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Auch ausländische Fahrerlaubnis kann bei Trunkenheitsfahrten entzogen werden

Wird ein Fahrzeugführer zweimal der Trunkenheitsfahrt überführt und weigert er sich, das daraufhin von der Fahrerlaubnisbehörde verlangte Medizinisch-Psychologische Gutachten (MPU) über seine Fahreignung beizubringen, so darf die Behörde, aufgrund des zulässigen Schlusses auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnis entziehen, auch wenn diese in Frankreich erworben wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz, Urteil vom 15.05.2013, Az.: 5 K 16/13.KO) entschieden.

Konkret hatte der Betroffene bereits 2003 seine deutsche Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt verloren und diese nicht wieder beantragt. Bei einer neuerlichen Trunkenheitsfahrt zeigte er einen 2002 in Frankreich ausgestellten Führerschein vor und gab an, er habe seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische Fahrerlaubnis umschreiben lassen.

Neben dem Verlangen auf Vorlage einer MPU wollte die Fahrerlaubnisbehörde auch im französischen Führerschein die fehlende Berechtigung, ein Kraftfahrzeug in Deutschland führen zu dürfen, eintragen. Beides verweigerte der Betroffene.

Das VG Koblenz billigte zunächst das Verlangen der Behörde nach der MPU und auch die Einbeziehung der Tat aus 2003 für die Bewertung, ob Zweifel an der Fahreignung bestehen. Es billigte schließlich auch die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Jeder Mitgliedstaat, in dem der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz habe, könne die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich die Zweifel an der Fahreignung durch das Verhalten des Betroffenen nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergäben. Hier hatte der Betroffene ja bereits 2002 seine französische Fahrerlaubnis erhalten, so dass schon die Trunkenheitsfahrt 2003 zur Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden durfte.

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Fahrerlaubnisentzug bei Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs

Wer mit Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug führt, riskiert seinen Führerschein. Das ist soweit klar. Dabei geht es nicht nur im ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Urteil im Strafverfahren. Vielmehr ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ein von manchem übersehenes aber recht häufig vorkommendes Ärgernis.

Drogenkonsumenten wissen dabei schon seit langem, dass der Konsum von Drogen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach sich zieht. Dies gilt bei harten Drogen auch ohne Bezug zum Straßenverkehr.

Das Verwaltungsgericht Mainz (10.07.2012, Az.: 3 L 823/12.MZ) hat nun auch im Falle des erheblichen Alkoholkonsums ohne direkten Zusammenhang zum Führen eines Kraftfahrzeuges die Entziehung der Fahrerlaubsnis bestätigt. Der Betroffene hatte mit 3 Promille auf einem Fest randaliert. Die Fahrerlaubnisbehörde nahm dies zum Anlaß, ein Alkoholproblem zu vermuten und an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu zweifeln. Dabei nahm die Behörde an, dass der vermutete Alkoholmißbrauch beim Betroffenen die Fähigkeit zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen nicht mehr gegeben sei.

Das von der Behörde verlangte medizinisch-psychologische Gutachten brachte der Betroffene nicht bei. Folglich entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht segnete dies auch so ab.

Personen, die einen Alkoholspiegel von über 1,6 Promille erreichten, gehören nach Auffassung des Gerichtes zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern, bei denen aufgrund der regelmäßig dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik eine erhebliche Gefahr für eine Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr bestehe. Dies gelte insbesondere beim Betroffenen, der selbst bei 3 Promille noch aggressiv aufgetreten war und der aufgrund der Notwendigkeit, seine Arbeitsstelle mit seinem Auto erreichen zu müssen, erheblich in der Gefahr schwebe, auch alkoholisiert ins Auto zu steigen.

Diese Situation reiche aus, um der Fahrerlaubnisbehörde das Recht zu geben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist, wenn auf ein entsprechendes Verlangen das Gutachten nicht vorlegt wird, dann die logische Folge.

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Führerscheinrecht: Rückschluss von THC-Konzentration im Blut auf Häufigkeit der Cannabis-Einnahme

Vor einigen Tagen hatten wir an dieser Stelle über eine Entscheidung des VG Darmstadt im Hinblick auf die Führerscheinentziehung wegen Cannabis-Konsum hingewiesen. Nun hat uns das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit einer neuen Entscheidung (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.06.2012, Az.: 9 L 592/12) beglückt, die recht hohe Praxisrelevanz hat.

Ein Fahrzeugführer war in einer Verkehrskontrolle angehalten und mit seinem Einverständnis im Anschluss einer Blutentnahme unterzogen worden (dass man eine Blutentnahme nicht so einfach zustimmen sollte, erläutern wir hier). Es war eine erhebliche THC-Konzentration festgestellt worden. Eigenen Angaben zufolge hatte der Fahrzeugführer in der Nacht zuvor zwei Joints konsumiert. Gegen diese Einlassung sprach bereits die Höhe der festgestellten THC-Konzentration.

In der Folge ging die Führerscheinbehörde davon aus, dass der Fahrzeugführer nicht nur zum zugegebenen Zeitpunkt sondern noch einmal vor der Fahrt, die ihr Ende in der Verkehrskontrolle fand, gekifft haben müsse. Damit wurde ein mindestens zweifacher und damit gelegentlicher Konsum angenommen.

Das VG stützte diese Annahme. Wer zweimal in kurzen Zeitabständen Cannabis konsumiert, konsumiert “gelegentlich”. Damit ist die Grundlage für den Führerscheinentzug gegeben. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Fahrt eine erhebliche THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers vorhanden war, spräche zudem dafür, dass der Fahrzeugführer zwischen Konsum der Droge und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Damit rechtfertige das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs den Führerscheinentzug, selbst wenn zwischen der Drogenfahrt und dem Entzugszeitpunkt mehrere beanstandungsfreie Monate lagen.

Die Entscheidung erscheint, im Vergleich zur Darmstädter Rechtsprechung, wesentlich konsequenter. Allerdings ist dies im Hinblick auf die immensen Gefährdungen des Straßenverkehrs durch Drogenfahrten durchaus nachvollziehbar.

Sollten Sie wegen einer Drogenfahrt, dem Konsum von Cannabis oder welcher Droge auch immer oder aus sonstigen Gründen mit einem drohenden Entzug der Fahrerlaubnis konfrontiert sein, so sollten Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rats bedienen. Ein im Verkehrsrecht bzw. Fahrerlaubnisrecht (Führerscheinrecht) spezialisierter Rechtsanwalt kann anhand der aktuellsten Rechtsprechung am ehesten ihre Verteidigungschancen prüfen. Gern können Sie uns in solchen Angelegenheiten kontaktieren.

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Verkehrsrecht: Kein Fahrerlaubnisentzug bei nur zwei Cannabis-Fahrten (meint zumindest das VG Darmstadt)

Werden Autofahrer beim Fahren unter Einfluss von Drogen erwischt, drohen häufig neben den bußrechtlichen Konsequenzen auch Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, insbesondere Anordnungen medizinisch-psychologischer Untersuchungen (MPU) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Gemäß der Anlage 4, Nr. 9ff der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) besteht in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schon beim nachgewiesenen Konsum von Drogen mit Ausnahme von Cannabis. Dabei ist es unerheblich, ob der Drogenkonsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges stand.

Im Falle des Konsums von Cannabis wird unterschieden, ob es sich um einen regelmäßigen oder einen gelegentlichen Gebrauch handelt. Es kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn auch bei gelegentlichem Cannabis-Konsum der Betroffene nicht zwischen dem Konsum der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Will heißen: Wer nicht mehr realisiert, dass er bekifft nicht fahren darf und evtl. mehrfach entsprechend erwischt wird, riskiert seinen Führerschein.

Damit ist auch klar: Wer nicht einmal “gelegentlich” Cannabis konsumiert, der sollte mit der Fahrerlaubnisbehörde keinen Stress haben. Das gilt auch dann nicht, wenn ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt wird.

Was jedoch unter “gelegentlich” zu verstehen ist, ist Auslegungssache der Gerichte. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat nun entschieden, dass derjenige, der innerhalb von vier Jahren zwei mal beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabis-Einfluss erwischt wird, jedenfalls noch nicht “gelegentlich” konsumiert (VG Darmstadt, Beschluss vom 12.06.2012, Az.: 2  L 473/12). Einerseits spreche der weite Zeitrahmen gegen das Merkmal des gelegentlichen Konsums. Anderseits wurde wertend auch berücksichtigt, dass der maßgebliche Grenzwerte in beiden Fällen nur geringfügig überschritten wurde.

Da allerdings schon das VG Darmstadt in seiner Entscheidung darauf hinweist, dass diverse Oberverwaltungsgerichte in solchen Fällen anders entschieden haben, dürfte fraglich sein, ob sie die Darmstädter Auffassung tatsächlich durchsetzt.

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9 km/h zu schnell und dann an der Bundesrepublik zweifeln…das kann dann schonmal den Führerschein kosten!

Es gibt schon abenteuerliche Formen der Selbstverteidigung gegen Bußgeldbescheide. Eine der sicherlich außergewöhnlichsten Versuche startete offenbar ein Thüringer, der, nachdem ihm der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, wohl Zweifel an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland hegte und sich als DDR-Bürger auf ein Recht aus Selbstverwaltung berief.

Die Nummer hatte offenbar sogar zunächst Erfolg, wurde doch das Bußgeldverfahren gegen ihn eingestellt. Das Gericht machte aber nunmehr die zuständige Führerscheinstelle auf gewisse Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Busfahrers aufmerksam. Als dieser nunmehr einige Zeit später seinen Busführerschein verlängern wollte, verlangte die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten zur Frage der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr.

Der Betroffene lehnte ab. Die Behörde verweigerte die Verlängerung des Führerscheins. Die Verwaltungsgerichte gaben der Behörde Recht.

Es käme nunmehr, da der Betroffene das Gutachten verweigerte, nicht einmal mehr darauf an, ob er tatsächlich unzurechnungsfähig sei, oder nicht. Das Gutachten habe aufgrund der Argumentation im Bußgeldverfahren in der Tat verlangt werden dürfen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Betroffene sich wohl später von der Argumentation wieder distanziert hatte.

In der Tat ist es so, dass die Führerscheinstelle bei Zweifeln an der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ein ärztliches Gutachten verlangen darf. Verweigert der Betroffene dieses Gutachten, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er geeignet ist oder nicht. Die Verweigerung selbst gibt der Behörde das Recht, die Ausstellung oder Verlängerung eines Führerscheins zu verweigern, es sei denn, die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens wäre schon rechtswidrig gewesen (z.B. vollkommen ohne jeden Verdachtsmoment).

Unser Rat: Bei Problemen mit der Wiedererteilung, Neuerteilung oder Verlängerung eines Führerscheins kann ein im Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt helfen, rechtliche Klippen zu Umschiffen. Der Thüringer Busfahrer seinerseits hätte jedoch schon im Bußgeldverfahren einen Verteidiger beauftragen sollen. Dieser hätte ihm den Ausgang seiner Verteidigungsstrategie wahrscheinlich schon vorhersagen können.

Über die Entscheidung berichtete beck-aktuell hier.

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Arbeitsrecht: Jobverlust nach Trunkenheitsfahrt

Wird ein als Kraftfahrer angestellter Arbeitnehmer bei einer privaten Trunkenheitsfahrt mit 1,36 Promille ertappt und verliert er deswegen seinen Führerschein, so kann dies einen Kündigungsgrund, sogar für eine fristlose Kündigung bedeuten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen festgestellt (LAG Hessen, 01.07.2011, Az.: 10 Sa 245/11).

Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eigenem Bekunden zufolge nach längerer Krankheit und aufgrund eines extremen Untergewichts die Alkoholisierung unterschätzt und sich ans Steuer gesetzt. Nach einer Verkehrskontrolle wurde ihm der Führerschein entzogen und es erging ein Strafbefehl gegen ihn. Der beklagte Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, der sich jedoch gegen die Kündigung wandte.

Das LAG Hessen sah einen Kündigungsgrund als gegeben an. Die private Trunkenheitsfahrt mit Führerscheinentzug reiche nach Auffassung des LAG sogar für eine fristlose Kündigung aus. Die vorgebrachten Verteidigungsargumente des Klägers sah das LAG dabei sogar eher negativ. Dem Kläger als erfahrenem Autofahrer hätte die Gefährlichkeit gerade wegen der Krankheit und des Untergewichtes absolut bewußt sein müssen.

Ein konkreter Schaden für den Arbeitgeber sei nicht erforderlich. Im Zeitpunkt der Kündigung sei jedenfalls nicht absehbar gewesen, wann der Arbeitnehmer seinen Führerschein wieder erhält um seinem Job nachzugehen.

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Verkehrsrecht: EuGH schiebt Führerscheintourismus einen Riegel vor

Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Fahranfängerin ihren ersten Führerschein statt im heimischen Bayern im benachbarten Tschechien machen durfte. Die bayrischen Behörden hatten nämlich den tschechischen Führerschein nicht anerkannt.

Die entsprechende Klage der Dame legte der bayrische Verwaltungsgerichtshof dem EuGH vor, der wiederum in seiner Entscheidung vom 19.05.2011, Az.: C-184/10, den Verwaltungsbehörden Recht gab. Demnach müsse derjenige, der einen Führerschein beantragt, in dem jeweiligen Land mindestens 6 Monate gelebt haben. Auch wenn die Regelungen im Erteilungsstaat lockerer sind, so sind jedoch die deutschen Behörden nicht gezwungen, den Führerschein anzuerkennen.

Der EuGH stellte zudem noch einmal ausdrücklich fest, dass grundsätzlich, im Rahmen der bezeichneten Einschränkungen, innerhalb der EU die Führerscheine der EU-Staaten untereinander anzuerkennen sind.

Quelle: beck-aktuell

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