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Mietrecht: Keine Mietminderung bei nur optischen Beeinträchtigungen

Eine nur unerhebliche Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Mietsache rechtfertigt keine Mietminderung. Eine rein optische Beeinträchtigung ist auch nur eine unerhebliche Minderung der Gebrauchsfähigkeit, meint zumindest das Amtsgericht München (AG München, Urteil vom 20.04.2012, Az.: 474 C 2793/12.)

Die Kläger hatten im April 2011 Feuchtigkeit im Bereich der Balkontüren entdeckt, die in die erste Parkettreihe eindrang. Nachdem sich dort dunkle Verfärbungen bildeten, minderten die Kläger die Miete um 5%, was die Vermieterin nicht akzeptieren wollte. Die Mieter klagten daraufhin auf Feststellung der Berechtigung der Mietminderung, die Beklagte begehrte widerklagend ausstehende Mieten.

Das AG München gab der beklagten Vermieterin recht. Die Beeinträchtigung der Mietsache liege schon nach klägerseitigem Vortrag einzig in der Verfärbung des Parketts. Die Tauglichkeit der Mietsache sei durch diesen Mangel nur unerheblich beeinträchtigt, ein Minderungsrecht liege daher nicht vor. Allein die Vermutung, dass Schimmel unter dem Parkett sein könnte, reiche nicht aus, eine Minderung zu begründen. Hierfür müssten konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Privatgeschäften

Der Kläger hatte vom Beklagten ein gebrauchtes Auto zu einem Preis von 4.600,- € erworben. Beide Vertragsparteien waren keine Unternehmer. Vor dem Kauf berieten die Vertragsparteien, wer den Kaufvertrag formulieren solle. Man einiges sich auf ein Vertragsformular, welches als Serviceleistung von einer Versicherung angeboten wurde, und folgende Klausel enthielt:

“Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft”.

Der Kläger meinte nach der Übergabe des Wagens eine Unfallschaden festgestellt zu haben und wollte den Kaufpreis um 1.000,- € mindern. Die entsprechende Klage des Käufers blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 17. 02.2010, Az.: VIII ZR 67/09) stellte schließlich fest, dass die benannte Klausel einer AGB-Kontrolle im Hinblick auf § 309 Abs. 7 BGB nicht standgehalten hätte. Dies sei vorliegend aber unbeachtlich, da die Klausel keine AGB darstelle. Vielmehr hätten beide Vertragsparteien die Möglichkeit gehabt, auf die Formulierung des Vertrages Einfluss zu nehmen. Dass man sich auf eine bestimmte Formulierung geeinigt hätte, führt dazu, dass die Klausel nunmehr eine individuelle Vereinbarung darstellte, die einer AGB-Kontrolle entzogen ist. Der Haftungsausschluss war daher wirksam vereinbart.

AGB lägen schließlich nur dann vor, wenn eine Partei vorformulierte Vertragsbedingungen in einseitiger Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit in den Vertrag einbringe und die Regelung nicht Ergebnis einer freien Entscheidung der Vertragsparteien sei.

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