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Bußgeldrecht: Acht Punkte reichen zum Führerscheinentzug!
Zumindest berichtet die Welt online hier von einem entsprechenden Reformprojekt.
Die Zahl der für eine Verkehrsordnungswidrigkeit vergebenen Punkte soll radikal gekürzt werden. Offenbar gibt es nur die Wahl zwischen keinem, einem oder zwei Punkten. Dafür soll die Grenze für den Entzug des Führerscheins schon bei acht Punkten angesetzt werden.
Letztlich bedeutet dies für den Kraftfahrer wahrscheinlich nicht viel. Denn ob er mehr Punkte pro Tat sammelt und erst bei 18 Punkten den Lappen los ist oder weniger Punkte pro Tat zu einem Verlust bei acht Punkten führen, dürfte in der Praxis kaum einen Unterschied darstellen.
Aus verkehrsrechtlicher Sicht interessant ist jedoch, dass offenbar im Zuge der Reform auch die Tilgungsbestimmungen geändert werden sollen. Demnach würden die Punkte jeweils separat nach entsprechender Frist getilgt werden. Die heutige Regelung, nach der neue Punkte die Tilgung alter Punkte verhindert, würde damit abgelöst werden. Dies stellt sicherlich einen konkreten Vorteil für den Punktesammler dar. Schließlich stellen die über Jahre mitgeschleppten Punkte heutzutage häufig den Grund für das Überschreiten der 18-Punkte-Grenze dar.
Spannend wird jedoch auch werden – dazu schweigt sich der Artikel aus – was mit dem bestehenden Punktekonto werden dürfte. Überhaupt werden die gesamten Übergangsregelungen interessant werden und sicherlich Anlass für die ein oder andere spannende Entscheidung bieten.
Ähnliches:
Bußgeldverfahren: 18 Flensburger Punkte und fortwährender Streit um die Bedienungsanleitung bringen keine Pflichtverteidigung
Der Betroffene hat derzeit 18 Punkte aus 11 Eintragungen im Zentralregister. Wird er in dem laufenden Bußgeldverfahren erneut verurteilt, droht zwar nur eine zweistellige Geldbuße. Die Folge wird jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren sein.
Darüber hinaus weigert sich das entscheidende Amtsgericht standhaft, die Bedienungsanleitung des bei der Feststellung des aktuell vorgeworfenen Verkehrsverstoßes verwendeten Messgerätes zur Akte zu nehmen. Diesbezüglich gab es neben dem ursprünglichen Akteneinsichtsantrag einen weiteren Antrag auf ergänzende Akteneinsicht sowie eine gegen die Ablehnung des letzteren Antrags gerichtete Beschwerde.
All dies, also die schwere Folge einer Verurteilung sowie die rechtlich sicherlich nicht einfache Auseinandersetzung um die Einsicht in die Bedienungsanleitung reichen dem AG Ahrensburg nicht aus, um dem Betroffenen einen Pflichtverteidiger beizuordnen, obwohl dies u.E. bei vorliegender Sachlage gemäß §§ 46, 60 OWiG, 140 Abs. 2 StPO geboten wäre.
Bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis stellt sich das Amtsgericht auf den Standpunkt, dass die Entziehung ja nicht im vorliegenden Bußgeldverfahren erfolge sondern in einem gesonderten verwaltungsrechtlichen Verfahren. Das ist soweit richtig. Da jedoch die Voraussetzungen für eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen dürften, ist die Entziehung im Verwaltungsverfahren quasi sicher. Dass diese Entziehung im Falle einer Neueintragung der hier drohenden Punkte ermöglicht oder begünstigt werde, sei unbeachtlich, da die Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich einen mittelbaren Nachteil aus der vorgeworfenen Tat darstelle. Der Tatvorwurf wiege daher nicht schwer.
Auch der Streit um die Vorlage der Bedienungsanleitung rechtfertige nicht die Annahme einer schwierigen Sach- und Rechtslage und somit die Beiordnung eines Verteidigers.
Es bestünde zunächst kein eigenes Akteneinsichtsrecht des Betroffenen in Bußgeldverfahren, was nicht zu beanstanden sei, da die Rechtsfindung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung erfolge und der Betroffene daran teilnehmen könne.
Ein Blick in § 49 OWiG zeigt, dass dem Betroffenen gerade doch ein eigenes Akteneinsichtsrecht zusteht. Dies kann zwar durch die Verwaltungsbehörde und nur unter Aufsicht gewährt werden, ist jedoch gesetzlich vorgesehen. Hier liegt das Amtsgericht also erstmal neben der Spur.
Darüber hinaus sei auch nicht beabsichtigt, die Bedienungsanleitung zum Bestandteil der Akten zu machen. Es handele sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass das Gericht nur bei Vorliegen konkreter Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufgrund einer fehlerhaften Bedienung des Messgerätes die Bedienungsanleitung beizuziehen habe.
Hier stellt sich die Frage, wie das Gericht die fehlerhafte Bedienung des Messgerätes ohne Bedienungsanleitung prüfen will! Wie soll die Verteidigung die fehlerhafte Bedienung darlegen, wenn sie keine Einsicht in die Bedienungsanleitung hat? Ein standardisiertes Messverfahren liegt ja schon nur dann vor, wenn bei der Bedienung des Messgerätes alle Bedienschritte gemäß der Bedienungsanleitung beachtet und korrekt durchgeführt werden (AG Lippstadt, 23.03.2011, Az.: 7 OWi 38 Js 111/11-62/11).
Das Gericht führt weiter aus, dass, sollten sich Zweifel an der korrekten Bedienung in der Hauptverhandlung ergeben, das Verfahren ausgesetzt und ggf. weitere Ermittlungen (hier wohl die Beiziehung der Bedienungsanleitung) angestellt werden könnten. Dazu bedürfe es jedenfalls nicht der Mitwirkung eines Verteidigers.
Jetzt stellt sich die Frage, wie das Gericht nach seiner Auffassung zu derartigen Zweifeln kommen will: Dem Betroffenen stünde ja kein Akteneinsichtsrecht zu, so dass er selbst die Korrektheit der Messung weder überprüfen noch anschließend rügen kann. Das Gericht kann eine fehlerhafte Bedienung auch nicht erkennen, da es die Bedienungsanleitung nicht beiziehen will. Bleibt als Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Messung nur die unprüfbare Aussage des Messbeamten, denn auch ein Wahlverteidiger kann ohne Bedienungsanleitung dessen Aussage nicht überprüfen. Das Ergebnis der Zeugenvernehmung dürfte dann vorhersehbar sein.
Ähnliches:
Vollmachtsvorlage im OWi-Verfahren – es klappt mal wieder
Eine Mandantin hat, so behauptet der vor einiger Zeit eingegangene Anhörungsbogen, in einer süddeutschen Kleinstadt ein wenig zu sehr aufs Gas gedrückt. Nach Beauftragung erfolgte das übliche Schreiben mit Akteneinsichtsgesuch und Erklärung vorläufigen Schweigens unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung.
Einige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist erreichte mich, mit Zustellungsurkunde der Bußgeldbescheid. Einspruch wurde eingelegt, Akteneinsicht erneut beantragt…und siehe da: Wie vermutet hatte die süddeutsche Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid nur mir, nicht jedoch meiner Mandantin zugestellt.
Mit Verweis auf § 51 Abs. 3 OWiG wird die Sache nun, nach Ablauf der Verjährungsfrist ihr Ende in der Einstellung finden. Denn selbstverständlich befand sich meine schriftliche Vollmacht nicht bei den Akten. Mangels korrekter Zustellung ist die verjährungshemmende Wirkung des Bußgeldbescheides nicht eingetreten.