörde keinen Stress haben. Das gilt auch dann nicht, wenn ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt wird.

Was jedoch unter “gelegentlich” zu verstehen ist, ist Auslegungssache der Gerichte. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat nun entschieden, dass derjenige, der innerhalb von vier Jahren zwei mal beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabis-Einfluss erwischt wird, jedenfalls noch nicht “gelegentlich” konsumiert (VG Darmstadt, Beschluss vom 12.06.2012, Az.: 2  L 473/12). Einerseits spreche der weite Zeitrahmen gegen das Merkmal des gelegentlichen Konsums. Anderseits wurde wertend auch berücksichtigt, dass der maßgebliche Grenzwerte in beiden Fällen nur geringfügig überschritten wurde.

Da allerdings schon das VG Darmstadt in seiner Entscheidung darauf hinweist, dass diverse Oberverwaltungsgerichte in solchen Fällen anders entschieden haben, dürfte fraglich sein, ob sie die Darmstädter Auffassung tatsächlich durchsetzt.

Ähnliches:

Betäubungsmittelstrafrecht: Die Gefährlichkeit der Kronzeugenregelung nach § 31BtmG / § 46b StGB

In Betäubungsmittelstrafsachen ist es relativ häufig, insbesondere beim Vorwurf des Handeltreibens mit BtM, dasss mehrere Täter die Tat begehen, einige jedoch nicht ermittelt werden können.

Dem mit erheblicher Strafe bedrohten Beschuldigten kann daher daran gelegen sein, seine zu erwartende Strafe zu mildern, indem er bislang nicht ermittelte Täter sowie weiteres Tatwissen preisgibt. Gemäß § 31 BtMG kann ihm hierfür die Strafe gemildert oder ganz von Strafe abgesehen werden.

Bis zum 31.08.2009 war dies u.a. in der Hauptverhandlung noch möglich.

Nach aktueller Rechtslage ergibt seit 01.09.2009 sich jedoch ein erhebliches Problem. Der letzte Satz des § 31 BtMG,

§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

ist der Knackpunkt.

Denn in § 46b Abs. 3 StGB heißt es:

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

Das bedeutet, der Täter muß sein Wissen spätestens im Zwischenverfahren offenbaren. Sollte die Anklage bereits erhoben worden sein, bleibt nunmehr nur noch wenig Zeit, von der Kronzeugenregelung zu profitieren, da mit Eröffnungsbeschluss der Zug abgefahren ist. Danach bleibt nämlich nur noch die “normale” Möglichkeit von Minderungen im Rahmen der Strafzumessung, die in der Regel deutlich zurückhaltender von den Gerichten behandelt werden wird.

Dies führt nunmehr dazu, dass die meisten Täter, die vom § 31 BtMG profitieren wollen, schon im Ermittlungsverfahren ihr Wissen präsentieren müssten. Am Ermittlungsverfahren sind Polizei und Staatsanwaltschaft, nicht jedoch das Gericht beteiligt. Jedoch sagt § 31 BtMG:

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen

Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft können im Ermittlungsverfahren Zusagen hinsichtlich bestimmte Strafmilderungen treffen. Einzig die Staatsanwaltschaft könnte versichern, bei mehreren Delikten, einzelne Taten nach § 154 StPO einzustellen. Mehr geht jedoch nicht.

Das heißt, der Täter muß sein gesamtes Tatwissen inkl. der Identitäten weiterer Täter schon vor dem Hauptverfahren offenbaren. Er erfährt aber erst in der Hauptverhandlung, ob sich das für ihn lohnt. Denn die Milderung nach § 31 BtMG kann auch äußerst gering ausfallen. Das Geständnis ist dann jedoch einmal in der Welt, ebenso wie der “Verrat” an den Mittätern. Die weitere Verteidigung ist demnach eingeschränkt.

Insbesondere vor dem Hintergrund des neuen § 257c StPO, welcher nunmehr die Absprachen im Strafprozess regelt, erscheint die Kombination aus § 31 BtMG und § 46b StGB nahezu “ungerecht”. Kann sich bei einer Verfahrensabsprache gem. § 257c StPO der Angeklagte darauf verlassen, dass bei einem Geständnis ein bestimmter Strafrahmen nicht überschritten und bei Platzen der Absprache das Geständnis zudem unverwertbar wird, bleibt dem nach § 31 BtMG auspackenden diese Sicherheit verwehrt.

Mein Rat: Lassen Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten, bevor Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden Angaben machen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Kontaktieren Sie sofort Ihren Anwalt. Dieser kann mit Ihnen erörtern, ob eine Einlassung im Hinblick auf § 31 BtMG sinnvoll ist. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten.

Sollten Sie mich in einer Angelegenheit des Betäubungsmittelrechtes mandatieren wollen, finden Sie hier meine Kontaktdaten.

PS: Dank an den Kollegen Siebers für den Denkanstoß.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Markt 26
06295 Lutherstadt Eisleben

E-Mail: info@bella-ratzka.de
Web: www.bella-ratzka.de


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