Artikel-Schlagworte: „Fahrerlaubnis“

Keine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung trotz Unfallflucht und mehr als 3.500 Euro Schaden

Das LG Berlin hatte einst (Beschluss vom 15.2.2006, Az.: 536 Qs 40/06) die Grenze für den “bedeutenden Schaden” im Sinne von § 68 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei 1.300,- Euro festgestellt. Verursacht jemand einen Schaden über dieser Grenze und entfernt sich anschließend unerlaubt vom Unfallort (§ 142 StGB), “so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen” (§ 69 Abs. 2 a.E. StGB).

Die Folge ist dann im Strafverfahren wegen § 142 StGB regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil. Häufig geht dem auch schon vor dem eigentlichen Strafverfahren eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO.

Dies lief im vorliegenden Fall ähnlich. Der Beschuldigte, ein Berufskraftfahrer, hatte zur Nachtzeit zwar (rechtlich gesehen) im Straßenverkehr, tatsächlich jedoch auf einem abgelegenen Parkplatz, einen Schaden durch sein Fahrzeug verursacht. Nach Rücksprache mit seinem Chef, der den Geschädigten später informieren wollte, fuhr er – es war einige Zeit bereits vergangen – wieder davon. Er wurde von Zeugen beobachtet, die unverzüglich Strafanzeige erstatteten. Der verursachte Schaden belief sich auf mehr als 3.500 €

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das zuständige Amtsgericht sodann einen Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO, dessen Begründung sich zunächst in der Wiederholung der Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 142 StGB (einziger Bezug zum Fall: Tatort und -zeit) sowie in der folgenden Formulierung erschöpfte:

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist erforderlich, um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch die Teilnahme des Angeschuldigten am Kraftfahrzeugverkehr zu schützen. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs.

Eine sachverhaltsbezogene Begründung der bisherigen Gefährdung, der weiter zu befürchtenden Gefährdung und des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit oder gar zur Verhältnismäßigkeit unterblieb. Keinerlei Auseinandersetzungen mit dem Fall selbst. Letztlich blieb der Eindruck: Beschuldigte bei Eintreffen feststellungsbereiter Personen nicht vor Ort + Schaden mehr als 1.300 € = Fahrerlaubnis weg!

Das Landgericht kassierte dann auf meine Beschwerde hin auch diese Entscheidung. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nach dem Unfall noch längere Zeit am Unfallort verweilte, seinen Chef anrief um ihm den Unfall zu schildern und letztlich auf dem Lieferschein – er hatte am Ort des Unfalls Waren abzuliefern – noch den Schaden vermerkt hatte, spreche gegen den Vorsatz, sich ohne die Ermöglichung der Feststellung seiner Personalien vom Unfallort zu entfernen.

Diese Wertung des Sachverhaltes – das wäre bereits Aufgabe des Amtsgerichtes gewesen – führte das LG dazu, festzustellen, dass schon eine Verurteilung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nicht zwingend ersichtlich sei. Es seien daher keine dringenden Gründe festzustellen, die für die Annahme sprächen, dass dem Beschuldigten im Strafverfahren durch Urteil die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen wird. Die vorläufige Entziehung war damit unzulässig.

In der Zwischenzeit musste der Mandant bei seinem kulanten Arbeitgeber seinen gesamten Jahresurlaub nehmen, um irgendwie seinen Job zu retten. Wenigstens ist jetzt bis zur Hauptverhandlung seine Erwerbstätigkeit gesichert.

Es kann sich jedenfalls immer lohnen, gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorzugehen, insbesondere, wenn der eigenen Job daran hängt. Suchen Sie sich in einem solchen Fall eine spezialisierten Strafverteidiger!

 

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Kein sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines ermessensfehlerhaft angeordneten MPU-Gutachtens

Ordnet die Führerscheinbehörde wegen bestehender Zweifel an der Fahreignung eines Fahrzeugführers die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) an, so kann die Behörde, wenn der Proband das Gutachten nicht innerhalb der bestimmten Frist vorlegt, auf die fehlende Fahreignung schließen und die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis verfügen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat jedoch bereits im Dezember entschieden, dass dieser Automatismus nur dann gilt, wenn die Anordnung der Vorlage des MPU Gutachtens ermessensfehlerfrei erfolgt ist (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 18.12.2012, Az.: 1 L 986/12.NW). Ist die MPU Anordnung wegen der fehlerhaften Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens fehlerhaft, darf aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden.

Im zu entscheidenden Fall war der Betroffene Führerscheininhaber nur im Besitz der Fahrerlaubnis für die Klassen M, L und S (zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkrafträder sowie Zugmaschinen für landwirtschaftliche Fahrzeuge, mit Geschwindigkeitsbegrenzungen bis zu höchstens 45 km/h). Er fuhr nur ein Elektrofahrzeug und war wegen eines Unfalles wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort mit einem Strafbefehl und 12 Punkten im Verkehrszentralregister bestraft worden. Dies war Anlass für die Behörde, ein MPU Gutachten zu verlangen.

Nach Auffassung des VG Neustadt habe jedoch die Behörde bei der Prüfung der Sache unter anderem die besondere Situation des Betroffenen als Fahrer eines nur langsamen Elektrofahrzeuges berücksichtigen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei das Ermessen der Behörde nicht korrekt ausgeübt worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass Strafbefehl und Punkte im VZR selbst schon eine ordentliche Warnwirkung ausübten.

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Stetes Falschparken kann Führerschein kosten

Nicht nur wiederholte Gewalttaten (siehe hier) sondern auch hartnäckiges Falschparken bringt Gefahr für den Führerschein. Das Berliner Verwaltungsgericht hat zumindest gerade einem sehr hartnäckigen Falschparker bestätigt, dass er sich als Ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat (VG Berlin, Beschluss vom 10.09.2012, Az.: VG 4 L 271.12).

Der Betroffene hatte offenbar zwei Fahrzeuge auf sich zugelassen, mit denen zwischen Ende 2010 und Mitte 2012 immerhin 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten (127 Parkverstöße, 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen) begangen wurden, was die Fahrerlaubnisbehörde zum Entzug der Fahrlerlaubnis veranlasste.

Der Betroffene wandte u.a. ein, dass ihn selbst nur 42 Verstöße beträfen, der Rest sei Sache seiner Mitarbeitern. Das Verwaltungsgericht folgte ihm jedoch nicht.

Verstöße im ruhenden Verkehr seien zunächst grundsätzlich bei der Frage der Fahreignung zu berücksichtigen, wenn sie derart häufig begangen werden, dass daraus eine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsregeln abgeleitet werden kann. Bei nahezu einem Verstoß pro Woche sei dies wohl der Fall. Die Verstöße seiner Mitarbeiter hätte der Betroffene nach Auffassung des VG verhindern können. Dass er dies nicht getan hat, zeige wohl wiederum seine Gleichgültigkeit.

Bislang scheint die Entscheidung noch nicht rechtskräftig zu sein.

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Zu häufig geprügelt…und weg ist die Fahrerlaubnis!

Die Fahrerlaubnisbehörde darf einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis auch dann entziehen, wenn er zwar bislang verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist, dafür jedoch durch mehrfache Gewalttaten ein erheblich erhöhtes Aggressionspotential gezeigt hat. So sieht es jedenfalls das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.09.2012, Az.: 7 L 896/12).

Der zwanzigjährige Betroffene hatte offensichtlich schon eine fünfjährige Gewaltkarriere hinter sich und wurde wohl mehrfach verurteilt. Ein Anti-Aggressionstraining zeigte keine Wirkung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung liefen gegen den Betroffenen mehrere Strafverfahren, wiederum wegen Gewaltdelikten.

Die vorherigen Verurteilungen wie auch die laufenden, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren könnten nach Auffassung des Gerichtes bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit mit berücksichtigt werden. Zumindest für die nicht abgeschlossenen Verfahren habe ich da aber meine Zweifel, ob die Entscheidung so richtig ist.

Jedenfalls ließe die Sachlage selbst ohne medizinisch-psychologische Untersuchung den Schluss zu, dass der Betroffene nicht zum Führen eine Kraftfahrzeuges geeignet sei, was dazu führe, dass die Fahrerlaubnisbehörde zwingend hätte die Fahrerlaubnis entziehen müssen.

 

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Fahrerlaubnisentzug bei Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs

Wer mit Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug führt, riskiert seinen Führerschein. Das ist soweit klar. Dabei geht es nicht nur im ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Urteil im Strafverfahren. Vielmehr ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ein von manchem übersehenes aber recht häufig vorkommendes Ärgernis.

Drogenkonsumenten wissen dabei schon seit langem, dass der Konsum von Drogen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach sich zieht. Dies gilt bei harten Drogen auch ohne Bezug zum Straßenverkehr.

Das Verwaltungsgericht Mainz (10.07.2012, Az.: 3 L 823/12.MZ) hat nun auch im Falle des erheblichen Alkoholkonsums ohne direkten Zusammenhang zum Führen eines Kraftfahrzeuges die Entziehung der Fahrerlaubsnis bestätigt. Der Betroffene hatte mit 3 Promille auf einem Fest randaliert. Die Fahrerlaubnisbehörde nahm dies zum Anlaß, ein Alkoholproblem zu vermuten und an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu zweifeln. Dabei nahm die Behörde an, dass der vermutete Alkoholmißbrauch beim Betroffenen die Fähigkeit zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen nicht mehr gegeben sei.

Das von der Behörde verlangte medizinisch-psychologische Gutachten brachte der Betroffene nicht bei. Folglich entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht segnete dies auch so ab.

Personen, die einen Alkoholspiegel von über 1,6 Promille erreichten, gehören nach Auffassung des Gerichtes zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern, bei denen aufgrund der regelmäßig dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik eine erhebliche Gefahr für eine Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr bestehe. Dies gelte insbesondere beim Betroffenen, der selbst bei 3 Promille noch aggressiv aufgetreten war und der aufgrund der Notwendigkeit, seine Arbeitsstelle mit seinem Auto erreichen zu müssen, erheblich in der Gefahr schwebe, auch alkoholisiert ins Auto zu steigen.

Diese Situation reiche aus, um der Fahrerlaubnisbehörde das Recht zu geben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist, wenn auf ein entsprechendes Verlangen das Gutachten nicht vorlegt wird, dann die logische Folge.

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Führerscheinrecht: Rückschluss von THC-Konzentration im Blut auf Häufigkeit der Cannabis-Einnahme

Vor einigen Tagen hatten wir an dieser Stelle über eine Entscheidung des VG Darmstadt im Hinblick auf die Führerscheinentziehung wegen Cannabis-Konsum hingewiesen. Nun hat uns das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit einer neuen Entscheidung (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.06.2012, Az.: 9 L 592/12) beglückt, die recht hohe Praxisrelevanz hat.

Ein Fahrzeugführer war in einer Verkehrskontrolle angehalten und mit seinem Einverständnis im Anschluss einer Blutentnahme unterzogen worden (dass man eine Blutentnahme nicht so einfach zustimmen sollte, erläutern wir hier). Es war eine erhebliche THC-Konzentration festgestellt worden. Eigenen Angaben zufolge hatte der Fahrzeugführer in der Nacht zuvor zwei Joints konsumiert. Gegen diese Einlassung sprach bereits die Höhe der festgestellten THC-Konzentration.

In der Folge ging die Führerscheinbehörde davon aus, dass der Fahrzeugführer nicht nur zum zugegebenen Zeitpunkt sondern noch einmal vor der Fahrt, die ihr Ende in der Verkehrskontrolle fand, gekifft haben müsse. Damit wurde ein mindestens zweifacher und damit gelegentlicher Konsum angenommen.

Das VG stützte diese Annahme. Wer zweimal in kurzen Zeitabständen Cannabis konsumiert, konsumiert “gelegentlich”. Damit ist die Grundlage für den Führerscheinentzug gegeben. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Fahrt eine erhebliche THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers vorhanden war, spräche zudem dafür, dass der Fahrzeugführer zwischen Konsum der Droge und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Damit rechtfertige das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs den Führerscheinentzug, selbst wenn zwischen der Drogenfahrt und dem Entzugszeitpunkt mehrere beanstandungsfreie Monate lagen.

Die Entscheidung erscheint, im Vergleich zur Darmstädter Rechtsprechung, wesentlich konsequenter. Allerdings ist dies im Hinblick auf die immensen Gefährdungen des Straßenverkehrs durch Drogenfahrten durchaus nachvollziehbar.

Sollten Sie wegen einer Drogenfahrt, dem Konsum von Cannabis oder welcher Droge auch immer oder aus sonstigen Gründen mit einem drohenden Entzug der Fahrerlaubnis konfrontiert sein, so sollten Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rats bedienen. Ein im Verkehrsrecht bzw. Fahrerlaubnisrecht (Führerscheinrecht) spezialisierter Rechtsanwalt kann anhand der aktuellsten Rechtsprechung am ehesten ihre Verteidigungschancen prüfen. Gern können Sie uns in solchen Angelegenheiten kontaktieren.

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Verkehrsrecht: Kein Fahrerlaubnisentzug bei nur zwei Cannabis-Fahrten (meint zumindest das VG Darmstadt)

Werden Autofahrer beim Fahren unter Einfluss von Drogen erwischt, drohen häufig neben den bußrechtlichen Konsequenzen auch Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, insbesondere Anordnungen medizinisch-psychologischer Untersuchungen (MPU) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Gemäß der Anlage 4, Nr. 9ff der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) besteht in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schon beim nachgewiesenen Konsum von Drogen mit Ausnahme von Cannabis. Dabei ist es unerheblich, ob der Drogenkonsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges stand.

Im Falle des Konsums von Cannabis wird unterschieden, ob es sich um einen regelmäßigen oder einen gelegentlichen Gebrauch handelt. Es kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn auch bei gelegentlichem Cannabis-Konsum der Betroffene nicht zwischen dem Konsum der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Will heißen: Wer nicht mehr realisiert, dass er bekifft nicht fahren darf und evtl. mehrfach entsprechend erwischt wird, riskiert seinen Führerschein.

Damit ist auch klar: Wer nicht einmal “gelegentlich” Cannabis konsumiert, der sollte mit der Fahrerlaubnisbehörde keinen Stress haben. Das gilt auch dann nicht, wenn ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt wird.

Was jedoch unter “gelegentlich” zu verstehen ist, ist Auslegungssache der Gerichte. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat nun entschieden, dass derjenige, der innerhalb von vier Jahren zwei mal beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabis-Einfluss erwischt wird, jedenfalls noch nicht “gelegentlich” konsumiert (VG Darmstadt, Beschluss vom 12.06.2012, Az.: 2  L 473/12). Einerseits spreche der weite Zeitrahmen gegen das Merkmal des gelegentlichen Konsums. Anderseits wurde wertend auch berücksichtigt, dass der maßgebliche Grenzwerte in beiden Fällen nur geringfügig überschritten wurde.

Da allerdings schon das VG Darmstadt in seiner Entscheidung darauf hinweist, dass diverse Oberverwaltungsgerichte in solchen Fällen anders entschieden haben, dürfte fraglich sein, ob sie die Darmstädter Auffassung tatsächlich durchsetzt.

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Kanonen, Spatzen und Ergebnisse – Warum eine gute Verteidigung im Bußgeldverfahren notwendig sein kann

Der Betroffene war von Berufs wegen auf seinen Führerschein angewiesen. Aus einem Bußgeldbescheid wegen einer ansich eher geringen Regelverletzung, drohten ihm dennoch erhebliche Konsequenzen, da in das Verkehrszentralregister dennoch Punkte einzutragen gewesen wären. Kann das für einen Autofahrer schon grundsätzlich problematisch sein, hätte der Betroffene darüber hinaus sicher seinen Führerschein für längere Zeit abgeben und seinen Job an den Nagel hängen können, denn diese Punkte hätten “das Maß voll gemacht”. Dabei war die nunmehr vorgeworfene Tat allein (fast) eine reine Lapalie. Und ob die Messung tatsächlich so korrekt war, war ebenfalls unklar.

Das Hauptziel war jedenfalls die Verhinderung der Eintragung von Punkten ins VZR. Diese Zielstellung bringt oftmals die Notwendigkeit mit, etwas bissiger in die Verteidigung zu gehen. Das Bußgeldverfahren zog sich somit mehrere Monate hin. Verschiedene Anträge zum Verfahren schienen das Gericht zunächst ein wenig zu nerven. Der erste Hauptverhandlungstermin blieb dann auch ohne Ergebnis, da Beweismittel fehlten. Zudem gab es  Beweisanträge seitens der Verteidigung in größerer Menge. Ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob die Messung korrekt war, war ebenfalls beantragt. Was dieses ergeben hätte, stand in den Sternen. Schließlich wurde zudem noch die Pflichtverteidigerbeiordnung beantragt. Schwere, aber angemessene Geschütze.

All dies brachte das Gericht und die Staatsanwaltschaft letztlich zu der Einsicht, dass dies eigentlich die Sache nicht wert sei. Telefonisch fragte man daher an, ob nicht im schriftlichen Verfahren entschieden werden könne und ob, vor dem Hintergrund des langen Verfahrens und des eigentlich nicht so heftigen Verstoßes, die Verhängung einer Geldbuße von 35 € (hierfür gibt’s dann keine Punkte) auf Widerstand stoßen würde.

Der Widerstand des Betroffenen gegen diese Verfahrensweise war naturgemäß gering, da das vorrangige Verteidigungsziel erreicht war. Das Sachverständigengutachten zur Korrektheit der Messung wäre der Knackpunkt in diesem Verfahren geworden. Hätte es eine korrekte Messung ergeben, so hätte der Betroffene neben der Geldbuße auch noch erhebliche Verfahrenskosten zu tragen gehabt; vom Entzug der Fahrerlaubnis mal ganz zu schweigen. Wäre jedoch festgestellt worden, dass die Messung nicht korrekt war, hätte der Steuerzahler neben den Verfahrenskosten (einschließlich des nicht ganz billigen Sachverständigengutachtens) auch noch die nicht geringen Gebührenansprüche der Verteidigung tragen müssen. In solch einer Situation den vom Gericht vorgeschlagenen Weg zu gehen ist für den Betroffenen zwar teurer als ein Freispruch jedoch weit billiger (insbesondere im Hinblick auf die Folgen) als eine Verurteilung zum vollen Bußgeld einschließlich der Punkte.

Das Stellen möglichst sinnvoller Anträge, die das Gericht stets und ständig auf die Einhaltung der Prozessordnung und die Einholung aller notwendigen Beweismittel (Bedienungsanleitungen, Lebensakte, Sachverständigengutachten etc.) hinzuweisen, bringt in vielen Fällen letztlich Erfolg, auch wenn dieser nicht in einem Freispruch besteht. Ohne eine vernünftige Gegenwehr der Verteidigung hätte so manches Gericht wahrscheinlich auf ein Sachverständigengutachten verzichtet und bereits nach dem ersten Hauptverhandlungstermin den Betroffenen im Sinne des Bußgeldbescheides mit entsprechend weitreichenden Folgen verurteilt.

Es ist also grundsätzlich sinnvoll, auch in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen spezialisierten Verteidiger zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, als eine Verurteilung im Verfahren für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen hat, beispielsweise in Form des Erreichens der Punktegrenze im Verkehrszentralregister, was einen Fahrerlaubnisentzug im anschließenden Verwaltungsverfahren zur Folge hätte.

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9 km/h zu schnell und dann an der Bundesrepublik zweifeln…das kann dann schonmal den Führerschein kosten!

Es gibt schon abenteuerliche Formen der Selbstverteidigung gegen Bußgeldbescheide. Eine der sicherlich außergewöhnlichsten Versuche startete offenbar ein Thüringer, der, nachdem ihm der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, wohl Zweifel an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland hegte und sich als DDR-Bürger auf ein Recht aus Selbstverwaltung berief.

Die Nummer hatte offenbar sogar zunächst Erfolg, wurde doch das Bußgeldverfahren gegen ihn eingestellt. Das Gericht machte aber nunmehr die zuständige Führerscheinstelle auf gewisse Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Busfahrers aufmerksam. Als dieser nunmehr einige Zeit später seinen Busführerschein verlängern wollte, verlangte die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten zur Frage der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr.

Der Betroffene lehnte ab. Die Behörde verweigerte die Verlängerung des Führerscheins. Die Verwaltungsgerichte gaben der Behörde Recht.

Es käme nunmehr, da der Betroffene das Gutachten verweigerte, nicht einmal mehr darauf an, ob er tatsächlich unzurechnungsfähig sei, oder nicht. Das Gutachten habe aufgrund der Argumentation im Bußgeldverfahren in der Tat verlangt werden dürfen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Betroffene sich wohl später von der Argumentation wieder distanziert hatte.

In der Tat ist es so, dass die Führerscheinstelle bei Zweifeln an der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ein ärztliches Gutachten verlangen darf. Verweigert der Betroffene dieses Gutachten, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er geeignet ist oder nicht. Die Verweigerung selbst gibt der Behörde das Recht, die Ausstellung oder Verlängerung eines Führerscheins zu verweigern, es sei denn, die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens wäre schon rechtswidrig gewesen (z.B. vollkommen ohne jeden Verdachtsmoment).

Unser Rat: Bei Problemen mit der Wiedererteilung, Neuerteilung oder Verlängerung eines Führerscheins kann ein im Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt helfen, rechtliche Klippen zu Umschiffen. Der Thüringer Busfahrer seinerseits hätte jedoch schon im Bußgeldverfahren einen Verteidiger beauftragen sollen. Dieser hätte ihm den Ausgang seiner Verteidigungsstrategie wahrscheinlich schon vorhersagen können.

Über die Entscheidung berichtete beck-aktuell hier.

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Arbeitsrecht: Jobverlust nach Trunkenheitsfahrt

Wird ein als Kraftfahrer angestellter Arbeitnehmer bei einer privaten Trunkenheitsfahrt mit 1,36 Promille ertappt und verliert er deswegen seinen Führerschein, so kann dies einen Kündigungsgrund, sogar für eine fristlose Kündigung bedeuten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen festgestellt (LAG Hessen, 01.07.2011, Az.: 10 Sa 245/11).

Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eigenem Bekunden zufolge nach längerer Krankheit und aufgrund eines extremen Untergewichts die Alkoholisierung unterschätzt und sich ans Steuer gesetzt. Nach einer Verkehrskontrolle wurde ihm der Führerschein entzogen und es erging ein Strafbefehl gegen ihn. Der beklagte Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, der sich jedoch gegen die Kündigung wandte.

Das LAG Hessen sah einen Kündigungsgrund als gegeben an. Die private Trunkenheitsfahrt mit Führerscheinentzug reiche nach Auffassung des LAG sogar für eine fristlose Kündigung aus. Die vorgebrachten Verteidigungsargumente des Klägers sah das LAG dabei sogar eher negativ. Dem Kläger als erfahrenem Autofahrer hätte die Gefährlichkeit gerade wegen der Krankheit und des Untergewichtes absolut bewußt sein müssen.

Ein konkreter Schaden für den Arbeitgeber sei nicht erforderlich. Im Zeitpunkt der Kündigung sei jedenfalls nicht absehbar gewesen, wann der Arbeitnehmer seinen Führerschein wieder erhält um seinem Job nachzugehen.

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Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


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