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Kanonen, Spatzen und Ergebnisse – Warum eine gute Verteidigung im Bußgeldverfahren notwendig sein kann

Der Betroffene war von Berufs wegen auf seinen Führerschein angewiesen. Aus einem Bußgeldbescheid wegen einer ansich eher geringen Regelverletzung, drohten ihm dennoch erhebliche Konsequenzen, da in das Verkehrszentralregister dennoch Punkte einzutragen gewesen wären. Kann das für einen Autofahrer schon grundsätzlich problematisch sein, hätte der Betroffene darüber hinaus sicher seinen Führerschein für längere Zeit abgeben und seinen Job an den Nagel hängen können, denn diese Punkte hätten “das Maß voll gemacht”. Dabei war die nunmehr vorgeworfene Tat allein (fast) eine reine Lapalie. Und ob die Messung tatsächlich so korrekt war, war ebenfalls unklar.

Das Hauptziel war jedenfalls die Verhinderung der Eintragung von Punkten ins VZR. Diese Zielstellung bringt oftmals die Notwendigkeit mit, etwas bissiger in die Verteidigung zu gehen. Das Bußgeldverfahren zog sich somit mehrere Monate hin. Verschiedene Anträge zum Verfahren schienen das Gericht zunächst ein wenig zu nerven. Der erste Hauptverhandlungstermin blieb dann auch ohne Ergebnis, da Beweismittel fehlten. Zudem gab es  Beweisanträge seitens der Verteidigung in größerer Menge. Ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob die Messung korrekt war, war ebenfalls beantragt. Was dieses ergeben hätte, stand in den Sternen. Schließlich wurde zudem noch die Pflichtverteidigerbeiordnung beantragt. Schwere, aber angemessene Geschütze.

All dies brachte das Gericht und die Staatsanwaltschaft letztlich zu der Einsicht, dass dies eigentlich die Sache nicht wert sei. Telefonisch fragte man daher an, ob nicht im schriftlichen Verfahren entschieden werden könne und ob, vor dem Hintergrund des langen Verfahrens und des eigentlich nicht so heftigen Verstoßes, die Verhängung einer Geldbuße von 35 € (hierfür gibt’s dann keine Punkte) auf Widerstand stoßen würde.

Der Widerstand des Betroffenen gegen diese Verfahrensweise war naturgemäß gering, da das vorrangige Verteidigungsziel erreicht war. Das Sachverständigengutachten zur Korrektheit der Messung wäre der Knackpunkt in diesem Verfahren geworden. Hätte es eine korrekte Messung ergeben, so hätte der Betroffene neben der Geldbuße auch noch erhebliche Verfahrenskosten zu tragen gehabt; vom Entzug der Fahrerlaubnis mal ganz zu schweigen. Wäre jedoch festgestellt worden, dass die Messung nicht korrekt war, hätte der Steuerzahler neben den Verfahrenskosten (einschließlich des nicht ganz billigen Sachverständigengutachtens) auch noch die nicht geringen Gebührenansprüche der Verteidigung tragen müssen. In solch einer Situation den vom Gericht vorgeschlagenen Weg zu gehen ist für den Betroffenen zwar teurer als ein Freispruch jedoch weit billiger (insbesondere im Hinblick auf die Folgen) als eine Verurteilung zum vollen Bußgeld einschließlich der Punkte.

Das Stellen möglichst sinnvoller Anträge, die das Gericht stets und ständig auf die Einhaltung der Prozessordnung und die Einholung aller notwendigen Beweismittel (Bedienungsanleitungen, Lebensakte, Sachverständigengutachten etc.) hinzuweisen, bringt in vielen Fällen letztlich Erfolg, auch wenn dieser nicht in einem Freispruch besteht. Ohne eine vernünftige Gegenwehr der Verteidigung hätte so manches Gericht wahrscheinlich auf ein Sachverständigengutachten verzichtet und bereits nach dem ersten Hauptverhandlungstermin den Betroffenen im Sinne des Bußgeldbescheides mit entsprechend weitreichenden Folgen verurteilt.

Es ist also grundsätzlich sinnvoll, auch in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen spezialisierten Verteidiger zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, als eine Verurteilung im Verfahren für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen hat, beispielsweise in Form des Erreichens der Punktegrenze im Verkehrszentralregister, was einen Fahrerlaubnisentzug im anschließenden Verwaltungsverfahren zur Folge hätte.

Ähnliches:

Ruf doch mal an! (aus der U-Haft)

Wer aufgrund eines dringenden Tatverdachtes und des Vorliegens entsprechender Haftgründe in Untersuchungshaft befindet, der verspürt durchaus gelegentlich das Bedürfnis, seinen nächsten Angehörigen und insbesondere seinem Strafverteidiger auf telefonischem Wege etwas mitzuteilen. Damit in der U-Haft nicht die Telefonitis umhergeht und insbesondere Verdunklungshandlungen aus der U-Haft heraus koordiniert werden, regelt § 119 StPO unter anderem die Beschränkung telefonischer Kontakte nach außen:

§ 119 StPO

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,

2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,

3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,

4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,

5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

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Von dieser Beschränkungsbefugnis wird oftmals sehr umfangreich Gebrauch gemacht. Verteidigung und Beschuldigter haben vielfach den Eindruck, es werde erstmal grundsätzlich, fast formularmäßig, alles beschränkt. Das jedoch ist insbesondere für den Kontakt zum Verteidiger mehr als ungünstig. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschränkung nach § 119 StPO eigentlich eine Ausnahme vom Regelfall sein sollte.

Das Landgericht Dresden hat in einer Entscheidung aus September diesen Jahres den Ausnahmecharakter dieser Norm auch noch einmal unterstrichen (LG Dresden, Beschl. v. 06.09.2011, Az.: 5 Qs 110/11 = StraFo 2011, 393). Demnach kann insbesondere der telefonische Kontakt mit der Verteidiger kaum unterbunden werden. Soweit die Staatsanwaltschaft eingewendet hatte, dass man nicht einschätzen könne, ob es sich tatsächlich bei der Person am Telefon um den Verteidiger handeln würde, wies das LG Dresden darauf hin, dass es sich beim Verteidiger um ein Organ der Rechtspflege handele. Insbesondere dem auswärtigen Verteidiger, der eine erhebliche Strecke zum Ort der Inhaftierung zurück legen müsste, muss durch telefonischen Kontakt insbesondere in eilbedürftigen Fällen schnell mit dem Beschuldigten Kontakt aufnehmen können. Weder könne der Verteidiger auf den Postweg verwiesen werden, noch müsse bei jedem Telefonat die Eilbedürftigkeit durch den Verteidiger begründet werden. Der Beschuldigte habe daher eine Dauertelefonerlaubnis zum Kontakt mit dem Verteidiger zu erhalten.

Im konkreten Fall könne auch nicht der Kontakt zu den Familienmitgliedern verwehrt werden. Diese waren zwar unwissentlich an der Tat beteiligt (Geldzahlungen wurden vom Beschuldigten über die Konten von Familienangehörigen umgeleitet), für anstehende Verdunklungshandlungen besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt, insbesondere, da die Familienmitglieder von den Taten nichts wußten.  Im Gegensatz zum Kontakt mit dem Verteidiger werden jedoch die Telefonate mit der Familie überwacht werden.

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Die Entscheidung des LG Dresden weist, zu recht, auf den grundlegenden Charakter des § 119 StPO hin. Nur dann, wenn es die Situation insgesamt gebietet, dürfen die in § 119 StPO geregelten Einschränkungen ausgesprochen werden. Keinesfalls darf insbesondere der Kontakt zum Verteidiger einfach so eingeschränkt werden. Es bedarf vielmehr konkreter Begründungen, warum eine Beschränkung gerade in diesem Fall auszusprechen ist.

Insbesondere bei quasi formularmäßig ausgesprochenen Beschränkungen nach dieser Vorschrift, werden sich für die Verteidigung zahlreiche Ansatzpunkte ergeben, mit denen einmal ausgesprochene Beschränkungen wieder aufgehoben werden können.

Ähnliches:

Strafrecht: “Effektvolle” Pressearbeit eines Strafverteidigers

Das Verhältnis von Presse zu Strafverteidigern ist nicht erst seit dem Kachelmann-Prozess kompliziert. Die Presse versteht in den seltensten Fällen, was der Verteidiger tut. Der Verteidiger wiederum wird (oder: sollte) in der Regel der Presse auch nicht erklären, warum man bestimmte Anträge gerade gestellt hat. Denn insbesondere dann, wenn eine effektive Verteidigung es erfordert, die Strategie geheim zu halten, werden sich die Antworten auf Fragen der Presse sinnvollerweise meist mit “Kein Kommentar” erschöpfen. Denn auch das Gericht wird Zeitung lesen. Und wenn es dann liest, dass der Strafverteidiger mit verschiedenen Anträgen schon in der Tatsacheninstanz die erfolgreiche Revision vorbereitet, wird es im Verfahren und bei Abfassung des Urteils noch wesentlich mehr auf die Vermeidung von kleinsten Fehlern achten.

Dass ein Strafverteidiger aber auch insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen ihm und seinem Mandanten lieber schweigen sollte, zeigt der vom Kollegen Feltus hier dargestellte Fall. Ein Verteidiger, der über seinen Mandanten sagt, er sei im Hinblick auf ein Geständnis nicht führbar, ein gerüttet Maß an Inkompetenz. Es mag sein, dass der Mandant in der Tat nicht führbar ist. Es mag auch sein, dass der Mandant sich im Strafprozess anders verhält, als die vorherige Absprache mit seinem Verteidiger dies vorsah. Es mag auch sein, dass ein Geständnis in diesem Fall der einzig sinnvolle Weg ist. Aber die Äußerung des Verteidigers erscheint hart am Rand des Parteiverrats, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass er durch diese Äußerung erkennen läßt, dass ein Geständnis eigentlich erfolgen soll (weil es auch was zu gestehen gibt). Das kann man auch in Richtung der Verletzung des Mandatsgeheimnisses deuten.

Auch der vom Kollegen Feltus hier geschilderte Fall, der diesem Bericht der Frankfurter Rundschau entnommen ist, zeigt, dass Äußerungen des Verteidigers dahingehend, er sei von der Rücknahme eines Geständnisses überfahren worden, kontraproduktiv sein können. Denn mit der dargestellten Äußerung läßt der Verteidiger nicht nur erkennen, dass in der Kommunikation zwischen ihm und dem Mandanten offenbar erhebliche Defizite vorliegen (ein Umstand, den man nicht unbedingt herausposaunen sollte). Die Äußerung läßt auch Rückschlüsse darauf zu, dass das vorherige und nun widerrufene Geständnis die ursprüngliche Verteidigungsstrategie war. Zumindest die Öffentlichkeit wird dann davon ausgehen, dass dieses Geständnis der Wahrheit entspricht. Denn welcher Verteidiger würde seinem Mandanten schon zu einem falschen Geständnis raten?! Wenigstens die öffentliche Vorverurteilung ist damit gesichert.

Der gewissenhafte Verteidiger wird grundsätzlich nur in enger Absprache mit seinem Mandanten Aussagen gegenüber der Presse machen. Sollte ein Verteidiger ohne eine solche Absprache gegenüber der Presse Erklärungen zum Mandanten oder zum Verfahren selbst abgeben, dürfte dies ein Grund für einen Verteidigerwechsel sein.

Ähnliches:

Gefahren bei ordnungsgemäßer Ausübung der Strafverteidigung

Während die Kollegen Burhoff (hier) und Jüdemann (hier) eindrucksvoll berichten können, dass nicht jedem Strafverteidiger bekannt zu sein scheint, wie er seinen Job ordentlich machen soll, zeigt das Beispiel des Kollegen Lucas (siehe hier und hier) aktuell jedoch, dass auch die ordnungsgemäße Ausübung der Strafverteidigerkunst mit der Gefahr eigener Strafverfolgung behaftet sein kann.

Der Kollege hatte in einem Strafverfahren offensichtlich versucht, eine Verfahrensabsprache (einen Deal) zu erreichen, was offenbar mißlang. Dies ist ansich noch kein Problem. Der Mandant hatte sich nach Rücksprache offenbar schlichtweg entschlossen, doch kein Geständnis abzugeben.

Die anschließende Strafzumessung im Urteil gegen den Angeklagten griff der Kollege in der Revision an, da er den Grundsatz des fairen Verfahrens (“Sanktionsschere”) verletzt sah. Dabei, und das war die Wurzel allen Übels, bezog sich der Kollege u.a. darauf, dass es ja zuvor die erwähnten Verhandlungen über einen Deal gegeben habe. Derartige Abspracheversuche bestritten die beteiligten Richter und der BGH wies die Revision zurück. In der Entscheidung bezeichnete der BGH die Ausführungen des Kollegen Lucas als unwahres Vorbringen.

Das wiederum rief die Staatsanwaltschaft auf den Plan, die ihrerseits nunmehr Ermittlungen wegen Strafvereitelung durch den Kollegen Lucas einleitete, denn im Prinzip ließ sich aus den Ausführungen entnehmen, dass der Kollege gelogen habe. Wie die BGH-Richter dies tatsächlich wollten beurteilen können, wenn nicht nur aus dem Grundsatz “Richter lügen selbst nie” heraus, wird ein Rätsel bleiben.

Die Staatsanwaltschaft klagte den Kollegen Lucas vor just der Strafkammer an, die im ursprünglichen Verfahren bereits tätig war. Nachdem daraufhin Ablehnungen und Selbstablehnungen der Richter wegen Befangenheit folgten, ist nunmehr doch das Verfahren eröffnet wurden.

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Warum soviel Aufhebens um diesen Vorfall? Weil es hier um elementare Fragen des Verhältnisses zwischen Richtern und Strafverteidigern geht!

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Macht dieses Beispiel Schule, so ist letztlich ordnungsgemäßes Verteidigerhandeln oft ein Grund für Anklagen gegen den Verteidiger. Die Strafvereitelung läge damit immer in der Luft. Nahezu jeder Befangenheitsantrag, der während einer Hauptverhandlung gestellt wird, wird u.a. mit den Wahrnehmungen des Verteidigers begründet werden. Widerspricht der Richter diesen Wahrnehmungen und führt dies dann zu einer Anklage wegen Strafvereitelung wird man es vielen Kollegen nicht verübeln können, wenn sie von Befangenheitsanträgen in solchen Fällen Abstand nehmen.

Das Ergebnis wäre letztlich eine erhebliche Einschränkung der Rechte der Angeklagten, wenn sich für ihn oder den Verteidiger in der Hauptverhandlung Gründe ergeben, die für eine Befangenheit des Richters sprechen. Der Angeklagte müßte so in einigen Fällen damit leben, dass er den Richter für befangen hält, der Verteidiger ihn aus Angst vor eigener Strafverfolgung aber nicht ablehnen kann.

Zugegeben, das vorgenannte Szenario ist ein wenig überspitzt. Und zugegeben, nicht viele Richter werden Verfahrensabsprachen leugnen, obwohl diese stattgefunden haben. Auch das Verhalten der meisten Richter bei Befangenheitsanträgen ist nicht zu beanstanden. Trotz allem könnte eine Verurteilung des Kollegen Lucas zur Folge haben, dass ein großer Schatten auf das Verhältnis zwischen Verteidigern und Richtern fällt und die Qualität der Strafverteidigung zwangsläufig eingeschränkt wird.

Dass sich Teile der Justiz dieser Bedeutung durchaus bewußt sind, beweist das beim Kollegen Burhoff beschriebene Hick-Hack um die Anklageerhebung.

Weiterführende Details gibt es unter den o.g. Links.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
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