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Strafrecht: Zungenkuss ist keine dem Beischlaf ähnliche Handlung (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB)
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 2 StR 65/11, festgestellt, dass ein Zungenkuss in der Regel nicht ausreichend ist, um eine Strafbarkeit nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu begründen.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
…
Der Angeklagte war beschuldigt in vier Fällen sich des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Während bei drei Taten das Eindringen in Körper des Kindes unstreitig mittels einer dem Beischlaf ähnlichen Handlung erfolgte, stellte der Bundesgerichtshof fest, dass ein Zungenkuss im vorliegenden Fall nicht hierfür ausreiche:
Dieser kann zwar als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne von §§ 176 Abs. 1, 184g Nr. 1 StGB (differenzierend OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 45 f.), die auch mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, jedoch nicht als eine zugleich “dem Beischlaf ähnliche” Handlung angesehen werden. Dagegen spricht schon das äußere Erscheinungsbild der Handlung, an der – anders als bei dem beischlafähnlichen Anal- oder Oralverkehr (vgl. dazu BGH Beschluss vom 14. September 1999 – 4 StR 381/99, BGHR StGB, § 176a Abs. 1 Nr. 1 Sexuelle Handlung 1) – kein primäres Geschlechtsorgan beteiligt ist.
Darüber hinaus stellte der BGH auch fest, dass ein Zungenkuss in der Regel nicht so intensiv auf die ungestörte sexuelle Entwicklung eines Kindes einwirkt, wie Vaginal-, Oral- oder Analverkehr.
Der somit durch den BGH geänderte Schuldspruch hat für den Täter im Strafmaß jedoch keinerlei Auswirkungen gehabt, da der BGH feststellte, dass zwar die Einzelstrafe entsprechend dem Strafrahmen des Grunddelikts neu zu bemessen sei, dies jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Gesamtstrafe (3 Jahre 9 Monate) habe.
Ähnliches:
Bußgeldrecht / Strafrecht: Wohin eine gewagte Selbstverteidigung führen kann
Die Kollegin Rueber berichtete gestern hier über einen Fall der schiefgegangenen Selbstverteidigung in einem Bußgeldverfahren. Der Kollege Melchior tat selbiges bereits im Januar hier. Und überhaupt weisen alle Kollegen und wir immer wieder darauf hin: Wer Beschuldigter / Betroffener ist, der sollte tunlichst still sein und einen Verteidiger beauftragen. Alles andere kann böse nach hinten losgehen, wie folgender Fall zeigt:
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Der Fahrer eines Pkw wurde geblitzt. Der Anhörungsbogen ging der Halterin des Fahrzeuges, der Mutter zu. Statt sich nun anwaltlicher Hilfe zu bedienen, meinte der Fahrer, sich selbst verteidigen zu wollen, leider auf äußerst ungeschickte Art. Zunächst meldete sich seine Freundin bei der Bußgeldbehörde als Fahrerin. Dies wurde nicht ernst genommen, obwohl die Haarlänge beider durchaus zu Ähnlichkeiten hätte führen können. Dann meldete sich “reumütig” ein Dritter, der mitteilte, gefahren zu sein. Dies wurde u.a. von der Freundin bestätigt. Die Bußgeldbehörde ging darauf ein, erließ einen Bußgeldbescheid gegen den Dritten und wunderte sich sicherlich sehr, dass dieser sodann mitteilte, er sei es doch nicht gewesen. Die Akte ging erstmal bis zum Gericht, welches dann mit der Anforderung eines Lichtbildvergleiches feststellte, dass der Dritte es doch nicht gewesen ist. Das Verfahren wurde sodann eingestellt, da Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der Fahrer konnte nicht mehr belangt werden.
Also alles gut? Mitnichten! Die Freundin geriet nun ins Visier der Ermittlungen und zwar wegen Strafvereitelung und falscher Verdächtigung. Und dieses Verfahren wurde sodann, allerdings recht teuer (Auflage + Verteidigerkosten) nach § 153a StPO eingestellt.
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Was lernen wir daraus?
1. Wäre der Fahrer sofort zu einem Anwalt gegangen, dann hätte sich mit großer Wahrscheinlichkeit aufgrund der Tatsache, dass zunächst die Halterin des Fahrzeuges den Anhörungsbogen erhielt, die Sache zeitlich so gestalten können, dass die Verfolgungsverjährung ohne billige Tricks hätte erreicht werden können.
2. Der beauftragte Verteidiger hätte auch anhand der Bußgeldakte sofort feststellen können, dass die Eichung des Meßgerätes zum Tatzeitpunkt ungültig gewesen ist. Dies hätte zur Unverwertbarkeit des Meßergebnisses geführt.
3. Der Verteidiger hätte darüber hinaus erheblich auf den Fahrer dahingehend eingewirkt, das Vorschicken Dritter Personen und insbesondere das Verhalten der Freundin zu unterbinden, da er vorausgesehen hätte, wohin das führen kann.
4. Schließlich wäre die Bußgeldverteidigung (im vorliegenden Fall sogar einschließlich der Geldbuße) immer noch billiger gewesen, als die anschließende Strafverteidigung.
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Aus diesem Grunde nocheinmal der dringende Rat: Wer nicht unbedingt die ihm auferlegte Buße akzeptieren möchte (im Falle von Punkten oder gar einem Fahrverbot sollte man das wohl nie), der sollte unbedingt einen erfahrenen Verteidiger zu Rate ziehen. Der Versuch sich selbst zu verteidigen wird in vielen Fällen scheitern und kann bei ungeschickten Versuchen sogar zur Verschlimmerung der Situation führen. Lassen sie sich daher helfen, bevor jede Hilfe zu spät ist.
Ähnliches:
Strafrecht: BGH zum sexuellen Mißbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses gemäß § 147c StGB
In seiner Entscheidung vom 14.04.2011, Az.: 4 StR 668/10, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass allein das Einvernehmen des Opfers mit der sexuellen Handlung des Täters nicht einer Strafbarkeit gemäß § 174c StGB entgegensteht.
§ 174c StGB stellt den sexuellen Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe, wobei die Opfer jeweils unter einer geistigen, körperlichen, psychischem oder Suchtkrankheit leiden. Dies betrifft also beispielsweise den Mißbrauch geistig Behinderter durch den Betreuer, den Mißbrauch unter Entzugserscheinungen leidender Suchtkranker durch den betreuenden Mediziner o.ä.. Durch diese Strafnorm soll die “sexuelle Selbstbestimmung von Personen geschützt werden, die auf Grund psychisch bedingter Einschränkungen ihrer Durchsetzungsmacht innerhalb therapeutischer Abhängigkeitsverhältnisse der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt sind; mittelbar auch das Vertrauen in die Integrität und Lauterkeit der Behandlungs- und Betreuungsverhältnisse selbst.” (Fischer, StGB, 58. Aufl., §174c Rn. 2)
Im zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte das weibliche Opfer wegen eines unerfüllten Kinderwunsches “behandelt” und dabei unter anderem mehrfach mit dem Opfer einverständlichen Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Vorinstanz reichte das Einverständnis aus, um den Angeklagten in den jeweiligen Punkten freizusprechen. Auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hin, hob der BGH die diesbezüglichen Freisprüche auf.
Einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c Abs. 1 StGB steht allein das Einvernehmen des Opfers mit der vom Täter vorgenommenen sexuellen Handlung nicht entgegen. Ein solches Einvernehmen schließt weder als Einverständnis den Tatbestand noch als Einwilligung die Rechtswidrigkeit der Tat aus.
Dies ergäbe sich schon aus dem Willen des Gesetzgebers. Dem Tatopfer sei in der Regel aufgrund der gegebenen therapeutischen Verhältnisse nicht in der Lage, frei über die sexuellen Kontakte zur Autoritätsperson, also der behandelnden Person, zu entscheiden. Durch die aktuelle Fassung des § 174c StGB habe der Gesetzgeber zudem deutlich gemacht, dass nicht nur geistig bzw. seelisch behinderte Personen als Opfer in Betracht kommen. Vielmehr sei auch bei reinen körperlichen Erkrankungen und Behinderungen davon auszugehen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zur behandelnden Person bestehe, dass die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung beeinträchtige.
Darüber hinaus macht der BGH auch weitere Ausführungen aus rechtsdogmatischer Sicht, die hier wohl zu weit führen würden. Allerdings ist das Urteil in Gänze für den geneigten Juristen durchaus lesenswert.
Ähnliches:
Strafrecht: Tatmehrheit von Urkundenfälschung auf Wahlbenachrichtigungskarte und anschließender Wahlfälschung
Eine Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte bezüglich des Antrags auf Erteilung von Briefwahlunterlagen und eine nachfolgende Wahlfälschung unter Verwendung des aufgrund dieses Antrags ausgegebenen Stimmzettels sind nicht im Sinne einer Bewertungseinheit tateinheitlich verbunden, sondern stehen im Verhältnis von Tatmehrheit zueinander. Der Umstand, dass der Täter die Urkundenfälschung nur begeht, um in den Besitz der Briefwahlunterlagen zu kommen und den Stimmzettel selbst ausfüllen zu können, ändert daran nichts.
BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 1 StR 407/10 – LG Regensburg
Wer also erstmal die Wahlbenachrichtigungskarte falsch ausfüllt um die Briefwahlunterlagen zu erlangen und anschließend diese Unterlagen unrechtmäßig zur Stimmabgabe nutzt, baut doppelt Mist.
Ähnliches:
Strafrecht: Erwerb von Betäubungsmitteln zu unterschiedlichen Zwecken
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 16.03.2011, Az.: 2 StR 30/11 festgestellt, dass beim Erwerb von Betäubungsmitteln zu unterschiedlichen Zwecken – im entschiedenen Fall in einigen Fällen zum Eigenverzehr in anderen Fällen zur gewinnbringenden Veräußerung - auch grundsätzlich die jeweiligen Einzelfälle zu betrachten sind und eine generalisierende Verurteilung – im entschiedenen Fall wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – nicht in Betracht kommt. Zudem ist dann auch auf die jeweiligen Einzeltaten im Hinblick auf die erworbenen Mengen abzustellen:
Erfolgt wie vorliegend der Erwerb der Betäubungsmittel mit unterschiedlicher Zweckbestimmung, richtet sich seine rechtliche Einordnung nach den jeweiligen Einzelmengen (BGH StV 2002, 255; vgl. BGH StV 2010, 131; StraFo 2004, 252). Im Hinblick auf die zum Eigenkonsum erworbene Menge liegt demnach ein unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bzw. unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) vor. Tateinheitlich hierzu steht, bezogen auf die jeweilige Handelsmenge, ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bzw. ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG).
Im entschiedenen Fall hatte der BGH zudem festgestellt, dass die Feststellungen der Vorinstanz zu den erworbenen Mengen widersprüchlich seien.