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Die Lyrik der Abmahner

Vermehrt werden in der jüngsten Vergangenheit Mandenten, die wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurden, von den abmahnenden Kanzleien Klagen angedroht, weil zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, die geltend gemachten Schadensersatzbeträge jedoch nicht gezahlt wurden. Dass selbst diese Drohnungen wenig sorgfältig ausgearbeitet sind, zeigen diverse Formulierungen.

In einem Fall befasst sich die Gegenseite umfangreich mit der Frage der Rechteinhaberschaft Auftraggebers, der wirksamen Bevollmächtigung, der nicht gegebenen Notwendigkeit der Übersendung einer Originalvollmacht und kommt zu dem Schluss, dass ja wohl kaum die Rechteinhaberschaft und die wirksame Vertretung bezweifelt werden könnten. Nur…das hatten wir bislang auch gar nicht getan. Da hat wohl jemand einfach mal so ein paar Textbausteine zusammen gestellt.

In einem anderen Fall teilt uns die abmahnende Kanzlei sogar den Wortlaut der beabsichtigten Klageanträge mit. Man gebe unserem Mandanten aber die Chance, binnen einer entsprechenden Frist doch noch den geltend gemachten Betrag zu zahlen. Andernfalls würden nach Fristablauf weitere Mahngebühren entstehen. An letzterem zweifele ich erheblich. Denn Mahngebühren werden hier kaum als notwendige Auslagen der (später klagenden) Partei anzusehen sein. Zumindest wenn über den Zeitraum von nun fast zwei Jahren trotz mehrfacher Aufforderung keine Zahlung erfolgt, wird der vermeintliche Anspruchsinhaber erkennen müssen, dass eine weitere Mahnung aussichtslos und damit nicht mehr notwendig ist.

Auch wurde in einem Fall “wiederholend” und “klarstellend” mitgeteilt, dass eine Meldung an die SCHUFA unterbleibe. Ja, das hatten wir in diesem Fall weder thematisiert, noch hätten wir eine anderslautende Mitteilung ernst genommen.

In einer Sache verweist der Abmahner bezüglich der Korrektheit der ermittelten IP Adresse und deren Zuordnung darauf, dass man ja beim Provider entsprechende Auskünfte einholen könne. Abgesehen davon, dass der Abmahner ja selbst einfach das Schreiben des Providers in Kopie übersenden könnte, sollten die Daten beim Provider aus Datenschutzgründen auch nicht mehr abrufbar sein. Ein Hinweis für die Katz!

Schließlich, und das ist wirklich bemerkenswert, teilte man uns in einem Fall mit, dass der Verweis auf die Täterschaft minderjähriger Familienangehöriger nicht nur keine Aussicht auf Erfolg habe sondern “bekanntermaßen die zuständigen Behörden in Bezug auf die Kontrolle familienrechtlicher Fürsorgepflichten zum Einschreiten veranlassen” könnte. Ahja! Das is’ ja ‘n Ding!

Überhaupt wird in letzter Zeit der Ton etwas rauher, was wir insbesondere in den Fällen, in denen seitens der Abmahner über mehrere Monate hinweg nichts geschah, für eher unhöflich halten. Aber, sei’s drum. Wir werden abwarten, ob sich in den Fällen, in denen nunmehr (teilweise mehrfach) die unmittelbar bevorstehende Klageerhebung mitgeteilt wurde, noch irgendwas bewegt.

Ähnliches:

Urheberrecht: Speicherung von IP-Adressen durch Provider – Der BGH gibt nochmal ab

Und zwar gibt er den Rechtsstreit zunächst wieder an das vorinstanzliche Gericht, das Oberlandesgericht Frankfurt / Main zurück.

Streitig war und ist die Frage, ob Internetprovider IP-Adressen der Nutzer bis zu 7 Tage lang speichern dürfen, oder nicht. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.06.2010, Az.: 13 U 105/07) segnete die Speicherung ab.

Der BGH (Urteil vom  13.01.2011, Az.: III ZR 146/10) hob das Urteil nunmehr jedoch auf, da das OLG zuvor in einigen Punkte nicht ausreichende Feststellungen getroffen hat.

Das OLG Frankfurt müsse zunächst genauer ermitteln, ob die gespeicherten Daten zur Entgeltermittlung dienen. Dies wäre ein Grund für die Datenspeicherung. Im Zeitalter von Flatrates greift diese Begründung jedoch immer seltener. Da im Rechtsstreit jedoch zur Sprache kam, dass die Zugangsdaten auch für die Nutzung des Zugangs an anderen Orten als dem heimischen DSL-Anschluss genutzt werden können, was dann wohl Gebühren auslösen würde, könnte sich daraus eine Berechtigung zur Datenspeicherung ergeben. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen hielt der BGH für nicht ausreichend.

Die Datenspeicherung wäre auch zulässig, wenn der Provider die Daten zur Absicherung gegen Störungen benötigen würde. Dies, so der BGH, habe jedoch der Provider darzulegen und zu beweisen und nicht, wie noch vom OLG angenommen, der (klagende) Nutzer.

Das OLG Frankfurt darf also nochmal ran an die Sache.

Ähnliches:

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Fax: 03475 / 6129966


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