Artikel-Schlagworte: „Revision“
Vorweihnachtlicher Rundblick
Zum letzten Mal vor Weihnachten ein kleiner Rundblick durch die juristische Blog-Landschaft:
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Besonders lesenswert ist dieser Beitrag der Kollegen Schwenke & Dramburg zum Recht am Bild des eigenen Rentiers.
Dass ein äußerst unprofessioneller Strafverteidiger den Zugang zum Knast in Berlin Moabit erheblich erschweren kann, zeigt sich an diesem Beitrag des Kollegen Hoenig.
Der gleiche Kollege stellt auch hier sehr eindrucksvoll dar, dass sich anwaltliche Ausführungen gelegentlich rustikal zu verständlichen Anweisungen abkürzen lassen.
Vom unverschämten Umgang eines Gerichtes mit Revisionsbegründungsfristen berichtet der Kollege Burhoff hier.
Dass Mitarbeiter der “objektivsten Behörde der Welt” gelegentlich ein völlig falsches Rollenverständnis aufweisen zeigt der Kollege Siebers hier.
Schließlich erfreut uns die Kollegin Braun mit einem kleinen vorweihnachtlichen Gedicht, in dessen Konsequenz wohl eine weihnachtsmannfreie Zone entstehen könnte.
Ähnliches:
Nennung des Mittäters führt zu Strafmilderung…und ggf. zum Revisionsgrund
Der Angeklagte, der u.a. wegen Raubes, erpresserischem Menschenhandel und gefährlicher Körperverletzung sich verantworten mußte, hatte bei der vorangegangenen Haftbefehlsverkündung einen Mittäter offenbart und benannt. Diese Offenbarung führte dazu, dass der Mittäter ebenfalls dingfest gemacht wurde. Das erkennende Gericht ging auch tatsächlich davon aus, dass eine Mittäterschaft vorlag.
Dies zugrunde gelegt kann rechtlich objektiv festgestellt werden, dass der Angeklagte eine Strafmilderung wegen der Aufklärungshilfe erwarten konnte. Mehr noch, es handelte sich gar um einen sogenannten vertypten Milderungsgrund nach § 46b StGB, da der Mittäter einer Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 StPO beschuldigt wurde und die Nennung des Namens vor Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte.
Das erkennende Gericht ließ dies jedoch einen Zeugen außer acht, der in diesem Zusammenhang sachdienliche Angaben machen konnte, und verurteilte den Angeklagten zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 2 StR 523/10) hob auf die Revision des Angeklagten hin das Urteil im Strafausspruch auf. Das erkennende Gericht hätte einen Staatsanwalt als Zeugen vernehmen müssen, der kundgetan hatte, dass ohne die Mithilfe des Angeklagten der Mittäter wohl nicht hätte gefaßt werden können. Diese Vernehmung war unterblieben. Es kann nach Auffassung des BGH jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Vernehmung des Zeugen Einfluss auf das Strafmaß haben könnte. Demnach war das Urteil zumindest im Strafausspruch aufzuheben, die Revision erfolgreich.
Ähnliches:
Das Rechtmittel des Nebenklägers ist das Glück des Angeklagten
Eine lesenswerte Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 28.09.2004, Az.: 4 StR 442/10 gefällt.
Die Nebenklägerin war nicht damit einverstanden, dass der Angeklagte erstinstanzlich vom Landgericht nur zu einer gefährlichen Körperverletzung verurteilt wurde und legte Revision ein. Diese war ansich auch zulässig (siehe u.a. hier). Die Nebenklägerin meinte, der Angeklagte habe, als er ihr mit zwei Fingern in die linke Halsseite gedrückt habe, sie töten wollen. Jedenfalls sei diese Handlung ein versuchter Totschlag.
Die Revision der Nebenklägerin ging allerdings nach hinten los. Obwohl der Angeklagte offenbar selbst kein Rechtsmittel einlegte, kam der BGH zu der Ansicht, dass das Urteil fehlerhaft zu ungunsten des Angeklagten war. Demnach mußte der BGH das Urteil in analoger Anwendung des § 301 StPO zumindest im Bezug auf das Strafmaß aufheben.
Nicht nur, dass der BGH kein versuchtes Tötungsdelikt sah, nein er meinte auch, dass die Tathandlung keine gefährliche sondern lediglich eine einfache vorsätzliche Körperverletzung sei. Das bescherte dem Angeklagten sogar die Zurückverweisung an das zuständige Amtsgericht (statt an das erstinstanzlich tätige Landgericht) mit der Bemerkung, die Strafgewalt des Strafrichters beim Amtsgericht sei hierfür ausreichend.
Wenn also der Angeklagte sich schon nicht bei seinem Verteidiger bedanken konnte, so schuldet er doch der Nebenklägerin wohl Dank.
Ähnliches:
Die Nadel im Heuhaufen hat der Verteidiger gefunden und sie dem BGH gezeigt
Wenn der beigeordnete (und kranke) Verteidiger eines von zwei Angeklagten im Hauptverhandlungstermin, in dem die Plädoyers gesprochen werden sollen, nicht anwesend ist, darf das Verfahren bezüglich “seines” Angeklagten nicht abgetrennt werden. Der Angeklagte ist in diesem Zeitpunkt nicht verteidigt. Die Abtrennung ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens und erfordert die Anwesenheit des beigeordneten Verteidigers.
Dies hat der BGH (Urteil vom 13.04.2010, Az.: 3 StR 24/10) so entschieden. Der Kollege Burhoff wies hier darauf hin, dass selbst er (als ehemaliger OLG Richter) wohl in diese Revisionsfalle getappt wäre.
Dem Verteidiger ist jedenfalls für das Auffinden dieses Revisionsgrundes zu gratulieren. Einmal mehr zeigt sich, dass bei der Prüfung der Revisionsgründe eine erhebliche Sorgfalt gefragt ist. Aus diesem Grund sollte man sich als Angeklagter stets in die Hände eines erfahrenen Strafverteidigers begeben.
Ähnliches:
Der Nebenkläger und die allgemeine Sachrüge
Wird jemand durch eine Straftat verletzt, so kann er sich unter Umständen als Nebenkläger dem Strafverfahren gegen den Täter anschließen, sofern er gemäß § 395 StPO hierzu berechtigt ist.
Dies hat den Vorteil, dass der Nebenkläger aktiv am Verfahren teilnehmen kann. Er hat zudem eine eigene Rechtsmittelbefugnis.
Die gesamte Tätigkeitkeit des Nebenklägers ist jedoch davon abhängig, dass es um eine Tat geht, die in § 395 StPO genannt wird (Katalogtat). Dies gilt auch für die Rechtsmittelbefugnis. Diese besteht nur, sofern eine Katalogtat auch Gegenstand des Rechtsmittels ist. Möchte der Nebenkläger, nachdem der Täter wegen einer Katalogtat verurteilt, wegen einer anderen Tat jedoch freigesprochen wurde, erreichen, dass auch die zweite Tat abgeurteilt wird, hat er Pech. Ihm steht jedenfalls kein eigenes Rechtsmittel mehr zu, wenn er dieses nicht auf eine Katalogtat beziehen kann.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden (Beschluss vom 20.05.2010, Az.: 1 StR 166/10), dass der Nebenkläger in seinem Rechtsmittel auch ausdrücklich Bezug auf eine Katalogtat nehmen muss. Reicht für Staatsanwaltschaft und Verteidigung in der Revision die allgemeine Sachrüge notfalls sogar unbegründet aus, um die Revision wenigstens zulässig zu machen, treffen den Nebenkläger erhöhte Begründungsanforderungen.
Der Nebenkläger muss das Ziel seines Rechtsmittels angeben. Er muss angeben, dass er mit der Sachrüge die fehlende oder fehlerhafte Anwendung eines Strafgesetztes rügt, welches als Katalogtat gemäß § 395 StPO ihm den Anschluss an den Strafprozess erlaubt. Fehlt die ausdrückliche Angabe dieses Ziels, ist die Revision unzulässig.