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BGH: Zur Haftung eines Fahrzeugführers bei objektiv unnötiger Ausweichreaktion eines anderen Fahrzeuges
Die zugegebenermaßen etwas sperrige Überschrift läßt sich kurz und knapp durch den Leitsatz des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 21.09.2010, Az.: VI ZR 263/09) erläutern:
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zu-gerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Aus-weichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04).
Der Kläger fuhr auf seinem Motorrad hinter dem Beklagten zu 1. und wollte diesen sowie eine weiteren, vor dem Beklagten zu 1. befindlichen PKW überholen. Auch der Beklagte zu 1. wechselte die Fahrspur nach links. Der Kläger wich aus und kollidierte u.a. mit einem Baum. Eine Berührung zwischen den Fahrzeugen fand nicht statt.
Umstritten war im Verfahren insbesondere, ob die Reaktion des Klägers angemessen war. Es blieb offen, ob er durch eine Gefahrenbremsung ohne Ausweichen einen Unfall hätte verhindern können. Während erstinstanzlich dem Kläger 50% des Schadens zugesprochen wurden, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Es meinte, der Kläger hätte dartun müssen, dass der Beklagte zu 1. den Unfall des Klägers tatsächlich mit verschuldet hatte. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger, der eventuell bei der Einleitung des Überholmanövers des Beklagten zu 1. sich noch auf der rechten Fahrspur befand, sich habe durch die Fahrweise des Beklagten zu 1. zu einem Ausweichmanöver habe veranlasst sehen müssen. Insgesamt sei der Hergang ungeklärt.
Die hat jedoch nach Auffassung des BGH nicht zwingend die Folge, dass ein Anspruch des Klägers nicht bestünde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes könne das Ausweichmanöver einzig dem Überholmanöver des Beklagten zu 1. gegolten haben. Da somit das Überholmanöver des Beklagten somit Anlass für das Ausweichmanöver des Klägers war, ereignete sich der Unfall “bei dem Betrieb” des vom Beklagten gesteuerten Kraftfahrzeuges. Wenigstens eine Mithaftung des Beklagten im Rahmen der Betriebsgefahr würde daher bestehen, da bislang jedenfalls der Beklagte nicht dargetan hat, dass ihn kein Verschulden trifft oder der Unfall ein für ihn unabwendbares Ereignis darstellt.
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Filesharing: Abmahnung Kanzlei BaumgartenBrandt für I-ON New Media – “Invitation Only”
Die Kanzlei BaumgartenBrandt aus Berlin mahnt derzeit für die Kölner I-ON New Media GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing am Filmwerk “Invitation Only” ab.
Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, deren aus mehreren Gründen ungünstiger Entwurf der Abmahnung beigefügt wurde, sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 850,00 €.
Die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung bewirkt nicht nur ein Schuldeingeständnis sondern auch die Verpflichtung zur Zahlung einer genau bezifferten Vertragsstrafe (5.100 €) im Wiederholungsfall sowie die Verpflichtung zur Zahlung der geltend gemachten 850,00 €.
Wie sich letzterer Betrag zusammensetzt bleibt offen. Die 100,- € Deckelung des § 97a Abs. 2 UrhG wird kurz abgebügelt.
Eine schwere Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß liege vor. Dies ergäbe sich aus dem Auskunftsverfahren (§ 101 Abs. 9 UrhG). Dies ist letztlich Quatsch! § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG bestimmt, dass auch derjenige, der in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (Internetprovider) zur Auskunft verpflichtet wird. Eine Feststellung, ob der einzelne Rechtsverletzer in gewerblichem Ausmaß gehandelt hat, ist für das Gericht im Auskunftsverfahren unmöglich, da die Person des Rechtsverletzers nicht bekannt ist.
Daraus ergibt sich: Unterlassungserklärung nicht unterschreiben! Vorerst nicht zahlen! Gehen Sie schnellstmöglich zu einem spezialisierten Anwalt, der Ihnen eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigt und überprüft, ob Zahlungsansprüche bestehen. Versuchen Sie nicht, die Sache allein oder nur mit Hilfe von Internetforen durchzuziehen. Rechtsanwälte haften für Beratungsfehler, Internetforen nicht!
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Es scheint sich noch nicht rumgesprochen zu haben…
…oder aber die Abmahnkanzleien ignorieren die Rechtsprechung des BGH. Wie bereits hier berichtet, hat der BGH in seiner vielbeachteten Entscheidung zur Störerhaftung des WLAN Betreibers klipp und klar festgestellt, dass der WLAN Betreiber weder als Täter noch als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung Dritter haftet. Die “Halzband” Entscheidung des BGH ist auf die Haftung des WLAN Betreibers nicht anwendbar.
Ich schiebe es mal auf die Tatsache, dass das Urteil im Volltext erst wenige Tage zur Verfügung steht, aber die meisten aktuellen Schreiben einiger Abmahnkanzleien enthalten weiterhin tolle Ausführungen, aus denen sich ergeben soll, dass selbst der WLAN Betreiber als Täter hafte. Ich denke, in den nächsten beiden Wochen werde ich in einer eventuellen Antwort auf diese Schreiben noch auf das aktuelle BGH-Urteil hinweisen und danach die Ausführungen in den geeigneten Fällen schlicht ignorieren.
Irgendwann wird es sich schon rumsprechen.
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Filesharing: Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des WLAN-Betreibers
Der Bundesgerichtshof hat nun endlich mit Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens – die Haftung des WLAN-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen wurden, konkretisiert.
Grundsätzlich kann eine Haftung gegeben sein, sofern Prüfungspflichten verletzt wurden.
Grundsätzlich hat auch der private WLAN Betreiber zu prüfen, ob sein WLAN hinreichend gegen Eingriffe Dritter gesichert ist. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu jedoch:
Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Der Beklagte hatte sein WLAN mit den werksseitig vorgegebenen Sicherheitseinstellungen betrieben und dabei nicht das Passwort geändert. Dies wurde ihm zum Verhängnis, da der BGH somit die Prüfungspflicht verletzt sah.
Tipp: Verschlüsseln Sie Ihr WLAN daher immer mit dem WPA2 Standard und ändern Sie das werksseitig eingestellte Passwort auf ein eigenes, möglichst sicheres Passwort.
Die somit angenommene grundsätzliche Haftung des WLAN Betreibers hat der BGH im vorliegenden Fall jedoch erheblich eingeschränkt.
Zum einen hafte der WLAN Betreiber nur auf Unterlassung und Kosten der Abmahnung, nicht jedoch auf Schadensersatz. Diese vom Großteil der mit der Abwehr von Abmahnungen befassten Kollegen, mich eingeschlossen, vertretene Auffassung ist somit nun höchstrichterlich festgestellt. Neu ist es indes jedoch nicht.
Der BGH hat im zu entscheidenden Fall auch festgestellt, dass die Sache grundsätzlich ein Fall für den § 97a Abs. 2 UrhG und damit die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € ist, auch wenn dieser im vorliegenden Fall wegen des Zeitpunkts der Rechtsverletzung noch keine Anwendung fand. Sollte der BGH in den Urteilsgründen eindeutige Anknüpfungspunkte für die Deckelung der Abmahnkosten formulieren, könnte dies eine erhebliche Erleichterung für die Abwehr von Abmahnungen bringen.
Darüber hinaus hat der BGH festgestellt, dass der Anschlussinhaber, wenn er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, weder als Täter noch als Gehilfe (mangels Vorsatz) haftet. Es bleibt daher nur die Störerhaftung. Diese ist schon bei der ersten Urheberrechtsverletzung gegeben.
Sobald der Volltext des Urteiles vorliegt wird zu prüfen sein, ob die Ausführungen des BGH zur Verallgemeinerung taugen und demnach tatsächlich die Abmahnmaschinerie stören können.
Dauer-Filesharern dürfte allerdings in keinem Fall geholfen sein. Selbst wenn nur eine Störerhaftung anzunehmen wäre, da eine Tatbegehung nicht zu beweisen ist, würde jedenfalls bei mehrfachen oder gar dauerhaften Rechtsverletzungen wohl § 97a Abs. 2 UrhG keine Rettung mehr sein.
Hier gehts zur Pressemitteilung des BGH
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LG Düsseldorf: Eltern haften auch für Urheberrechtsverletzungen volljähriger Kinder
Das LG Düsseldorf hat im Dezember letzten Jahres eine, für meine Begriffe wohl eher fragliche Entscheidung (Az.: 12 O 134/09) gefällt: Eltern haften als Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung auch für Urheberrechtsverletzungen, die der volljährige Nachwuchs unter Nutzung des elterlichen Internetanschlusses begeht.
Der beklagte Vater, der die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz verweigerte, habe durch die Installation des Internetanschlusses eine neue und nur durch ihn zu überwachende Gefahrenquelle geschaffen. Er müsse daher für die Urheberrechtsverstöße seiner Tochter einstehen. Der Vater als Anschlussinhaber ermögliche es, dass die Tochter “im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen” könne.
Diese Auffassung steht im Gegensatz zur bisherigen Auffassung der überwiegenden Rechtsprechung, dass sich konkrete Überwachungspflichten nur gegenüber dem minderjährigen Nachwuchs ergeben sollen. Es bleibt abzuwarten, ob sich die nun vom LG Düsseldorf geäußerte Rechtsauffassung weiter verbreitet.
Quelle: ratschlag24.com