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Artikel-Schlagworte: „verteidigung“

Kanonen, Spatzen und Ergebnisse – Warum eine gute Verteidigung im Bußgeldverfahren notwendig sein kann

Der Betroffene war von Berufs wegen auf seinen Führerschein angewiesen. Aus einem Bußgeldbescheid wegen einer ansich eher geringen Regelverletzung, drohten ihm dennoch erhebliche Konsequenzen, da in das Verkehrszentralregister dennoch Punkte einzutragen gewesen wären. Kann das für einen Autofahrer schon grundsätzlich problematisch sein, hätte der Betroffene darüber hinaus sicher seinen Führerschein für längere Zeit abgeben und seinen Job an den Nagel hängen können, denn diese Punkte hätten “das Maß voll gemacht”. Dabei war die nunmehr vorgeworfene Tat allein (fast) eine reine Lapalie. Und ob die Messung tatsächlich so korrekt war, war ebenfalls unklar.

Das Hauptziel war jedenfalls die Verhinderung der Eintragung von Punkten ins VZR. Diese Zielstellung bringt oftmals die Notwendigkeit mit, etwas bissiger in die Verteidigung zu gehen. Das Bußgeldverfahren zog sich somit mehrere Monate hin. Verschiedene Anträge zum Verfahren schienen das Gericht zunächst ein wenig zu nerven. Der erste Hauptverhandlungstermin blieb dann auch ohne Ergebnis, da Beweismittel fehlten. Zudem gab es  Beweisanträge seitens der Verteidigung in größerer Menge. Ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob die Messung korrekt war, war ebenfalls beantragt. Was dieses ergeben hätte, stand in den Sternen. Schließlich wurde zudem noch die Pflichtverteidigerbeiordnung beantragt. Schwere, aber angemessene Geschütze.

All dies brachte das Gericht und die Staatsanwaltschaft letztlich zu der Einsicht, dass dies eigentlich die Sache nicht wert sei. Telefonisch fragte man daher an, ob nicht im schriftlichen Verfahren entschieden werden könne und ob, vor dem Hintergrund des langen Verfahrens und des eigentlich nicht so heftigen Verstoßes, die Verhängung einer Geldbuße von 35 € (hierfür gibt’s dann keine Punkte) auf Widerstand stoßen würde.

Der Widerstand des Betroffenen gegen diese Verfahrensweise war naturgemäß gering, da das vorrangige Verteidigungsziel erreicht war. Das Sachverständigengutachten zur Korrektheit der Messung wäre der Knackpunkt in diesem Verfahren geworden. Hätte es eine korrekte Messung ergeben, so hätte der Betroffene neben der Geldbuße auch noch erhebliche Verfahrenskosten zu tragen gehabt; vom Entzug der Fahrerlaubnis mal ganz zu schweigen. Wäre jedoch festgestellt worden, dass die Messung nicht korrekt war, hätte der Steuerzahler neben den Verfahrenskosten (einschließlich des nicht ganz billigen Sachverständigengutachtens) auch noch die nicht geringen Gebührenansprüche der Verteidigung tragen müssen. In solch einer Situation den vom Gericht vorgeschlagenen Weg zu gehen ist für den Betroffenen zwar teurer als ein Freispruch jedoch weit billiger (insbesondere im Hinblick auf die Folgen) als eine Verurteilung zum vollen Bußgeld einschließlich der Punkte.

Das Stellen möglichst sinnvoller Anträge, die das Gericht stets und ständig auf die Einhaltung der Prozessordnung und die Einholung aller notwendigen Beweismittel (Bedienungsanleitungen, Lebensakte, Sachverständigengutachten etc.) hinzuweisen, bringt in vielen Fällen letztlich Erfolg, auch wenn dieser nicht in einem Freispruch besteht. Ohne eine vernünftige Gegenwehr der Verteidigung hätte so manches Gericht wahrscheinlich auf ein Sachverständigengutachten verzichtet und bereits nach dem ersten Hauptverhandlungstermin den Betroffenen im Sinne des Bußgeldbescheides mit entsprechend weitreichenden Folgen verurteilt.

Es ist also grundsätzlich sinnvoll, auch in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen spezialisierten Verteidiger zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, als eine Verurteilung im Verfahren für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen hat, beispielsweise in Form des Erreichens der Punktegrenze im Verkehrszentralregister, was einen Fahrerlaubnisentzug im anschließenden Verwaltungsverfahren zur Folge hätte.

Ähnliches:

9 km/h zu schnell und dann an der Bundesrepublik zweifeln…das kann dann schonmal den Führerschein kosten!

Es gibt schon abenteuerliche Formen der Selbstverteidigung gegen Bußgeldbescheide. Eine der sicherlich außergewöhnlichsten Versuche startete offenbar ein Thüringer, der, nachdem ihm der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, wohl Zweifel an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland hegte und sich als DDR-Bürger auf ein Recht aus Selbstverwaltung berief.

Die Nummer hatte offenbar sogar zunächst Erfolg, wurde doch das Bußgeldverfahren gegen ihn eingestellt. Das Gericht machte aber nunmehr die zuständige Führerscheinstelle auf gewisse Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Busfahrers aufmerksam. Als dieser nunmehr einige Zeit später seinen Busführerschein verlängern wollte, verlangte die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten zur Frage der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr.

Der Betroffene lehnte ab. Die Behörde verweigerte die Verlängerung des Führerscheins. Die Verwaltungsgerichte gaben der Behörde Recht.

Es käme nunmehr, da der Betroffene das Gutachten verweigerte, nicht einmal mehr darauf an, ob er tatsächlich unzurechnungsfähig sei, oder nicht. Das Gutachten habe aufgrund der Argumentation im Bußgeldverfahren in der Tat verlangt werden dürfen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Betroffene sich wohl später von der Argumentation wieder distanziert hatte.

In der Tat ist es so, dass die Führerscheinstelle bei Zweifeln an der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ein ärztliches Gutachten verlangen darf. Verweigert der Betroffene dieses Gutachten, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er geeignet ist oder nicht. Die Verweigerung selbst gibt der Behörde das Recht, die Ausstellung oder Verlängerung eines Führerscheins zu verweigern, es sei denn, die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens wäre schon rechtswidrig gewesen (z.B. vollkommen ohne jeden Verdachtsmoment).

Unser Rat: Bei Problemen mit der Wiedererteilung, Neuerteilung oder Verlängerung eines Führerscheins kann ein im Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt helfen, rechtliche Klippen zu Umschiffen. Der Thüringer Busfahrer seinerseits hätte jedoch schon im Bußgeldverfahren einen Verteidiger beauftragen sollen. Dieser hätte ihm den Ausgang seiner Verteidigungsstrategie wahrscheinlich schon vorhersagen können.

Über die Entscheidung berichtete beck-aktuell hier.

Ähnliches:

Die WLAN Sicherheit bröckelt! Auswirkungen für Filesharing-Streitigkeiten?

Aktuell gilt die WPA2 Verschlüsselung als sicherste Methode, ein WLAN abzusichern. Auch die Rechtsprechung geht bislang davon aus, dass ein mit WPA2 abgesichertes WLAN ausreichend gesichert im rechtlichen Sinn ist, so dass bei einem Einbruch in ein solches WLAN der Inhaber des Netzes für etwaige Rechtsverletzungen ggf. nicht als Störer haftet.

Nun mehren sich jedoch die Anzeichen, dass WPA2 doch die ein oder andere Lücke aufweist. Die beiden wichtigsten Fälle lassen sich jedoch rein praktisch recht einfach lösen.

Problem 1:
Wie Golem hier berichtet hatte, zeigten sich Sicherheitsprobleme bei diversen Routern, da die voreingestellte SSID recht einfach durch Hacker errechnet bzw. sonst herausgefunden werden konnte.

Lösung 1:
Die Lösung ist in diesem Fall extrem einfach. Wer einen Router kauft und installiert, sollte die voreingestellte SSID sowie das voreingestellte Passwort schlicht und ergreifend durch eine eigene Kreation ersetzen! Das meint im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (“Sommer unseres Lebens”).

Problem 2:
Neu sind jedoch die hier berichteten Probleme mit dem WPS System. Dieses war zur Vereinfachung der Einrichtung von WLANs eingeführt worden. Der Vorteil dieses Systems: Man brauch keine Software-Einstellungen in kryptischen Menüs vorzunehmen. Vielmehr wird am Router und am Empfänger einfach jeweils ein Knopf gedrückt und schon machen sich beide Geräte untereinander eine Verschlüsselung aus. Im verlinkten Bericht wird jedoch dargestellt, dass mit ein wenig Zeitaufwand ein mit WPA2 geschütztes WLAN geknackt werden kann, wenn eine bestimmte Variante der WPS Funktion verwendet wird. Von der Sicherheitslücke sei ein Großteil der modernen Router betroffen.

Lösung 2:
Auch hier ist die Lösung relativ einfach. Man schalte die WPS Funktion am Router per Konfigurationstool ab und konfiguriere das Netz per Hand.

Rechtliche Auswirkungen:
Spannend ist jedoch die Frage, wie sich das zweite Problem auf die Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen auswirkt. Das erstgenannte Problem hat die Rechtsprechung ja bereits berücksichtigt. Die WPS-Problematik spielte rechtlich bislang keine Rolle.

Es wird m.E. jedoch nicht keinen Vorteil für einen Abgemahnten bringen, wenn er behauptet, über die aktivierte WPS Funktion sei ein Einbruch ins WLAN erfolgt, der letztlich die Rechtsverletzung bedingt hat. Vielmehr wird die Rechtsprechung, so prophezeie ich das jetzt mal, sich früher oder später auf den Standpunkt stellen, dass die WPS Funktion, sofern technisch möglich, spätestens nach Einrichtung des Netzwerkes zu deaktivieren sei. Einzig in den Fällen, in denen die WPS Funktion technisch bedingt nicht deaktiviert werden kann, könnte eine Argumentation im Hinblick auf diese Sicherheitslücke Erfolg versprechend sein.

Ähnliches:

Bußgeldrecht / Strafrecht: Wohin eine gewagte Selbstverteidigung führen kann

Die Kollegin Rueber berichtete gestern hier über einen Fall der schiefgegangenen Selbstverteidigung in einem Bußgeldverfahren. Der Kollege Melchior tat selbiges bereits im Januar hier. Und überhaupt weisen alle Kollegen und wir immer wieder darauf hin: Wer Beschuldigter / Betroffener ist, der sollte tunlichst still sein und einen Verteidiger beauftragen. Alles andere kann böse nach hinten losgehen, wie folgender Fall zeigt:

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Der Fahrer eines Pkw wurde geblitzt. Der Anhörungsbogen ging der Halterin des Fahrzeuges, der Mutter zu. Statt sich nun anwaltlicher Hilfe zu bedienen, meinte der Fahrer, sich selbst verteidigen zu wollen, leider auf äußerst ungeschickte Art. Zunächst meldete sich seine Freundin bei der Bußgeldbehörde als Fahrerin. Dies wurde nicht ernst genommen, obwohl die Haarlänge beider durchaus zu Ähnlichkeiten hätte führen können. Dann meldete sich “reumütig” ein Dritter, der mitteilte, gefahren zu sein. Dies wurde u.a. von der Freundin bestätigt. Die Bußgeldbehörde ging darauf ein, erließ einen Bußgeldbescheid gegen den Dritten und wunderte sich sicherlich sehr, dass dieser sodann mitteilte, er sei es doch nicht gewesen. Die Akte ging erstmal bis zum Gericht, welches dann mit der Anforderung eines Lichtbildvergleiches feststellte, dass der Dritte es doch nicht gewesen ist. Das Verfahren wurde sodann eingestellt, da Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der Fahrer konnte nicht mehr belangt werden.

Also alles gut? Mitnichten! Die Freundin geriet nun ins Visier der Ermittlungen und zwar wegen Strafvereitelung und falscher Verdächtigung. Und dieses Verfahren wurde sodann, allerdings recht teuer (Auflage + Verteidigerkosten) nach § 153a StPO eingestellt.

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Was lernen wir daraus?

1. Wäre der Fahrer sofort zu einem Anwalt gegangen, dann hätte sich mit großer Wahrscheinlichkeit aufgrund der Tatsache, dass zunächst die Halterin des Fahrzeuges den Anhörungsbogen erhielt, die Sache zeitlich so gestalten können, dass die Verfolgungsverjährung ohne billige Tricks hätte erreicht werden können.

2. Der beauftragte Verteidiger hätte auch anhand der Bußgeldakte sofort feststellen können, dass die Eichung des Meßgerätes zum Tatzeitpunkt ungültig gewesen ist. Dies hätte zur Unverwertbarkeit des Meßergebnisses geführt.

3. Der Verteidiger hätte darüber hinaus erheblich auf den Fahrer dahingehend eingewirkt, das Vorschicken Dritter Personen und insbesondere das Verhalten der Freundin zu unterbinden, da er vorausgesehen hätte, wohin das führen kann.

4. Schließlich wäre die Bußgeldverteidigung (im vorliegenden Fall sogar einschließlich der Geldbuße) immer noch billiger gewesen, als die anschließende Strafverteidigung.

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Aus diesem Grunde nocheinmal der dringende Rat: Wer nicht unbedingt die ihm auferlegte Buße akzeptieren möchte (im Falle von Punkten oder gar einem Fahrverbot sollte man das wohl nie), der sollte unbedingt einen erfahrenen Verteidiger zu Rate ziehen. Der Versuch sich selbst zu verteidigen wird in vielen Fällen scheitern und kann bei ungeschickten Versuchen sogar zur Verschlimmerung der Situation führen. Lassen sie sich daher helfen, bevor jede Hilfe zu spät ist.

Ähnliches:

Die häufigsten Fehlreaktionen auf Filesharing-Abmahnungen (III)

Auf zum dritten Teil der Serie. Als bisherige “Handlungsalternativen” hatten wir die völlige Ignoranz und das Telefonat in die Höhle des Löwen. Es bleibt:

III. Am besten, ich unterschreibe und zahle und habe dann meine Ruhe

Für viele Betroffene ist klar, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Manch einer war es nicht selbst, sondern “versehentlich” der Neffe, der zu Besuch war oder vielleicht auch die Ehefrau. Etliche Betroffene denken dann darüber nach, mit einer Unterschrift und einer Zahlung sehr schnell Ruhe zu bekommen. Der Schuss kann gehörig nach hinten losgehen!

Man stelle sich vor, es wird vorgeworfen, einen Titel aus einer Top100 CD Compilation angeboten zu haben. Der dargestellte Dateiname gibt nur die Top100 Zusammenstellung wieder, nicht den Liedtitel selbst. Wer hier vorbehaltslos die Unterlassungserklärung unterzeichnet und zahlt, der gesteht unter Umständen die Rechtsverletzung ein. Vertritt die abmahnende Kanzlei mehrere Rechteinhaber, die in der betreffenden Top100 Kollektion enthalten sind, wird eine Verteidigung gegen weitere Abmahnungen erheblich erschwert.

Ob einzelne Rechteinhaber (oder deren Prozessvertreter) untereinander eingestandene Rechtsverletzungen austauschen, ist nicht bekannt. Manchmal hat es freilich den Anschein.

Schließlich muss auch beachtet werden, dass Abmahnkanzleien evtl. bei späteren möglichen Abmahnungen zunächst prüfen, ob es vom zuvor bereits einmal Abgemahnten vernünftigen Gegenwind gab. Es erscheint denkbar, Daten hierzu gibt es freilich nicht, dass derjenige, der sich mit anwaltlicher Hilfe gegen eine Abmahnung wehrt, von der gleichen Abmahnkanzlei zukünftig tendenziell eher nicht mehr in Anspruch genommen wird. Aber, das ist sicherlich Spekulation.

Schließlich spricht ein weiterer Punkt erheblich gegen die Unterzeichnung der vorgefertigten Unterlassungserklärungen. Abgesehen vom Schuldeingeständnis enthalten derartige Unterlassungserklärungen meist weitreichende Verpflichtungen zu Schadensersatz, ungerechtfertigten Vertragsstrafen etc.. Wie bereits hier erörtert sind teils abenteuerliche Schuldeingeständnisse nebst Abgeltungsklauseln enthalten.

Gegen die sofortige Zahlung spricht die Tatsache, dass Sie selbst es in der Regel kaum beurteilen können, ob eine Zahlungsverpflichtung überhaupt vorliegt. Es gab schon Mandanten, die trotz fehlender Störerhaftung Zahlungen vorgenommen haben, obwohl im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Entlastung aller Voraussicht nach locker geglückt wäre. Das muss nicht sein.

Aus diesem Grund: Bei Abmahnungen ab zum spezialisierten Anwalt. Der weiß was zu tun ist.

Die Serie:
Teil I – Ignorieren
Teil II – Telefonieren
Teil III – Unterschreiben & Zahlen

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Markt 26
06295 Lutherstadt Eisleben

E-Mail: info@bella-ratzka.de
Web: www.bella-ratzka.de


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