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Arbeitsrecht: Keine Frage zu eingestellten Ermittlungsverfahren bei Neueinstellung

Wird ein Stellenbewerber im Rahmen seiner Bewerbung vom zukünftigen Arbeitgeber gefragt, ob gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig waren, so muss er hierauf nicht antworten. Beantwortet er diese Frage wahrheitswidrig, so liegt hierin kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden (BAG, Urteil vom 15.11.2012, Az.: 6 AZR 339/11).

Der Kläger wollte als Seiteneinsteiger Lehrer werden. Im Rahmen seiner Einstellung ließ er auf einem entsprechenden Formular die Frage nach aktuell oder früher anhängigen Ermittlungsverfahren unbeantwortet. Die zuständige Bezirksregierung erhielt im weiteren Verlauf einen Hinweis und gelangte nach eigenen Nachforschungen zur Erkenntnis, dass in der Vergangenheit gegen den Kläger Ermittlungsverfahren anhängig waren, die nach § 153a StPO eingestellt worden waren. Daraufhin kündigte das Land Nordrhein-Westfalen dem Kläger außerordentlich und hilfsweise ordentlich.

Dieser zog vors Arbeitsgericht und bekam Recht. Das Arbeitsgericht hielt die außerordentliche, das Landesarbeitsgericht auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Das BAG verwarf die vom beklagten Land eingelegte Revision.

Grundsätzlich bedürfe die Erhebung von Daten im Rahmen der Datenschutzgesetze entweder der Einwilligung des betroffenen oder aber einer gesetzlichen Grundlage. Informationen zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren sind bei der Einstellung als Lehrer ohne Belang und daher nicht von § 29 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gestattet.

Auch stünde die Wertentscheidung des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) der Frage entgegen. Eine wahrheitswidrige Antwort auf die betreffende Frage verstoße daher gegen die grundgesetzlich geschützte Wertordnung, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

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Arbeitsrecht: Wer lügt fliegt raus! – Verschweigen eines Strafverfahrens bei Einstellung

Wer bei seiner Einstellung falsche Angaben macht, setzt sich unter Umständen der Gefahr einer fristlosen Kündigung im Falle der Entdeckung der Lüge aus.

So geschehen einem Chefarzt, der bei seiner Einstellung als Leiter der Gynäkologie und Geburtshilfe im Jahre 2009 dem zukünftigen Arbeitgeber verschwiegen hatte, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen anhängig war. Der Fall resultierte aus einem im Jahre 2002 zu spät eingeleiteten Kaiserschnitt.

Der Chefarzt unterschrieb bei der Einstellung eine Erklärung, wonach keine Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn laufen würden und er verpflichtete sich gleichsam, die Einleitung derartiger Verfahren sofort zu melden.

Als nun der neue Arbeitgeber aus der Presse erfuhr, dass gegen seinen neuen Chefarzt eine Geldstrafe verhängt wurde, kündigte er das Arbeitsverhältnis. Dass dies völlig korrekt war, bestätigte dem Arbeitgeber nun das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen, Urteil vom 05.12.2011, Az.: 7 Sa 524/11).

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Anwaltsalltag: Artilleriegeschütze, die sich auf Spatzen richten!

Beleidigungen passieren täglich, auch im (vermeintlich) anonymen Internet.

In der Regel werden Strafverfahren wegen einfacher Beleidigungen durch die Staatsanwaltschaften mit Verweis auf den Privatklageweg eingestellt. Ein öffentliches Interesse besteht meist nicht.

Das sah eine thüringische Staatsanwaltschaft im Falle einer Beleidung über ein Internetforum ganz anders. Erst wurde aufwändig der Täter anhand der IP-Adresse ermittelt. Dann folgte nicht etwa Ladung zur Beschuldigtenvernehmung mit anschließender Einstellung der Sache. Vielmehr ließ die Staatsanwaltschaft die Wohnung des Tatverdächtigen durchsuchen und u.a. dessen Computer beschlagnahmen. Nicht nur Kanonen sondern schwere Artilleriegeschütze, die sich auf Spatzen richten!

Offenbar wurde sodann der Auftrag zur Auswertung des Computers an die Kriminaltechnik erteilt, was sich aufgrund der Überlastung dieses Bereiches jedoch erheblich verzögert hätte. So nahm die Staatsanwaltschaft das Angebot des Tatverdächtigen, die Sache gegen Zahlung eines geringen Geldbetrages nach § 153a StPO einzustellen, dankbar an. Den Aufwand und die Kosten (u.a. für die Durchsuchung) hätte man allerdings sparen können. Die zu erwartende Strafe im Falle einer Verurteilung (die nicht so fernliegend gewesen wäre) hätte in keinerlei Verhältnis zum Aufwand der Ermittlungen gestanden.

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Kanonen, Spatzen und Ergebnisse – Warum eine gute Verteidigung im Bußgeldverfahren notwendig sein kann

Der Betroffene war von Berufs wegen auf seinen Führerschein angewiesen. Aus einem Bußgeldbescheid wegen einer ansich eher geringen Regelverletzung, drohten ihm dennoch erhebliche Konsequenzen, da in das Verkehrszentralregister dennoch Punkte einzutragen gewesen wären. Kann das für einen Autofahrer schon grundsätzlich problematisch sein, hätte der Betroffene darüber hinaus sicher seinen Führerschein für längere Zeit abgeben und seinen Job an den Nagel hängen können, denn diese Punkte hätten “das Maß voll gemacht”. Dabei war die nunmehr vorgeworfene Tat allein (fast) eine reine Lapalie. Und ob die Messung tatsächlich so korrekt war, war ebenfalls unklar.

Das Hauptziel war jedenfalls die Verhinderung der Eintragung von Punkten ins VZR. Diese Zielstellung bringt oftmals die Notwendigkeit mit, etwas bissiger in die Verteidigung zu gehen. Das Bußgeldverfahren zog sich somit mehrere Monate hin. Verschiedene Anträge zum Verfahren schienen das Gericht zunächst ein wenig zu nerven. Der erste Hauptverhandlungstermin blieb dann auch ohne Ergebnis, da Beweismittel fehlten. Zudem gab es  Beweisanträge seitens der Verteidigung in größerer Menge. Ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob die Messung korrekt war, war ebenfalls beantragt. Was dieses ergeben hätte, stand in den Sternen. Schließlich wurde zudem noch die Pflichtverteidigerbeiordnung beantragt. Schwere, aber angemessene Geschütze.

All dies brachte das Gericht und die Staatsanwaltschaft letztlich zu der Einsicht, dass dies eigentlich die Sache nicht wert sei. Telefonisch fragte man daher an, ob nicht im schriftlichen Verfahren entschieden werden könne und ob, vor dem Hintergrund des langen Verfahrens und des eigentlich nicht so heftigen Verstoßes, die Verhängung einer Geldbuße von 35 € (hierfür gibt’s dann keine Punkte) auf Widerstand stoßen würde.

Der Widerstand des Betroffenen gegen diese Verfahrensweise war naturgemäß gering, da das vorrangige Verteidigungsziel erreicht war. Das Sachverständigengutachten zur Korrektheit der Messung wäre der Knackpunkt in diesem Verfahren geworden. Hätte es eine korrekte Messung ergeben, so hätte der Betroffene neben der Geldbuße auch noch erhebliche Verfahrenskosten zu tragen gehabt; vom Entzug der Fahrerlaubnis mal ganz zu schweigen. Wäre jedoch festgestellt worden, dass die Messung nicht korrekt war, hätte der Steuerzahler neben den Verfahrenskosten (einschließlich des nicht ganz billigen Sachverständigengutachtens) auch noch die nicht geringen Gebührenansprüche der Verteidigung tragen müssen. In solch einer Situation den vom Gericht vorgeschlagenen Weg zu gehen ist für den Betroffenen zwar teurer als ein Freispruch jedoch weit billiger (insbesondere im Hinblick auf die Folgen) als eine Verurteilung zum vollen Bußgeld einschließlich der Punkte.

Das Stellen möglichst sinnvoller Anträge, die das Gericht stets und ständig auf die Einhaltung der Prozessordnung und die Einholung aller notwendigen Beweismittel (Bedienungsanleitungen, Lebensakte, Sachverständigengutachten etc.) hinzuweisen, bringt in vielen Fällen letztlich Erfolg, auch wenn dieser nicht in einem Freispruch besteht. Ohne eine vernünftige Gegenwehr der Verteidigung hätte so manches Gericht wahrscheinlich auf ein Sachverständigengutachten verzichtet und bereits nach dem ersten Hauptverhandlungstermin den Betroffenen im Sinne des Bußgeldbescheides mit entsprechend weitreichenden Folgen verurteilt.

Es ist also grundsätzlich sinnvoll, auch in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen spezialisierten Verteidiger zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, als eine Verurteilung im Verfahren für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen hat, beispielsweise in Form des Erreichens der Punktegrenze im Verkehrszentralregister, was einen Fahrerlaubnisentzug im anschließenden Verwaltungsverfahren zur Folge hätte.

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Arbeitsrecht: Falschbeantwortung einer Frage nach Schwerbehinderung kann zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigen

Beantwortet der zukünftige Arbeitnehmer die zulässige Frage des Arbeitsgebers nach einer vorhandenen Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren falsch, so kann dies den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Falschangabe ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrages war. Sollte sich die Täschung dazu noch im Arbeitsverhältnis auswirken, so wäre auch eine Kündigung des Arbeitnehmers zulässig. Dies hat so das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 07.07.2011, Az.: 2 AZR 396/10).

Die Frage nach dem Vorhandensein einer Schwerbehinderung ist im allgemeinen zulässig (im Gegensatz zur Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft). Wird der Arbeitgeber hier getäuscht und wirkt sich die Täuschung auf den Abschluss des Arbeitsvertrages aus, so ist ein Anfechtungsgrund gegeben. Der Arbeitgeber müßte aber darlegen können, dass die Täuschung ursächlich für den Vertragsabschluss war, er den Arbeitnehmer bei Kenntnis von der Schwerbehinderung daher nicht eingestellt hätte. Dabei reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber sich durch die falsche Antwort über die Ehrlichkeit des Arbeitnehmers getäuscht sieht.

Ähnliches:

Strafrecht: Zulässige Revision trotz vorheriger Einstellung des Strafverfahrens

Wird ein Strafverfahren gegen einen Angeklagten eingestellt, so liegt es erstmal nicht unbedingt nahe, dass der Angeklagte sich hiergegen mit einer Revision wendet. In einem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall (Urteil vom 04.05.2011, Az.: 2 StR 524/10) ist gerade dies jedoch geschehen.

Das Landgericht hatte das Verfahren eingestellt, da die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 S. 1 StPO genüge. Der Angeklagte legte Revision ein und legte dar, dass seiner Auffassung nach Verfolgungsverjährung bezüglich der Angeklagten Taten eingetreten sei.

Diese auf den ersten Blick vielleicht etwas unnötige Verfahrensweise hat einen ernsten Hintergrund. Wie der BGH in der vorgenannten Entscheidung feststellt, stellt die vom Landgericht verfügte Einstellung des Verfahrens nicht das Ende der Strafverfolgung dar. Die Staatsanwaltschaft könnte eine korrigierte Anklage erheben. Es handelt sich nämlich nur um ein behebbares Verfahrenshindernis.

Dem Angeklagten kann aber, wenn ein unbehebbares Verfahrenshindernis ebenfalls vorliegt, durchaus daran gelegen sein, dass das Verfahren wegen des unbehebbaren Verfahrenshindernisses endgültig eingestellt wird, so dass ein weiteres Verfahren ausgeschlossen ist. Ein solches unbehebbares Verfahrenshindernis wäre der Eintritt der Verfolgungsverjährung bezüglich der Angeklagten Taten. Die Revisionseinlegung ist in solchen Fällen daher zulässig.

Ob sie letztlich begründet ist, die Einlegung der Revision also wirklich Sinn macht, ist dann eine andere Frage. Im vom BGH entschiedenen Fall war dies zumindest teilweise nicht der Fall, da der BGH feststellte, dass die Verfolgungsverjährung bezüglich einiger Taten nicht eingetreten war. Es steht zu vermuten, dass die Staatsanwaltschaft diese Steilvorlage nunmehr nutzen wird, um die korrigierte Anklage zu Papier zu bringen.

Aus diesem Grunde ergibt sich für den Strafverteidiger im Falle der Einstellung des Verfahrens durchaus das ein oder andere Mal die Möglichkeit, im Rahmen einer weiteren Instanz für den Angeklagten endgültige Rechtssicherheit zu schaffen.

Ähnliches:

Was zu erwarten war…

Aufgrund einer äußerst “genauen” Zeugenaussage leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ein. Der Hauptzeuge war der Auffassung, mehrere Tage nach dem eigentlichen Unfallgeschehen das Tatfahrzeug an anderer Stelle wieder erkannt zu haben. “Fachkundig” wurden vermeintliche Schadensstellen vermessen und Anzeige erstattet. Ein “sachverständiger” Zeuge war der Auffassung, dass nur das Fahrzeug des Beschuldigten die Schäden am Fahrzeug des Geschädigten verursacht haben kann. Interessanterweise hatte der Geschädigte jedoch zwischenzeitlich sein Fahrzeug waschen lassen, was dazu führte, dass sämtliche Schadensspuren urplötzlich verschwunden war.

Trotzdem lud die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Vernehmung, wer sich jedoch sinnvollerweise zuvor an mich wandte. Die Akteneinsicht ergab das bereits bezeichnete dünne Beweisbild. Meiner Empfehlung, das Verfahren gemäß §170 Abs. II StPO einzustellen kam die Staatsanwaltschaft danach umgehend nach.

w.z.e.w
(was zu erwarten war)

Ähnliches:

Hellseherische Fähigkeiten – Hier ist keine Akteneinsicht nötig

Es passiert selten, gaaaanz selten, dass eine Akteneinsicht bei einer Strafverteidigung tatsächlich entbehrlich ist.

Aber in einer Angelegenheit hatte ich schon bei der (grundsätzlich immer erfolgenden) Beantragung der Akteneinsicht die Gewissheit, dass ich noch vor der Akte den Einstellungsbescheid nach § 170 II StPO sehen würde. Denn neben dem Antrag auf Akteneinsicht enthielt mein Schreiben nur einen weiteren Satz: “Die Beschuldigte war zur angegebenen Tatzeit erst 11 Jahre alt.”

PS: Der Einstellungsbescheid kam schnell.

PPS: Ich bin der Staatsanwaltschaft nicht böse. So ein kleiner Fehler passiert bei lang zurück liegenden Taten schonmal.

Ähnliches:

Schadensersatz nach § 153a StPO?

A war, zusammen mit B, angeklagt, sicher der gemeinschaftlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Er beteuerte, nichts mit der Sache, einer Kneipenschlägerei zu tun zu haben. Der Jugendrichter lud zur Hauptverhandlung. In dieser schwiegen A und B zunächst. Die Beweislage durch Zeugen war jedoch mehr als durchwachsen. Der Hauptbelastungszeuge war nicht erschienen, es drohte ein weiterer Verhandlungstermin mit mehr als offenem Ausgang. So grifffen A und B beherzt zu, als der Jugendrichter die Einstellung nach § 153a StPO ins Spiel brachte. B gestand eine Tatbeteiligung. In der allgemeinen Erleichterung ging unter, dass A weiter schwieg. So endete das Strafverfahren.

Selbstverständlich wandte sich die Krankenkasse des Geschädigten in der Folge an A und B um von beiden gesamtschuldnerisch die Erstattung der Arztkosten etc. zu verlangen. A, der weiterhin eine Tatbeteiligung leugnete, und dessen Zustimmung zu §153a StPO taktischer Natur war, verweigerte die Zahlung. Nun machten die Krankenkassen wahrscheinlich einen Fehler. Sie schloss mit B einen Vergleich über 50% der Forderung ab. B jedoch hatte jederzeit, auch im Ermittlungsverfahren, angegeben, A habe nichts mit der Sache zu tun.

Nun fordert die Krankenkasse weiter von A die Zahlung der verbleibenden 50%. A wird sich weiter verteidigen. Die Krankenkasse muss nun dem A die Tatbeteiligung nachweisen. Darüber hinaus muss der Nachweis der gemeinschaftlichen Begehungsweise gelingen, nur dann können die Tatbeiträge jeweils zugerechnet werden. Gelingt dies nicht, muss die Krankenkasse die konkreten Handlungen und Verletzungserfolge des A nachweisen. Angesichts der Tatsache, dass der eigentlich Geschädigte keine Angaben machen kann, B den A entlasten wird und dann die Beweislast auf Seiten der Krankenkasse liegt, bestehen für A recht gute Chancen, aus der Nummer heil raus zu kommen. Insbesondere da zu vermuten ist, dass die Aussage des Hauptbelastungszeugen im Ermittlungsverfahren mit so viel Fantasie verfasst war, dass er sich nun wohl kaum noch an Einzelheiten erinnern dürfte.

Dann hätte die Krankenkasse Pech. An B kommt sie wegen des Vergleichs nicht mehr ran. Da hätte sie wohl lieber die Möglichkeit in Anspruch nehmen sollen, von einem der beiden Gesamtschuldner alles zu fordern und durchzusetzen, um im Übrigen den Gesamtschuldnern den Ausgleich im Innenverhältnis zu überlassen.

Hier könnte als der Sprung in die Einstellung nach § 153a StPO ein glückliches Ende nehmen. Dass es auch anders gehen kann und dass auch andere “Nebenfolgen” entstehen können, hatte ich bereits hier erörtert.

Diese Veröffentlichung der Kollegen Fromm und Schmidtke, über die ich heute stolperte, sei zur weiterführenden Beschäftigung mit der Problematik der Einstellung im Strafverfahren wärmstens empfohlen.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
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