Artikel-Schlagworte: „Störerhaftung“

Es scheint sich noch nicht rumgesprochen zu haben…

…oder aber die Abmahnkanzleien ignorieren die Rechtsprechung des BGH. Wie bereits hier berichtet, hat der BGH in seiner vielbeachteten Entscheidung zur Störerhaftung des WLAN Betreibers klipp und klar festgestellt, dass der WLAN Betreiber weder als Täter noch als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung Dritter haftet. Die “Halzband” Entscheidung des BGH ist auf die Haftung des WLAN Betreibers nicht anwendbar.

Ich schiebe es mal auf die Tatsache, dass das Urteil im Volltext erst wenige Tage zur Verfügung steht, aber die meisten aktuellen Schreiben einiger Abmahnkanzleien enthalten weiterhin tolle Ausführungen, aus denen sich ergeben soll, dass selbst der WLAN Betreiber als Täter hafte. Ich denke, in den nächsten beiden Wochen werde ich in einer eventuellen Antwort auf diese Schreiben noch auf das aktuelle BGH-Urteil hinweisen und danach die Ausführungen in den geeigneten Fällen schlicht ignorieren.

Irgendwann wird es sich schon rumsprechen.

Ähnliches:

Filesharing: LG Köln zu Abmahnkosten und Voraussetzungen der Störerhaftung

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 27.01.2010, Az.: 28 O 237/09, sich umfassend zur Frage der Störerhaftung bei Rechtsverletzungen durch erwachsene Haushaltsmitglieder geäußert.

Im Großen und Ganzen schließt sich das LG Köln bezüglich der erwachsenen Haushaltsmitglieder dem LG Düsseldorf an. Wenn der Anschlussinhaber Dritten, auch und gerade Haushaltsmitgliedern, den Computer zur Nutzung zur Verfügung stellt, so habe er den Haushaltsmitgliedern nicht nur die Tauschbörsennutzung zu verbieten sondern dieses Verbot zu überwachen und durch geeignete Maßnahmen Rechtsverletzungen zu verhindern.

Der Anschlussinhaber müsse sich bewußt sein, dass das Überlassen eines Anschlusses bzw. Computers an Dritte diesem die Möglichkeit zur Rechtsverletzung biete und somit ein entsprechendes Risiko entsteht. Dieses Risiko löse Prüf- und Überwachungspflichten aus.

Schließlich legte das LG Köln den Streitwert bei 1.026 Titeln und vier Klägerinnen auf 50.000,- EUR pro Klägerin, mithin 200.000,- EUR insgesamt fest.

Die Ausführungen des LG Köln zur Störerhaftung vermögen nicht zu überzeugen. Die grundsätzlich gegenüber minderjährigen Kindern bestehende Aufsichts- und Prüfungspflicht wird hier zu weit auch auf Erwachsene Haushaltsmitglieder ausgedehnt. Es ist nicht erkennbar, warum anlasslos jeder Bewohner im Haushalt diesbezüglich belehrt und überwacht werden soll. Die Ausführungen würden letztlich dazu führen, dass grundsätzlich bereits das Bestehen eines Internetanschlusses zu einer Störerhaftung führt. Dies ist definitiv zu weitgehend.

Es wird nunmehr in der Tat darauf ankommen, wie die ausstehende Entscheidung des BGH im Mai ausfallen wird. Jedenfalls sollte im Falle einer Abmahnung sehr genau durch einen spezialisierten Anwalt die weitere Vorgehensweise geprüft werden.

Das Urteil bei JurPC

Ähnliches:

LG Köln: Störer trägt Kosten der Abmahnung (II) – Aufsichtpflicht bei Minderjährigen, Entstehung der Kosten

(Fortsetzung von LG Köln: Störer trägt Kosten der Abmahnung (I) – Störerhaftung, Beweislast für Rechteinhaber)

3.
Soweit das LG Köln Ausführungen im Hinblick auf die Störerhaftung selbst macht, dürfte diesen wohl zu folgen sein. Der Beklagte hatte sich offenbar im Verlauf des Rechtsstreites mehrfach widersprüchlich eingelassen und diese Widersprüche nach Meinung des Gerichtes nicht ausgeräumt. Wenn dann das Gericht dazu kommt, die geltend gemachten Einwendungen seien unsubstantiiert, ist dies wohl korrekt.

Wichtig sind die Ausführungen zur Frage der Störerhaftung bei minderjährigen Kindern im Haus. Die Rechtsprechung hierzu ist mittlerweile halbwegs gefestigt. Eltern haften für Rechtsverletzungen durch ihre Kinder als Störer, sofern sie nicht hinreichende Vorkehrungen getroffen haben. Spannenderweise überträgt das LG Düsseldorf diese Grundsätze auch auf erwachsene Kinder (siehe hier).

Das LG Köln stellt in der nunmehrigen Entscheidung noch einmal klar, dass man sich aufgrund der medialen Berichterstattung in den letzten Jahren nicht mehr darauf berufen kann, von der Problematik des Filesharings keine Ahnung gehabt zu haben. Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern nicht nur die Nutzung von Tauschbörsen zu verbieten, sondern dieses Verbot auch zu überwachen.

Notfalls müßten die Eltern für die Kinder getrennte und mit beschränkten Rechten versehene Benutzerkonten einrichten bzw. durch eine Firewall Tauschbörsen blocken. Ob diese letztgenannten Handlungen nicht doch etwas zu weit gehen, darf gerne diskutiert werden.

4.
Spannend wurde es bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Hinblick auf deren Entstehung und Höhe.

Der Beklagte hatte vortragen lassen, die Anwaltsgebühren seien nicht in der Höhe entstanden, da davon auszugehen sei, dass die Klägerinnen diese Gebühren an den Anwalt nicht zu zahlen hätten. Vielmehr sei ein vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweichendes Erfolgshonorar vereinbart worden Würde man nämlich tatsächlich davon ausgehen, dass die Klägerinnen für jede Abmahnung aufgrund des jeweiligen Streitwertes nach dem RVG Gebühren zu zahlen hätte, dann müßten die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen jährlich 350 Mio. € an Abmahnkosten eingenommen haben.

Das Gericht vernahm hierzu unter anderem den für vielfältige Abmahnungen bekannten Hamburger Rechtsanwalt Rasch als Zeuge. Die Beweisaufnahme erbrachte zur Überzeugung des Gerichtes jedoch nicht, dass im konkreten Einzelfall kein Honorar nach RVG durch die Klägerinnen zu zahlen war. Selbst wenn unzulässigerweise ein Erfolgshonorar vereinbart worden wäre, hätte der Anwalt Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren. Der Ausgleich der Honorarforderung sei nachgewiesen.

Diesbezüglich ist anzumerken: Es wird in Zukunft wohl immer wieder gerichtlich diskutiert werden, ob tatsächlich Anwaltskosten durch die Rechteinhaber zu zahlen sind, und ob diese Zahlung bewiesen werden kann. Ich habe die Vermutung, dass ohne die Aussagen von Insidern der Nachweis einer vom RVG abweichenden, vielleicht sogar allgemein gültigen Gebührenabrede zwischen Rechteinhabern und Rechtsanwälten nicht geführt werden kann.

Es bleibt abzuwarten, ob der Kollege Solmecke mit seinem Mandanten den Weg in die nächste Instanz beschreitet.

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, so nehmen Sie schnellstmöglich anwaltlichen Rat in Anspruch. Vor dem Hintergrund stetig neuer Rechtsprechung kann nur dringend davor gewarnt werden, “Allheilmittel” aus Internetforen etc. auszuprobieren. Nur ein spezialisierter Anwalt kann im konkreten Fall beurteilen, was zu tun ist. Sollten Sie in einer solchen Situation Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen bundesweit zur Beratung und Vertretung zur Verfügung. Hier finden Sie meine Kontaktdaten.

Ähnliches:

LG Köln: Störer trägt Kosten der Abmahnung (I) – Störerhaftung, Beweislast für Rechteinhaber

Der Kollege Solmecke hat hier darüber berichtet, dass in einem Verfahren vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 27.01.2010, Az.: 28 O 241/09) ein Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung zum Ersatz der Anwaltskosten der Abmahnung verurteilt wurde.

Das Urteil selbst liest sich im Hinblick auf viele Punkte recht interessant.

1.
Zunächst einmal stellt das LG Köln klar, dass im Rahmen der Störerhaftung der Ersatz der Rechtsverfolgungskosten des Abmahnenden geschuldet wird, und zwar auf Grundlage des Aufwendungsersatzes bei Geschäftsführung ohne Auftrag. Soweit so gut. Offensichtlich war jedoch § 97a UrhG nicht diskutiert worden, was bei der vorgeworfenen Verbreitung von über 500 Musiktiteln nachvollziehbar ist.

2.
Dann kommt das LG Köln zu einer, nach meiner Meinung eher dünnen Begründung der Aktivlegitimation:

Die Klägerinnen sind nicht verpflichtet gewesen, einen vollständige Rechtekette für jeden Titel im Einzelnen darzulegen, die sie lückenlos mit dem ursprünglichen Rechteinhaber verbindet.

Der Beklagte hatte bestritten, dass die Klägerinnen Inhaber der streitgegenständlichen Urheberrechte waren. Grundsätzlich hat m.E. der Rechteinhaber seiner Inhaberschaft nachzuweisen. Das LG Köln sieht dies offenbar anders, meint, das Bestreiten des Beklagten sei unsubstantiiert und kommt so dahin, dass mangels substantiiertem Bestreiten hier die Rechteinhaberschaft nachgewiesen ist.

Ich halte hier die Anforderungen an das Bestreiten für zu weitgehend, die Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Klägerinnen hingegen für zu lasch. Darüber hinaus müßte man m.E. zwingend zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn beispielsweise Firmen wie DigiProtect für andere Rechteinhaber abmahnen oder aber einzelne Rechteinhaber auch für Mitinhaber tätig werden.

(Fortsetzung folgt)

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Markt 26
06295 Lutherstadt Eisleben

E-Mail: info@bella-ratzka.de
Web: www.bella-ratzka.de
Facebook: facebook.com/bella.ratzka


News-Archiv