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Filesharing: Zuverlässige IP-Ermittlung durch ipoque-Software

Der Kollege Rechtsanwalt Beckmann der Kanzlei Beckmann und Norda Rechtsanwälte teilt an dieser Stelle einen Hinweis des Amtsgerichtes München aus einer mündlichen Verhandlung mit.

Demnach arbeitet die Software der Firma ipoque zur Ermittlung von Rechtsverletzungen in Filesharingsystemen aufgrund dreier vorliegender Sachverständigengutachten zur Überzeugung des Gerichtes zuverlässig, so dass an der korrekten Ermittlung der IP-Adresse des Rechtsverletzers wohl keine Zweifel bestehen.

Nachdem in der Vergangenheit schon Abmahner die von Abgemahnten gezahlten Beträge wegen unzuverlässiger Ermittlungen zurückgezahlt haben (siehe hier) scheint das AG München von der korrekten Funktionsweise überzeugt. Es bleibt abzuwarten, ob in dieser Sache eine gerichtliche Entscheidung ergeht und damit das AG München die Gründe für die angenommene Zuverlässigkeit näher darlegt.

Ähnliches:

Filesharing: Unnütze eidesstattliche Versicherung

Eine Abmahnkanzlei möchte die Korrektheit der Ermittlung des Anschlussinhabers mittels einer eidesstattlichen Versicherung eines Mitarbeiters des Ermittlungsunternehmens nachweisen.

Mal abgesehen davon, dass diese eidesstattliche Versicherung keinerlei Nachweis der korrekten Funktionsweise der Ermittlungssoftware erbringen kann (erst recht nicht, wenn gar keine spezielle Software benutzt wird), geht der Schuss auch insgesamt nach hinten los. Die “Professionalität”, mit der der Ermittler zu Werke geht, ist atemberaubend:

Zunächst wird erläutert, dass der Ermittler erstmal nach der Filesharing-Software (eMule etc.) googelt!
Klasse, wer ständig damit arbeitet hat also nichtmal die Internetadressen der Programme parat.

Dann wiederum wird behauptet, dass für diesen Fall der Vorgang anhand der Software Shareza dargestellt würde, da mit dieser auf mehrere Plattformen zugegriffen werden könne.
OK, warum wird dann sonst nach anderer Software gegoogelt? Welchen Wert hat die eV dann für die Verwendung anderer Programme?

Nun heißt es, dass das Programm “dergestalt eingerichtet” wird, dass es bei Downloads IP-Adresse, Hash-Wert etc. gleich mit ermitteln wird.
Was heißt “dergestalt”? Wie soll das nachprüfbar sein.

Gut, ich höre auf. Dies waren nur die “Probleme” der ersten Seite dieser eV. Die weiteren Seiten sind ähnlich erleuchtend. Die Schreibfehler lasse ich mal außen vor. Spannend ist noch, dass der Ermittler alle Ergebnisse ohne Einsatz einer Spezialsoftware erhalten haben will. Lediglich die Tauschbörsensoftware sei verwendet worden. Ich freue mich jetzt schon auf ein eventuelles Gerichtsverfahren in dem ein Gutachter wird klären müssen, ob Shareza tatsächlich gerichtsverwertbare Beweise in Form von IP-Adressen o.ä. liefert.

Abgesehen vom Inhalt der eV dürfte fraglich sein, ob sich der ermittelnde Kollege denn letztlich in einer harten Vernehmung wirklich an den konkreten Fall oder an die Tatsache erinnert, dass die Vorgehensweise immer und ohne Ausnahme so war. Ich habe jedenfalls erhebliche Zweifel.

Will heißen: Mich beeindruckt diese eV nicht. Auch der Mandant wird sich nicht so leicht beeindrucken lassen.

Ähnliches:

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