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Artikel-Schlagworte: „Fahrtenbuch“

Verkehrsrecht: Fahrtenbuchauflage auch für aufklärungswilligen Fahrzeughalter

Kann der Fahrer eines Kraftfahrzeuges, mit dem gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, nicht ermittelt werden, so kann dem Halter des Fahrzeuges die Auflage gemacht werden, ein Fahrtenbuch zu führen, damit bei zukünftigen Verstößen der Fahrer benannt werden kann. Dies soll auch gelten, wenn der Halter an der Ermittlung des Fahrers durch konkrete Angaben mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber letztlich erfolglos blieben, meint das Verwaltungsgericht Minden (VG Minden, Urteil vom 17.01.2013, Az.: 2 K 1957/12; siehe auch hier).

Der Halter des betroffenen Fahrzeuges hatte angegeben, dass seine beiden Söhne das Fahrzeug ebenfalls benutzen. Beide Söhne hatten angegeben, zum Tatzeitpunkt mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein. Wer jedoch gefahren war, wussten beide nicht mehr. Dies war auch sonst nicht zu ermitteln.

Das VG Minden vertritt die Auffassung, dass dem Halter das Führen eines Fahrtenbuches auch dann auferlegt werden kann, wenn er die Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrers nicht zu vertreten hat. Dies gelte auch, wenn der Halter an der Ermittlung des Fahrers versuchte mitzuwirken, die Identifizierung des Fahrers jedoch, egal aus welchen Gründen, scheiterte.

Ähnliches:

Fahrtenbuchauflage für kompletten Fuhrpark? So schnell geht das nicht!

Das Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz, Beschluss vom 14.05.2012, Az.: 3 L 298/12.MZ) hatte in einem Fall zu entscheiden, der nahe an eine Behördenposse heranreicht.

Die Antragstellerin ist Halterin von mehr als 90 Fahrzeugen, verteilt im Bundesgebiet. Mit einem Fahrzeug war eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Da zudem in den Jahren 1998 – 2011 in vier weiteren Fällen ebenfalls Fahrer nicht ermittelt werden konnten, erließ die zuständige Verwaltungsbehörde die Anordnung, dass die Antragstellerin für die Dauer von 30 Monaten für alle auf sie zugelassenen Fahrzeuge Fahrtenbücher zu führen habe!

Das VG Mainz hat dem dann auch einen Riegel vorgeschoben. Grundsätzlich seien Fahrtenbuchauflagen für ganze Fuhrparks zwar denkbar. An die notwendige Ermessensausübung sind dann aber strenge Maßstäbe anzulegen. Es ist zunächst die Größe des Fuhrparks zu ermitteln (war hier von der Behörde wohl nicht erfolgt). Dann ist das Verhältnis zwischen der Zahl der in der Vergangenheit begangenen Verkehrsverstöße und der Zahl der nicht aufklärbaren Verstöße zu ermitteln (war ebenfalls wohl unterblieben). Jedenfalls reichten die vier bekannten unaufklärbaren Verstöße nicht aus, die Fahrtenbuchauflage zu begründen, da sie teilweise Jahre zurück lagen und zudem schon Gegenstand anderer Fahrtenbuchauflagen gewesen seien.

Auch sei die Dauer von 30 Monaten für die Auflage zu lang. Nach der Praxis der Behörde selbst erfordere dies Verstöße, die zusammen zu 5 Punkten im VZR führen würden. Allerdings seien vorliegend maximal 4 Punkte festzustellen.

Unser Rat: Eine Fahrtenbuchauflage für einen ganzen Fuhrpark ist ein erheblicher Eingriff in den Fuhrparkbetrieb. Damit verbunden sind nicht nur finanzielle Aufwendungen sondern vor allem ein erheblicher logistischer Aufwand. Dass eine Fahrtenbuchauflage jedoch nicht in Stein gemeißelt ist, zeigen die verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen hierzu. Lassen Sie sich daher unbedingt anwaltlich beraten, wenn eine Fahrtenbuchauflage im Raum steht. Dies gilt insbesondere, wenn ein ganzer Fuhrpark betroffen sein sollte.

Auf die Entscheidung weist beck-aktuell hier hin.

Ähnliches:

Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaligem Verkehrsverstoß

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unter Anordnung des Sofortvollzuges auch zulässig ist, wenn der Fahrzeughalter bislang keine Verkehrsverstöße begangen hat.

Es sei rechtlich irrelevant, dass der Fahrzeughalter selbst nicht gefahren ist oder bislang keine Verkehrsverstöße begangen hat.

Quelle: Beck-Aktuell

Hintergrund:

Wird ein Verkehrsverstoß mit einem Fahrzeug begangen, so ist es oft nicht möglich, den Fahrer zu ermitteln. Entweder weiß der Halter tatsächlich nicht, wer gefahren ist, oder ihm steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, weil Verwandte am Steuer saßen. In diesem Fall kann ein Bußgeldbescheid nicht ergehen, da der tatsächliche “Verkehrssünder” nicht ermittelbar ist.

Um zu verhindern, dass derartiges mehrfach passiert, können die Fahrerlaubnisbehörden das Führen eines Fahrtenbuches anordnen. In der Regel geschieht dies jedoch erst nach mehreren Verstößen mit nicht zu ermittelnden Fahrern.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


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