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Werberecht: Verbotene Schleichwerbung auf Wikipedia
Es liegt sicherlich nicht allzu fern, dass Unternehmen auch das Nachschlagewerk Wikipedia mit Informationen über Produkte oder Dienstleistungen füttern. Es kommt auch vor, dass Unternehmer in der Wikipedia zu allgemeinen Themen Einträge verfassen. Es kam sogar vor, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens sich in einem solchen von ihm erstellten Thema negativ über die Produkte eines Mitbewerbers äußerte.
Und genau dies beanstandete nun das Oberlandesgericht München als unzulässige Schleichwerbung und stand dem Mitbewerber folglich einen Unterlassungsanspruch zu. (OLG München, Urteil vom 10. 05.2012, Az.: 29 U 515/12)
Sinngemäß meinte das OLG München dabei, dass
1. Einträge bei Wikipedia, die für ein Unternehmen günstig sind, Werbung darstellen,
2. das Handeln von Geschäftsführern in diesem Zusammenhang dem jeweiligen Unternehmen zuzurechnen ist und
3. es nicht ausreiche, dass aus der Diskussionsseite zum Artikel erkennbar sei, dass ein Unternehmer den Eintrag verfasst hat.
Der erste Punkt führt dazu, dass jedwede Äußerung von Unternehmen auf Wikipedia über eigene Produkte oder negative Eigenschaften der Produkte von Mitbewerbern Werbung darstellen. Dies gilt freilich nur insoweit, als dass die Äußerungen durch das Unternehmen getätigt wird.
Zum zweiten handelt der Geschäftsführer (mindestens während der Arbeitszeit) wohl immer für sein Unternehmen, wenn er sich zu geschäftlichen Themen etc. äußert. Mindestens dann, wenn er Produkte von Mitbewerbern kritisiert.
Schließlich stellt das Gericht mit dem dritten Punkt klar, dass jegliche Werbung als solche erkennbar sein muss. Jedes unternehmerische Handeln muss vom Verbraucher erkannt werden können. Es darf eine geschäftliche Handlung nicht als “privat” getarnt sein. Ergibt sich der Bezug zum handelnden Unternehmer jedoch lediglich aus der Diskussionsseite, die zum Wikipedia-Eintrag gehört, wird die geschäftliche Handlung nicht als solche wahrgenommen, da der durchschnittliche Nutzer die Diskussionsseite nicht aufruft.
Aus diesem Grunde erscheint es ratsam, dass Unternehmen, deren Geschäftsführer und ggf. auch Mitarbeiter in der Vergangenheit auf Wikipedia publiziert haben, überprüfen, ob die Einträge vor dem Hintergrund der hier zitierten Entscheidung geändert oder gar gelöscht werden müssen. Ob Unternehmen überhaupt noch auf Wikipedia Einträge veröffentlichen sollten, erscheint eher fraglich.
Ähnliches:
Zivilrecht: Kenntnis des Geschäftsführers und Kenntnis der Gesellschaft im Hinblick auf den Verjährungsbeginn
Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.03.2011, Az.: II ZR 301/09) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob bei Ansprüchen gegenüber einer Gesellschaft die Kenntnis des Geschäftsführers von den anspruchsbegründenden Tatsachen ausreicht, auch die Verjährungsfrist gegenüber der Gesellschaft selbst in Gang zu setzen.
Gegen den Beklagten (ehemaliger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, der zwischenzeitlich seine Anteile veräußert hatte) waren in der Bilanz für das Jahr 2000 Ansprüche der Gesellschaft auf Zahlungen festgestellt worden. Dies stellte ein Schuldanerkenntnis dar. Diesen Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten pfändete die Klägerin, die ihrerseits Ansprüche gegen die Gesellschaft hatte.
Nun stellte die Vorinstanz jedoch fest, dass dieser Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten verjährt sei, da jedenfalls am 01.01.2002 die Gesellschaft, vermittelt durch den Beklagten, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte.
Dem trat der BGH in seiner Entscheidung entgegen.
?Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist. Zwar kommt es bei juristischen Personen des Privatrechts grundsätzlich auf die Kenntnis ihrer vertretungsberechtigten Organe von den Anspruchsvoraussetzungen an. Ist das Organ einer Gesellschaft selbst der Schuldner, kann es der Gesellschaft aber die erforderliche Kenntnis nicht verschaffen (vgl. zu § 852 BGB aF BGH, Urteil vom 9. Februar 2009 – II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 Rn. 34 – Sanitary m.w.N.; Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1397; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 61; MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 199 Rn. 32; BeckOK BGB/Henrich/Spindler, Stand 1. August 2010, § 199 Rn. 38). Das gilt nicht nur bei unerlaubten Handlungen, wie sie den bisherigen Entscheidungen des Senats zu § 852 BGB aF zugrunde lagen. Vielmehr kann allgemein nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorgt, dass die Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden und er etwa einen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG herbeiführt.