Artikel-Schlagworte: „Reform“

Mietrechtsreform 2013 – Die Neuerungen

Seit 01.05.2013 gilt in Deutschland ein neues Mietrecht, und das hat es in sich. Insbesondere können nun Vermieter, die ihren kostbaren Wohnraum an Mietnomaden vermietet hatten, mit Erleichterungen bei der Durchsetzung eigener Ansprüche, insbesondere solcher auf Räumung, rechnen. Auch wird dem Vermieter die energetische Sanierung erleichtert. Demgegenüber stehen Regelungen, die insbesondere Mieter in Ballungsgebieten vor übermäßigen Mieterhöhungen schützen sollen.

Zunächst kann zukünftig in gerichtlichen Streitigkeiten der Mieter aufgefordert werden, bezüglich einer streitigen Mietforderung Sicherheit zu leisten. Er muss dann den strittigen Forderungsbetrag hinterlegen, um im Falle des Erfolges des Vermieters in dem gerichtlichen Verfahren die Durchsetzung des titulierten Anspruches nicht weiter zu gefährden. Leistet der Mieter die Sicherheit nicht, so kann der Vermieter, wenn auch die Räumung des vermieteten Objektes streitgegenständlich ist, diese Rahmen einer einstweiligen Anordnung schon während des laufenden Hauptsacheverfahrens durchsetzen. Der Mieter hätte dann, wenn er die Sicherheit nicht geleistet hätte, am Ende des Verfahrens vielleicht Recht bekommen, seine Wohnung wäre er doch erst einmal los.

Die Mietrechtsreform verfolgt offensichtlich auch das politische Ziel der Beschleunigung der Energiewende. Jedenfalls soll offensichtlich dafür gesorgt werden, dass Vermieter problemloser energetische Sanierungen durchführen können. Sofern sich die energetische Sanierung nicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten hinzieht ist dem Mieter zukünftig die Mietminderung wegen etwaiger Belästigungen durch die Bauarbeiten verwehrt. Bislang war es möglich, trotz der Pflicht zur Duldung derartiger Sanierungsarbeiten, eine Minderung der Miete vorzunehmen, wenn beispielsweise Lärm oder Baustaub den Mieter beeinträchtigt haben.

An dieser Stelle dürfte es zukünftig zu Streitigkeiten darüber kommen, ob bestimmte Arbeiten tatsächliche energetische Sanierungen sind oder ob es sich um einfache Erhaltungsarbeiten, für die der Ausschluss der Mietminderung nicht gilt, handelt.

Schließlich soll das neue Mietrecht zukünftig insbesondere in den Gebieten, in denen Wohnungsnot herrscht, einer überbordenden Mieterhöhung Einhalt gebieten. In solchen Wohnungsnotgebieten wird die Kappungsgrenze des § 558 BGB von 20 % auf 15 % reduziert. Die Landesregierungen können jeweils für die Dauer von fünf Jahren Gebiete festlegen, in denen dann innerhalb des Zeitraumes von drei Jahren die Mieten um lediglich insgesamt 15 % erhöht werden dürfen.

Im übrigen bringt die Mietrechtsreform eine Vielzahl weiterer, teilweise recht kleiner Änderungen, die jedoch durchaus für Mieter und Vermieter von großem Interesse sein können. Insbesondere die oben angesprochenen Probleme der energetischen Sanierung wie auch der Durchsetzung der Vermieterinteressen gegenüber Mietnomaden dürfte zukünftig erheblichen Beratungsbedarf bei Mietern und Vermietern hervorrufen. Gern stehen wir Ihnen diesbezüglich mit Rat und Tat zur Seite.

Ähnliches:

Bußgeldrecht: Acht Punkte reichen zum Führerscheinentzug!

Zumindest berichtet die Welt online hier von einem entsprechenden Reformprojekt.

Die Zahl der für eine Verkehrsordnungswidrigkeit vergebenen Punkte soll radikal gekürzt werden. Offenbar gibt es nur die Wahl zwischen keinem, einem oder zwei Punkten. Dafür soll die Grenze für den Entzug des Führerscheins schon bei acht Punkten angesetzt werden.

Letztlich bedeutet dies für den Kraftfahrer wahrscheinlich nicht viel. Denn ob er mehr Punkte pro Tat sammelt und erst bei 18 Punkten den Lappen los ist oder weniger Punkte pro Tat zu einem Verlust bei acht Punkten führen, dürfte in der Praxis kaum einen Unterschied darstellen.

Aus verkehrsrechtlicher Sicht interessant ist jedoch, dass offenbar im Zuge der Reform auch die Tilgungsbestimmungen geändert werden sollen. Demnach würden die Punkte jeweils separat nach entsprechender Frist getilgt werden. Die heutige Regelung, nach der neue Punkte die Tilgung alter Punkte verhindert, würde damit abgelöst werden. Dies stellt sicherlich einen konkreten Vorteil für den Punktesammler dar. Schließlich stellen die über Jahre mitgeschleppten Punkte heutzutage häufig den Grund für das Überschreiten der 18-Punkte-Grenze dar.

Spannend wird jedoch auch werden – dazu schweigt sich der Artikel aus – was mit dem bestehenden Punktekonto werden dürfte. Überhaupt werden die gesamten Übergangsregelungen interessant werden und sicherlich Anlass für die ein oder andere spannende Entscheidung bieten.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Markt 26
06295 Lutherstadt Eisleben

E-Mail: info@bella-ratzka.de
Web: www.bella-ratzka.de


In eigener Sache!
Auf unserer Facebook-Seite erfahren sie noch mehr über uns. Neben Anekdoten und Notizen aus dem Anwaltsalltag weisen wir auch auf spannende Beiträge aus dem Web und die ein oder andere Besonderheit hin. Folgen Sie uns!
News-Archiv