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Artikel-Schlagworte: „unlauterer Wettbewerb“

Wettbewerbsrecht: Fehlende Umsatzsteuer-ID und Handelsregisternummer sind nicht abmahnfähig – meint das LG Berlin

Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) gehören in das Impressum einer gewerblichen Internetseite unter anderem auch die Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Angabe des Handelsregistereintrags. Fehlen diese Angaben, so ist das Impressum fehlerhaft.

Ein fehlerhaftes Impressum kann einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen, den Verbraucherverbände oder Konkurrenten geltend machen könnten. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass der Wettbewerbsverstoß über eine gewissen Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 UWG liegen. Diese Grenze ist Anlaß für diverse Rechtsprechung.

Das LG Berlin hat aktuell entschieden, dass die fehlende Umsatzsteuer-ID und die fehlende Handelsregisterangabe nicht zu einer Abmahnung berechtigen, da eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern nicht gegeben sei (LG Berlin, Urteil vom 31.08.2010, Az. 103 O 34/10).

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Gegenteiliger Auffassung war vor geraumer Zeit das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2009, Az. 4 U 213/08). Dieses hatte zur Handelsregisterangabe noch ausgeführt:

Hinsichtlich der Handelsregisternummer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung.

Sowie:

Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich. Ein Verstoß gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG sein. Es kommt noch hinzu, dass Verstöße gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen auch generell geeignet sein dürften, den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren.

Schließlich:

Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG.

Zweifel mögen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die – so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer – für Auslandsgeschäfte benötigt und vom Bundesamt für Finanzen vergeben werden, weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dient (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65). Diese Nummer ist Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europäischen Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein außen stehender Dritter vertrauen kann (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, § 27 a Rn. 2). Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar (Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., § 4-S12 Rn. 170). Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.

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Dem treten die Berliner Richter entgegen:

Eine spürbare Beeinträchtigung liegt nicht schon deshalb vor, weil es sich bei den Angaben nach § 5 TMG um wesentliche Informationen im Sinne von § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG handelt. § 5 a UWG setzt Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG um. Dieser verbietet eine Anwendung von § 3 Abs. 1 UWG nicht (Kammergericht, Beschluss vom 16.07.2009, 24 W 102/09).

Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben sind nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu braucht er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch für die Entscheidung, ob der Verbraucher mit der Beklagten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten will, sind diese Angaben irrrelevant.

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Um ehrlich zu sein: Ich halte die Auffassung des OLG Hamm hier für zutreffender. Geht man schließlich auch noch davon aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der Wettbewerbsverstoß im Internet und damit bundesweit erfolgt ist, jedes in Gericht in Deutschland zuständig wäre, sollte man die vorgesehenen Pflichtangaben des TMG tunlichst beachten.

Ähnliches:

Bagatellverstoß bei fehlenden Impressumsangaben

Recht häufig mahnen Unternehmer Wettbewerber wegen fehlender Angaben im Impressum der Internetseiten ab. Das Unterlassen von Angaben, zu denen der Betreiber einer Internetseite verpflichtet ist, stellt in der Tat relativ unproblematisch eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. 

Unzulässig, und damit abmahnbar, sind unlautere Handlungen nach § 3 Abs. 1 UWG jedoch nur, wenn diese

geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Bagatellverstöße führen daher zur Rechtsmißbräuchlichkeit einer Abmahnung, die nur einen solchen Verstoß zum Gegenstand hat. Der Abgemahnte muss die Kosten der Abmahnung dann nicht tragen.

Was jedoch Bagatellverstöße sind, dass entscheidet die Rechtsprechung gelegentlich unterschiedlich. Das Landgericht Berlin (Urteil v. 31.08.2010, Az.: 103 I 34/10) hat jetzt entschieden, dass die fehlende Angabe des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum des abgemahnten Online-Shops nicht über die Bagatellgrenze hinausreicht und eine Klage auf Erstattung von Abmahnungskosten somit abgewiesen. (Dank an die Kollegen Kurz Pfitzer Wolf für ihren Hinweis auf das Urteil).

Zumindest im Hinblick auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hatte sich das OLG Hamm (Urteil v. 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08) genau anders positioniert.

Ähnliches:

Ankündigung eines Gewährleistungsausschlusses ist wettbewerbswidrig, wenn auch an Privatpersonen verkauft wird

Der Bundesgerichtshof hat dies so mit Urteil vom  31.03.2010, Az.: I ZR 34/08 entschieden.

Der Beklagte hatte als gewerblicher Verkäufer bei E-Bay gebrauchte Software und medizinische Geräte angeboten und folgenden Hinweis erteilt:

 “Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung”

 Die Klägerin, selbst Unternehmerin, hatte unter ihrer privaten E-Bay Kennung beim Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen und sodann den Gewährleistungsausschluss gerügt und Unterlassung begehrt. Während erstinstanzlich das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hatte das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch für gegeben erachtet. Zwar hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen, jedoch nur, weil das Berufungsgericht Verjährungsfragen nicht hinreichend geprüft hat. In der Sache selbst hat der BGH dem Berufungsgericht Recht gegeben.

 Demnach war es zunächst nicht rechtsmißbräuchlich, dass die Klägerin als Privatnutzerin beim Beklagten Waren bestellte und diesen sodann auf Unterlassung in Anspruch nahm.  

Darüber hinaus ist auch das Verhalten des Beklagten als unlauter zu bewerten. Gegenüber Verbrauchern ist ein Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer unwirksam (§ 475 Abs. 1 BGB i.V.m. § 437 BGB). Ausführlich stellt der BGH dar, dass die Vereinbarung eines solchen Gewährleistungsausschlusses wettbewerbsrechtlich relevant ist.

 “Für die Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Vorschrift eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG darstellt.”

Ähnliches:

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Fax: 03475 / 6129966


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