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Filesharing: TGC The Games Company Worldwide GmbH offenbar insolvent
Die TGC ist ein fleißiger Auftraggeber für Filesharing-Abmahnungen. In der Regel werden diese durch die Kanzlei Schutt Waetke versandt.
Wie die Kollegen Dr. Damm & Partner hier mitteilen, ist offenbar am 31.08.2010 das Insolvenzverfahren über die TGC beim AG Charlottenburg eröffnet worden. Das bedeutet für bestehende gerichtliche Verfahren die Aussetzung des Verfahrens, bis es ggf. vom Insolvenzverwalter fortgeführt oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
Darüber hinaus dürften sich für kommende Abmahnungen im Namen der TGC weitere Probleme ergeben:
Der Insolvenzverwalter muss entscheiden, ob er Vertragsverhältnisse (beispielsweise mit der abmahnenden Kanzlei) fortführt oder die Erfüllung des Vertrages nicht mehr verlangt (§ 103 InsO). Die abmahnende Kanzlei müsste daher darlegen, wie sich der Insolvenzverwalter entschieden hat.
Schließlich müßte durch die abmahnende Kanzlei sichergestellt werden, dass etwaige Zahlungen an den Insolvenzverwalter geleistet werden. Denn nur so wird der Schuldner gegenüber dem insolventen Gläubiger und dessen Insolvenzverwalter von der Leistung frei. Wer an den insolventen Gläubiger (TGC) direkt zahlt, läuft Gefahr, dass der Insolvenzverwalter die Zahlung noch einmal verlangt.
Im Hinblick auf Abmahnungen im Namen der TGC ergeben sich daher für die Zukunft, sollte es solche Abmahnungen noch geben, einige neue Problemfelder, die Sie jedoch tunlichst nur einem spezialisierten Anwalt überlassen sollten.
Ähnliches:
Es scheint ein Problem bei den Kollegen zu geben…
…und ich weiß noch nicht ganz genau, welcher Natur dieses Problem ist.
Die Kanzlei Baek Law hat zwar offenbar zwei neue Kolleginnen und ebenso ein neues Logo, jedoch offensichtlich immer noch die alten Verfahrensweisen. Jedenfalls wurde ein Mandant nunmehr wiederholt von dieser Kanzlei im Auftrag eines bestimmten Rechteinhabers abgemahnt. Dabei hatte der Mandant in der Vergangenheit bereits mehr als eine umfassende Unterlassungserklärung abgegeben.
Es sollte sich auch bis nach Hamburg herumgesprochen haben, dass durch eine Unterlassungserklärung der Unterlassungsanspruch erfüllt ist und dass bei erfülltem Unterlassungsanspruch keinerlei Anspruch auf Kostenerstattung für weitere Abmahnungen besteht. Trotzdem geht die Bettelei das Fordern der Abmahnkosten fröhlich weiter. Mal sehen, wie lange noch…
Ähnliches:
Warum eine voreilige Zahlung bei einer Abmahnung teuer werden kann
Der Mandant hatte im vorigen Jahr bereits eine Abmahnung wegen angeblichem Filesharing bekommen. Ohne sich anwaltlich beraten zu lassen unterzeichnete er die beigefügte Unterlassungserklärung und zahlte den eher unterdurchschnittlichen Vergleichsbetrag. Der behauptete Verstoß war irgendwann im letzten Herbst und betraf eine Top 100 Zusammenstellung, die offenbar komplett in einer Datei geladen worden sein soll.
Vor einigen Wochen stand der Mandant dann bei mir vor der Tür, ausgestattet mit weiteren Abmahnungen. Das Gespräch ergab, dass diese den gleichen Vorgang betrafen, für den der Mandant bereits durch vorbehaltslose Abgabe einer Unterlassungserklärung und vorbehaltslose Zahlung zu erkennen gab, dass er die Rechtsverletzung begangen hat.
Nach Abwägung aller Risiken entschloss sich der Mandant seinerseits zu einem Vergleichsvorschlag, der schließlich zustande kam.
Dabei standen die Chancen für eine vollständige Abwehr gut. Weder war eine Störerhaftung ersichtlich noch lagen Probleme im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast vor. Der Mandant hatte bei der ersten Abmahnung einfach nur “seine Ruhe” haben wollen. Das ging nach hinten los.
Aus diesem Grund sollten Sie, wenn Ihnen eine Abmahnung wegen Filesharing ins Haus flattert, grundsätzlich anwaltlichen Rat einholen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird prüfen, inwieweit Sie verpflichtet sind, Kosten zu tragen. Insbesondere sollten Sie nie ausdrücklich oder durch vorbehaltslose Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen oder vorbehaltslose Zahlungen Rechtsverstöße zugeben!
Ähnliches:
Die automatische Datenverarbeitung bei Abmahnungen (oder: Erwischt!)
Es kommt eher selten vor. Aber wenn jemand einen Hinweis darauf braucht, dass urheberrechtliche Abmahnungen wohl doch ohne allzu großes Zutun der unterzeichnenden Anwälte erfolgen, dann liegt ein solcher mir (mal wieder) vor.
Der Ermittlungsdatensatz, den die Abmahnkanzlei der Abmahnung beigefügt hat, enthält neben dem Namen des Betroffenen auch seine Adresse, letzte jedoch (grammatikalisch falsch) am jeweiligen Wortanfang klein geschrieben.
In exakt dieser Schreibweise, nämlich ebenfalls in klein geschrieben, steht die Adresse des Mandanten dann auch auf der Abmahnung selbst und sogar in der vorgefertigten Unterlassungserklärung. Der Wohnort wird sogar in der Unterschriftszeile noch klein geschrieben.
Gleichartige Tippfehler? Dann sollte die Schreibkraft wegen mangelhafter Kenntnisse entlassen werden.
Oder doch vollautomatische Erstellung? Dann stellt sich wieder einmal ernsthaft die Frage nach der anwaltlichen Leistung des Unterzeichners der Abmahnung (so dieser überhaupt noch selbst unterzeichnet und nicht auch die Unterschrift “aus der Konserve” kommt).
Die Sache gibt mir jedenfalls Anlass mit meinem nächsten Schriftsatz ein wenig genauer nach der anwaltlichen Leistung zu fragen!
Ähnliches:
OLG Naumburg: Pflichtverteidigerbestellung erfaßt nicht Kosten für Adhäsionsverfahren
Das OLG Naumburg hat mit einem mir gestern zugegangenen Beschluss die Auffassung des AG Eisleben und des LG Halle bestätigt.
Der Pflichtverteidiger, welcher den Angeklagten auch gegen einen vom Verletzten verfolgten Schadensersatzanspruch im Adhäsionsverfahren verteidigt, erhält hierfür die Vergütung von der Staatskasse nur, wenn er zuvor gemäß § 404 Abs. 5 StPO auch Prozesskostenhilfe beantragt hat. In der Bestellung zum Pflichtverteidiger ist die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren nicht enthalten, da es sich um zwei unterschiedliche Angelegenheiten handele.
Die teilweise in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung, nach welcher das Adhäsionsverfahren so untrennbar mit der Strafsache selbst verbunden ist, dass über die Pflichtverteidigerbestellung auch die Tätigkeit als Vertreter des Adhäsionsbeklagten erfaßt und somit vergütet wird, weist das OLG Naumburg zurück.