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Filesharing: LG Hamburg spricht 15 € Schadensersatz pro Titel zu

Das Landgericht Hamburg hatte sich mit einem Filesharer zu befassen, der unter anderem Titel der Band Rammstein zum Download angeboten hatte (Urteil vom 8. Oktober 2010, Az.: 308 O 710/09).

Der Schadensersatzanspruch des Klägers und Rechteinhaber stand für das LG dem Grunde nach fest. Spannend sind jedoch die Darlegungen zur Schadenshöhe. Das LG hat diesbezüglich verschiedenste Faktoren einfließen lassen.

Es handele sich zwar um Werke sehr bekannter Künstler, allerdings seien die Lieder zum Tatzeitpunkt bereits mehrere Jahre auf dem Markt gewesen. Hinzu käme, dass der dokumentierte Angebotszeitraum so kurz gewesen sei, dass mit bestenfalls 100 Downloads pro Titel zu rechnen sei. Unter Berücksichtigung des GEMA-Tarifes VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) und des Einigungsvorschlages der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA sei daher ein Schadensersatz von 15 € pro Titel anzunehmen.

Der Kollege Vetter, der hier auf dieses Urteil ebenfalls hinweist, geht davon aus, dass, setzt man den ausgeurteilten Betrag in Relation zu aktuelleren abgemahnten Titeln, dann ein Schadensersatzbetrag von ca. 40 € bis 80 € anzunehmen sein werde. Jedenfalls, und dem ist zuzustimmen, dürften Schadensersatzforderungen im vierstelligen Bereich wohl unangemessen sein.

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Treuwidrigkeit der Zurückweisung einer Abmahnung wg. fehlender Originalvollmacht

Das Urteil:

Das OLG Celle (Urteil vom 02.09.2010, Az.: 3 U 34/10) hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen:

Ein Onlinehändler war von einem Mitbewerber am Markt wegen verschiedener Fehler in seinen AGB abgemahnt worden. Die Abmahnung kam von Anwalt des Mitbewerber und war mit einer Vollmachtskopie versehen. Die Abmahnung enthielt eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen.

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Warum eine voreilige Zahlung bei einer Abmahnung teuer werden kann

Der Mandant hatte im vorigen Jahr bereits eine Abmahnung wegen angeblichem Filesharing bekommen. Ohne sich anwaltlich beraten zu lassen unterzeichnete er die beigefügte Unterlassungserklärung und zahlte den eher unterdurchschnittlichen Vergleichsbetrag. Der behauptete Verstoß war irgendwann im letzten Herbst und betraf eine Top 100 Zusammenstellung, die offenbar komplett in einer Datei geladen worden sein soll.

Vor einigen Wochen stand der Mandant dann bei mir vor der Tür, ausgestattet mit weiteren Abmahnungen. Das Gespräch ergab, dass diese den gleichen Vorgang betrafen, für den der Mandant bereits durch vorbehaltslose Abgabe einer Unterlassungserklärung und vorbehaltslose Zahlung zu erkennen gab, dass er die Rechtsverletzung begangen hat.

Nach Abwägung aller Risiken entschloss sich der Mandant seinerseits zu einem Vergleichsvorschlag, der schließlich zustande kam.

Dabei standen die Chancen für eine vollständige Abwehr gut. Weder war eine Störerhaftung ersichtlich noch lagen Probleme im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast vor. Der Mandant hatte bei der ersten Abmahnung einfach nur “seine Ruhe” haben wollen. Das ging nach hinten los.

Aus diesem Grund sollten Sie, wenn Ihnen eine Abmahnung wegen Filesharing ins Haus flattert, grundsätzlich anwaltlichen Rat einholen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird prüfen, inwieweit Sie verpflichtet sind, Kosten zu tragen. Insbesondere sollten Sie nie ausdrücklich oder durch vorbehaltslose Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen oder vorbehaltslose Zahlungen Rechtsverstöße zugeben!

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Filesharing: Abmahnung Kanzlei Rasch für Universal Music – “The Fame” von Lady Gaga

Die Kanzlei Rasch aus Hamburg mahnt aktuell für die Universal Music GmbH Urheberrechtsverletzungen am Musikalbum “The Fame” von Lady Gaga ab.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, deren Entwurf der Abmahnung beigefügt wurde und der tunlichst nicht unterschrieben werden sollte. Darüber hinaus wird ein “Vergleichsbetrag” von 1.200,00 € gefordert.

Die Ausführungen zu Urheberrechten und vermeintlichen Ansprüchen des Rechteinhabers entsprechen den üblichen Formulierungen einschließlich der Ablehnung der Anwendung der Kostendeckelung auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG.

Die Kanzlei Rasch fügt keinen tatsächlichen Ermittlungsdatensatz bei, sondern behauptet letztlich nur, dass über eine bestimmte IP-Adresse, die angeblich dem Abgemahnten zuzuordnen sei, die Rechtsverletzung begangen wurde. Mehr ist in einer Abmahnung zwar nicht notwendig. Immerhin sind andere Abmahnkanzleien jedoch “spendabler”, wenn es um die Vorlage von Nachweisen geht.

Jedenfalls sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet werden. Beauftragen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Fertigung einer modifizierten Unterlassungserklärung und der Prüfung der geltend gemachten Zahlungsansprüche. In einer Vielzahl von Fällen können diese Ansprüche tatsächlich zurückgewiesen werden. Ggf. wird sich evtl. auch eine Verminderung der Ansprüche erreichen lassen. Versäumen Sie nicht die Ihnen gesetzte Frist!

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Filesharing: Abmahnung Kanzlei U + C für Koch Media – “Risen” u.a.

Mit erfrischend kurzen und Papier sparenden Schriftsätzen mahnt die Kanzlei U + C Rechtsanwälte derzeit im Auftrag der Koch Media GmbH aus dem österreichischen Höfen Rechtsverletzungen an den Werken “Risen” und “Lesbian Vampire Killers” ab.

Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung deren auf keinen Fall zu unterzeichnender Entwurf der Abmahnung beigefügt ist. Darüber hinaus wird die Zahlung eines “Vergleichsbetrages” von 650,00 € gefordert.

Die weiteren Ausführungen sind nichts Neues, insbesondere wird die Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG (Kostendeckelung auf 100,00 € pro Abmahnung) wie üblich abgestritten.

Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten, sollten Sie schnellstmöglich einen spezialisierten Anwalt aufsuchen, der für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren kann und zudem die Berechtigung der Kostenforderung überprüfen wird. In einer Vielzahl von Fällen können erfahrungsgemäß die geltend gemachten Kosten vollständig zurückgewiesen oder zumindest reduziert werden. Versäumen Sie nicht die Ihnen gesetzte Frist!

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Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


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