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Bäume sind nicht verderblich! Autos auch nicht!

Bei Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB. Ein solches besteht u.a. dann nicht, wenn die Gegenstand des Vertrages die Lieferung schnell verderblicher Waren ist (§ 312d Abs. IV Nr. 1 BGB).

Lebende Bäume sind jedoch keine verderblichen Waren im Sinne dieser Vorschrift, meint das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2012, Az.: 2 U 154/12):

“Entscheidend für die Verderblichkeit ist also, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unumkehrbaren natürlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist bzw. das Haltbarkeitsdatum verstrichen ist.”

Dies sei bei lebenden Bäumen jedoch nicht gegeben:

“Lebende Bäume werden gekauft und hierfür versandt, damit sie eingepflanzt werden und viele Jahre und Jahrzehnte wachsen und gedeihen. Lebende Bäume sind keine Waren, die nach Ablauf einer bestimmten kurzen Zeit nicht mehr zu gebrauchen sind. Der Verkauf erfolgt gerade, damit der Käufer diese Bäume nach dem Einpflanzen viele Jahre nutzen kann.”

Dass die Klägerin, die die Bäume telefonisch beim Beklagten bestellt hatte, nach Darstellung des Gerichtes die Bäume offensichtlich nicht eingepflanzt und somit das Absterben der Bäume ermöglicht hatte, kann ihr (selbstverständlich) nicht helfen:

“Lebende Bäume werden nicht dadurch zu schnell verderblichen Waren, weil der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt und nach der Lieferung nicht einpflanzt, so dass die Bäume absterben.”

Das Ergebnis war zu erwarten: Kein Widerrufsrecht.

Im Übrigen gilt dies auch bei anderen Waren:

“Beispielsweise kann der Käufer eines Autos dieses unmittelbar nach Lieferung vor eine Wand fahren, der Käufer von Stoff kann diesen in Brand setzen. Nach dem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers sollte es sich in solchen Fällen aber nicht um den Kauf schnell verderblicher Waren handeln.”

Aber gut, dass wir das auch geklärt haben!

Das Urteil hier. Das Urteil wird (u.a.) erwähnt von der Kanzlei Dr. Bahr hier und der Kanzlei Hild & Kollegen hier.

Ähnliches:

Widerrufsbelehrung schafft im Zweifel Widerrufsrecht auch für Unternehmer

Seit die Musterwiderrufbelehrung durch den Gesetzgeber mit Garantiefunktion geschaffen wurde, scheint es einfach zu sein, die Kunden eines Online-Shops rechtssicher über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Dass jedoch mit Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung der Verwender eventuell unnötig ein gesetzlich nicht zwingend vorgeschriebenes Widerrufsrecht für Unternehmer schafft, ist kaum bekannt.

Das Widerrufsrecht ist gesetzlich für Verbraucher zwingend vorgegeben. Der Verbraucher ist daher im Rahmen der Widerrufsbelehrung über seine Rechte und die Folgen des Widerrufsrechts zu belehren.

Im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern ist ein derartiges Widerrufsrecht nicht zwingend vorgesehen. Selbstverständlich kann es im Rahmen der Vertragsfreiheit jedoch vereinbart werden.

Die Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB enthält jedoch keine Hinweis darauf, dass sie lediglich gegenüber Verbrauchern über Rechte belehren würde. Die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung in AGB ohne weitere Zusätze führt daher dazu, dass das Widerrufsrecht auch gegenüber Unternehmern als Kunden eingeräumt wird. Dies hat so auch das Amtsgericht Cloppenburg (Urteil vom 02.10.2012, Az.: 21 C 193/12; siehe auch Besprechung bei internet-rostock.de hier) entschieden.

Der Verwender der AGB kommt daher in eine missliche Lage. Einerseits sollte man die Musterwiderrufsbelehrung aus der Anlage des EGBGB möglichst nicht verfälschen, um nicht in die Gefahr zu geraten, abgemahnt zu werden. Eine Verwendung ohne Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist aber jedenfalls nach Auffassung des AG Cloppenburg ebenfalls gefährlich, da das Widerrufsrecht unnötig ausgedehnt wird.

Eine wirksame Einschränkung des Adressatenkreises des Widerrufsrechtes sollte daher in den AGB vorgenommen werden. Wie dies im Einzelfall geschieht, sagt Ihnen ein in diesem Bereich spezialisierter Rechtsanwalt.

Gern können Sie uns mit der Überprüfung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beauftragen.

Ähnliches:

Papier bleibt Papier! Unterschrift auf elektronischem Schreibbrett formunwirksam

So sehr man auch zukünftig den elektronischen und vor allem papierlosen Geschäftsverkehr vorantreiben will, ganz ohne Papier geht es dann doch nicht.

Das OLG München hat aktuell festgestellt, dass eine Unterschrift auf einem elektronischen Schreibtablett jedenfalls nicht die Formerfordernisse der §§ 126, 126a BGB erfüllt (OLG München, Urteil vom 04.06.2012, Az.: 19 U 771/12).

Für eine schriftliche Urkunde i.S.v. § 126 BGB seien dauerhafte Schriftzeichen auf Schreibmaterial erforderlich. § 126a BGB erfordere eine qualifizierte elektronische Signatur, die jedenfalls nicht durch die Unterschrift auf einem Schreibtablett generiert wird.

Eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie dazu führen könnte, dass auch eine solche Unterschrift auf einem Schreibtablett als formwirksam anzusehen wäre, existiere laut Auffassung der Münchner Richter nicht.

Überall dort, wo das Formerfordernis der §§ 126, 126a BGB erfüllt werden muss, ist somit weiterhin Papier oder aber eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

Ähnliches:

EuGH zum Gerichtsstand bei Streitigkeiten über Verbraucherverträge im Internet

Die Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (EG) Nummer 44/2001 trifft Regelungen über die Frage, wo Klagen anhängig zu machen sind, die sich mit Verträgen beschäftigen, die zwischen Parteien zweier unterschiedlicher Mitgliedsstaaten geschlossen wurden.

Demnach müssen grundsätzlich Klagen gegen Personen, die ihren Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten haben, auch vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates erhoben werden. Darüber hinaus können Klagen auch am Gerichtsstand des Erfüllungsortes erhoben werden. Schließlich gibt es den Gerichtsstand bei Verbraucherverträgen, der es Verbrauchern ermöglicht, im eigenen Staat zu klagen und verklagt zu werden. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer seine Tätigkeit gegenüber dem Verbraucher auf den Mitgliedsstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher wohnt. Nach Vorlage zweier Streitigkeiten durch den Obersten Gerichtshof Österreichs hatte der EuGH nunmehr Anhaltspunkte für eine solche Ausrichtung benannt ( Urteil vom 07.12.2010, Az.: C-585/08 und C-144/09) .

Zunächst reicht es nicht aus, dass der Verbraucher die Internetseite des im Ausland befindlichen Unternehmers benutzt. Vielmehr muss der Unternehmer offenkundig zum Ausdruck bringen, dass er gewillt ist, Verbraucher anderer Mitgliedsstaaten als Kunden zu gewinnen. Dies kann durch das Anbieten seiner Waren und Dienstleistungen in einzelnen namentlich benannten Mitgliedsstaaten geschehen.

Ebenso kann auf eine solche Ausrichtung geschlossen werden, wenn die Internetseite des Unternehmers verschiedene Versionen für einzelne Staaten enthält, die gegebenenfalls so gestaltet sind, dass Suchmaschinen des jeweiligen Verbraucherstaates auch nur die Version, die für diesen Staat gedacht ist anzeigen.

Gleiches gilt für das Anbieten verschiedener Sprachversionen der Internetseite oder aber die Verwendung von Top-Level Domainnamen anderer Staaten (“.de” etc.) sowie bei Verwendung neutraler Domänennamen mit den Endungen “.com” oder “.eu”.

Letztendlich stellte der EuGH jedoch auch fest, dass die Entscheidung über den jeweiligen Gerichtsstand von dem angerufenen Gericht selbst zu treffen ist (lex fori).

Quelle: beck-aktuell

Ähnliches:

Ankündigung eines Gewährleistungsausschlusses ist wettbewerbswidrig, wenn auch an Privatpersonen verkauft wird

Der Bundesgerichtshof hat dies so mit Urteil vom  31.03.2010, Az.: I ZR 34/08 entschieden.

Der Beklagte hatte als gewerblicher Verkäufer bei E-Bay gebrauchte Software und medizinische Geräte angeboten und folgenden Hinweis erteilt:

 “Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung”

 Die Klägerin, selbst Unternehmerin, hatte unter ihrer privaten E-Bay Kennung beim Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen und sodann den Gewährleistungsausschluss gerügt und Unterlassung begehrt. Während erstinstanzlich das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hatte das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch für gegeben erachtet. Zwar hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen, jedoch nur, weil das Berufungsgericht Verjährungsfragen nicht hinreichend geprüft hat. In der Sache selbst hat der BGH dem Berufungsgericht Recht gegeben.

 Demnach war es zunächst nicht rechtsmißbräuchlich, dass die Klägerin als Privatnutzerin beim Beklagten Waren bestellte und diesen sodann auf Unterlassung in Anspruch nahm.  

Darüber hinaus ist auch das Verhalten des Beklagten als unlauter zu bewerten. Gegenüber Verbrauchern ist ein Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer unwirksam (§ 475 Abs. 1 BGB i.V.m. § 437 BGB). Ausführlich stellt der BGH dar, dass die Vereinbarung eines solchen Gewährleistungsausschlusses wettbewerbsrechtlich relevant ist.

 “Für die Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Vorschrift eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG darstellt.”

Ähnliches:

Verbraucherrecht im Internet: Keine Versandkosten bei Widerruf

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden (Urteil vom 7. 7.2010, Az.: VIII ZR 268/07) , dass ein Unternehmen, welches Waren im Fernabsatz anbietet, für die Zusendung der Waren keine Versandkosten erheben darf, falls der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Das beklagte Unternehmen hatte für die Versendung von Waren Versandkosten berechnet und wollte diese auch dann vom Kunden haben, wenn jener von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machte und die Kaufsache zurückschickte. Der klagende Verbraucherverband siegte in allen Instanzen.

Der BGH hatte das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt. Er legte den Streit dem EuGH vor und fragte damit dort an, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) einer nationalen Regelung entgegenstünde, die dem Verbraucher die Versandkosten auch für den Fall des wirksamen Widerrufs auferlege. Der EuGH hat dies bejaht, da das Auferlegen der Versandkosten in diesem Fall geeignet sein kann, den Verbraucher vom Gebrauch seines Widerrufsrechtes abzuhalten.

Dieser Auslegung müssen nationale Gerichte nunmehr Folge leisten, so dass auch der BGH die Revision des beklagten Unternehmens zurückwies.

Hier die Pressemitteilung des BGH

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


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