Artikel-Schlagworte: „Verkehrszentralregister“

Kanonen, Spatzen und Ergebnisse – Warum eine gute Verteidigung im Bußgeldverfahren notwendig sein kann

Der Betroffene war von Berufs wegen auf seinen Führerschein angewiesen. Aus einem Bußgeldbescheid wegen einer ansich eher geringen Regelverletzung, drohten ihm dennoch erhebliche Konsequenzen, da in das Verkehrszentralregister dennoch Punkte einzutragen gewesen wären. Kann das für einen Autofahrer schon grundsätzlich problematisch sein, hätte der Betroffene darüber hinaus sicher seinen Führerschein für längere Zeit abgeben und seinen Job an den Nagel hängen können, denn diese Punkte hätten “das Maß voll gemacht”. Dabei war die nunmehr vorgeworfene Tat allein (fast) eine reine Lapalie. Und ob die Messung tatsächlich so korrekt war, war ebenfalls unklar.

Das Hauptziel war jedenfalls die Verhinderung der Eintragung von Punkten ins VZR. Diese Zielstellung bringt oftmals die Notwendigkeit mit, etwas bissiger in die Verteidigung zu gehen. Das Bußgeldverfahren zog sich somit mehrere Monate hin. Verschiedene Anträge zum Verfahren schienen das Gericht zunächst ein wenig zu nerven. Der erste Hauptverhandlungstermin blieb dann auch ohne Ergebnis, da Beweismittel fehlten. Zudem gab es  Beweisanträge seitens der Verteidigung in größerer Menge. Ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob die Messung korrekt war, war ebenfalls beantragt. Was dieses ergeben hätte, stand in den Sternen. Schließlich wurde zudem noch die Pflichtverteidigerbeiordnung beantragt. Schwere, aber angemessene Geschütze.

All dies brachte das Gericht und die Staatsanwaltschaft letztlich zu der Einsicht, dass dies eigentlich die Sache nicht wert sei. Telefonisch fragte man daher an, ob nicht im schriftlichen Verfahren entschieden werden könne und ob, vor dem Hintergrund des langen Verfahrens und des eigentlich nicht so heftigen Verstoßes, die Verhängung einer Geldbuße von 35 € (hierfür gibt’s dann keine Punkte) auf Widerstand stoßen würde.

Der Widerstand des Betroffenen gegen diese Verfahrensweise war naturgemäß gering, da das vorrangige Verteidigungsziel erreicht war. Das Sachverständigengutachten zur Korrektheit der Messung wäre der Knackpunkt in diesem Verfahren geworden. Hätte es eine korrekte Messung ergeben, so hätte der Betroffene neben der Geldbuße auch noch erhebliche Verfahrenskosten zu tragen gehabt; vom Entzug der Fahrerlaubnis mal ganz zu schweigen. Wäre jedoch festgestellt worden, dass die Messung nicht korrekt war, hätte der Steuerzahler neben den Verfahrenskosten (einschließlich des nicht ganz billigen Sachverständigengutachtens) auch noch die nicht geringen Gebührenansprüche der Verteidigung tragen müssen. In solch einer Situation den vom Gericht vorgeschlagenen Weg zu gehen ist für den Betroffenen zwar teurer als ein Freispruch jedoch weit billiger (insbesondere im Hinblick auf die Folgen) als eine Verurteilung zum vollen Bußgeld einschließlich der Punkte.

Das Stellen möglichst sinnvoller Anträge, die das Gericht stets und ständig auf die Einhaltung der Prozessordnung und die Einholung aller notwendigen Beweismittel (Bedienungsanleitungen, Lebensakte, Sachverständigengutachten etc.) hinzuweisen, bringt in vielen Fällen letztlich Erfolg, auch wenn dieser nicht in einem Freispruch besteht. Ohne eine vernünftige Gegenwehr der Verteidigung hätte so manches Gericht wahrscheinlich auf ein Sachverständigengutachten verzichtet und bereits nach dem ersten Hauptverhandlungstermin den Betroffenen im Sinne des Bußgeldbescheides mit entsprechend weitreichenden Folgen verurteilt.

Es ist also grundsätzlich sinnvoll, auch in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen spezialisierten Verteidiger zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, als eine Verurteilung im Verfahren für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen hat, beispielsweise in Form des Erreichens der Punktegrenze im Verkehrszentralregister, was einen Fahrerlaubnisentzug im anschließenden Verwaltungsverfahren zur Folge hätte.

Ähnliches:

Bußgeldrecht: Acht Punkte reichen zum Führerscheinentzug!

Zumindest berichtet die Welt online hier von einem entsprechenden Reformprojekt.

Die Zahl der für eine Verkehrsordnungswidrigkeit vergebenen Punkte soll radikal gekürzt werden. Offenbar gibt es nur die Wahl zwischen keinem, einem oder zwei Punkten. Dafür soll die Grenze für den Entzug des Führerscheins schon bei acht Punkten angesetzt werden.

Letztlich bedeutet dies für den Kraftfahrer wahrscheinlich nicht viel. Denn ob er mehr Punkte pro Tat sammelt und erst bei 18 Punkten den Lappen los ist oder weniger Punkte pro Tat zu einem Verlust bei acht Punkten führen, dürfte in der Praxis kaum einen Unterschied darstellen.

Aus verkehrsrechtlicher Sicht interessant ist jedoch, dass offenbar im Zuge der Reform auch die Tilgungsbestimmungen geändert werden sollen. Demnach würden die Punkte jeweils separat nach entsprechender Frist getilgt werden. Die heutige Regelung, nach der neue Punkte die Tilgung alter Punkte verhindert, würde damit abgelöst werden. Dies stellt sicherlich einen konkreten Vorteil für den Punktesammler dar. Schließlich stellen die über Jahre mitgeschleppten Punkte heutzutage häufig den Grund für das Überschreiten der 18-Punkte-Grenze dar.

Spannend wird jedoch auch werden – dazu schweigt sich der Artikel aus – was mit dem bestehenden Punktekonto werden dürfte. Überhaupt werden die gesamten Übergangsregelungen interessant werden und sicherlich Anlass für die ein oder andere spannende Entscheidung bieten.

Ähnliches:

Verkehrsrecht: Keine Punktelöschung bei Verzicht auf Fahrerlaubnis

Verzichtet der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf selbige, so führt dies nicht, wie bei einer Fahrerlaubnisentziehung, zur Löschung der im Verkehrszentralregister enthaltenen Punkte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az.: 3 C 1.10).

Der Kläger war wegen mehrfacher Verkehrsverstöße aufgefordert worden, eine MPU zu absolvieren. Mangels finanzieller Mittel hierfür verzichtete er darauf sowie auf seine Fahrerlaubnis und gab freiwillig seinen Führerschein ab. Nach Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung wurde ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Allerdings folgte die Weisung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, da sein Flensburger Konto mit insgesamt 16 Punkten belastet war.

Auf seine dagegen gerichtete Klage hatte er in den Vorinstanzen Recht bekommen. Das sah das BVerwG anders und wies die Klage ab. Der Fall des freiwilligen Verzichts auf die Fahrerlaubnis sei im Hinblick auf die Löschung der Punkte gerade nicht mit dem Fall des Entzuges der Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 S. 3 StVG sein mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum, da der Gesetzgeberden freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis bewußt nicht dem Entzug selbiger gleichgestellt habe. Auch einer Erweiterung der Auslegung dieser Norm vor dem Hintergrund etwaiger Ungleichbehandlung bedürfe es nicht, da die Differenzierung zwischen freiwilligem Verzicht und Entzug der Fahrerlaubnis sachlich gerechtfertigt sei.

Es ist also kein wirksames Mittel, zum “Punkteabbau” einfach mal auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Markt 26
06295 Lutherstadt Eisleben

E-Mail: info@bella-ratzka.de
Web: www.bella-ratzka.de


In eigener Sache!
Auf unserer Facebook-Seite erfahren sie noch mehr über uns. Neben Anekdoten und Notizen aus dem Anwaltsalltag weisen wir auch auf spannende Beiträge aus dem Web und die ein oder andere Besonderheit hin. Folgen Sie uns!
News-Archiv