Artikel-Schlagworte: „eidesstattliche versicherung“
Wie man mit eidesstattlichen Versicherungen Unterlassungsansprüche von Filesharing-Abmahnern bekämpft…
…erklärt der Kollge Wekwerth an dieser Stelle sehr eindrucksvoll.
Die Abgemahnte hatte auf Rat von Freunden hin auf eine Abmahnung nicht reagiert und sah sich somit einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die vermeintlichen Unterlassungsansprüche des Rechteinhabers ausgesetzt. Nunmehr anwaltlich vertreten wurde nach Erlaß der einstweiligen Verfügung Widerspruch eingelegt. Dieser wurde mit eidesstattlichen Versicherungen der Familienmitglieder, die allesamt besagten, dass weder die Abgemahnte noch sonstige Familienmitglieder die Rechtsverletzung begangen haben können, versehen.
Obzwar das Landgericht Hamburg in diesem Verfahren (Urteil v. 11.08.2010, Az.: 308 O 171/10) die eidesstattlichen Versicherungen für fast zu perfekt hielt (will heißen, sie erschienen offenbar ein wenig zu konstruiert), kam es dennoch zu dem Ergebnis, dass es keinen Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Aussagen der Familienmitglieder habe. Die einstweilige Verfügung wurde daher aufgehoben.
Trotz dieses sehr erfreulichen Ergebnisses kann vor dieser Vorgehensweise der Abgemahnten nur gewarnt werden. Dass das LG Hamburg die eidesstattlichen Versicherungen entsprechend bewertete, bedeutet nicht, dass andere Gerichte dies ebenso halten. Es bedeutet nicht einmal, dass das LG Hamburg in ähnlich aber nicht zu 100% gleich gelagerten Fällen eine solche Entscheidung noch einmal treffen wird. Generell sollte immer auf eine Abmahnung reagiert werden. Geht der Schuss nämlich nach hinten los und die einstweilige Verfügung hat Bestand, so treffen den Abgemahnten erhebliche Kosten.
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Wenn Sie abgemahnt wurden, sollten Sie daher schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen. Gern stehen wir diesbezüglich zu Ihrer Verfügung.
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Dank auch an den Kollegen Dosch für diesen Hinweis.
Ähnliches:
Filesharing: Unnütze eidesstattliche Versicherung
Eine Abmahnkanzlei möchte die Korrektheit der Ermittlung des Anschlussinhabers mittels einer eidesstattlichen Versicherung eines Mitarbeiters des Ermittlungsunternehmens nachweisen.
Mal abgesehen davon, dass diese eidesstattliche Versicherung keinerlei Nachweis der korrekten Funktionsweise der Ermittlungssoftware erbringen kann (erst recht nicht, wenn gar keine spezielle Software benutzt wird), geht der Schuss auch insgesamt nach hinten los. Die “Professionalität”, mit der der Ermittler zu Werke geht, ist atemberaubend:
Zunächst wird erläutert, dass der Ermittler erstmal nach der Filesharing-Software (eMule etc.) googelt!
Klasse, wer ständig damit arbeitet hat also nichtmal die Internetadressen der Programme parat.
Dann wiederum wird behauptet, dass für diesen Fall der Vorgang anhand der Software Shareza dargestellt würde, da mit dieser auf mehrere Plattformen zugegriffen werden könne.
OK, warum wird dann sonst nach anderer Software gegoogelt? Welchen Wert hat die eV dann für die Verwendung anderer Programme?
Nun heißt es, dass das Programm “dergestalt eingerichtet” wird, dass es bei Downloads IP-Adresse, Hash-Wert etc. gleich mit ermitteln wird.
Was heißt “dergestalt”? Wie soll das nachprüfbar sein.
Gut, ich höre auf. Dies waren nur die “Probleme” der ersten Seite dieser eV. Die weiteren Seiten sind ähnlich erleuchtend. Die Schreibfehler lasse ich mal außen vor. Spannend ist noch, dass der Ermittler alle Ergebnisse ohne Einsatz einer Spezialsoftware erhalten haben will. Lediglich die Tauschbörsensoftware sei verwendet worden. Ich freue mich jetzt schon auf ein eventuelles Gerichtsverfahren in dem ein Gutachter wird klären müssen, ob Shareza tatsächlich gerichtsverwertbare Beweise in Form von IP-Adressen o.ä. liefert.
Abgesehen vom Inhalt der eV dürfte fraglich sein, ob sich der ermittelnde Kollege denn letztlich in einer harten Vernehmung wirklich an den konkreten Fall oder an die Tatsache erinnert, dass die Vorgehensweise immer und ohne Ausnahme so war. Ich habe jedenfalls erhebliche Zweifel.
Will heißen: Mich beeindruckt diese eV nicht. Auch der Mandant wird sich nicht so leicht beeindrucken lassen.