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Mietrecht: Wer dauerhaft verspätet zahlt fliegt raus!

Zahlt der Mieter entgegen der Regelungen im Mietvertrag seine Miete nicht zum vereinbarten Termin sondern stets und ständig erst mehrere Tage später und setzt er diese Praxis trotz mehrfacher Hinweise, Aufforderungsschreiben und Mahnungen durch den Vermieter fort, so stellt dies eine gravierende Rechtsverletzung dar, die den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

So sieht dies zumindest aktuell der Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.06.2011, Az.: VIII ZR 91/10). Die Mietzahlung war zum 3. Werktag des laufenden Monats vereinbart. Der Mieter zahlte regelmäßig erst zur Monatsmitte oder gar später. Dem Vermieter reichte es, er kündigte. Die Vorinstanzen gaben dem Vermieter kein Recht. Erst die Revision zum BGH zeigte Erfolg. Das Recht zu außerordentlichen Kündigung bestand. Es besteht im Übrigen auch, wenn der Mieter nur fahrlässig davon ausgeht, die Miete erst zu einem späteren Zeitpunkt schuldig zu sein.

Im Übrigen teilte der BGH in diesem Urteil noch mit, dass im Falle der Zahlung einer überhöhten Kaution der Beginn der Verjährung des Rückforderungsanspruches mit Zahlung der Kaution beginnt und nicht erst mit Kenntnis des Mieters von den gesetzlichen Regelungen des § 551 Abs. 1 u. 4 BGB.

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