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Widerrufsbelehrung bei Ebay-Auktion auch nach Zuschlag noch “unverzüglich nach Vertragsschluss”

Wer bei Ebay oder in anderen Auktionshäusern ein (Höchst-)Gebot für eine Ware abgibt, gibt damit auch die zum Vertragsschluss notwendigen Willenserklärungen vor Ende der Auktion ab. Wer nun als Verbraucher bei einem gewerblichen Händler Ware ersteigert freut sich auf das ihm zustehende Widerrufsrecht. Für den Händler, der eine möglichst kurze Widerrufsfrist bestimmen möchte, stellt sich die Frage, ob es ausreicht, die Widerrufsbelehrung in Textform nach Ablauf der Auktion zu übersenden um damit noch die Möglichkeit der Verkürzung der Widerrufsfrist auf 14 Tage zu wahren.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dies nun bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Az.: I -4 U 145/11). Auch wenn die vom Käufer abgegebene Willenserklärung mehr als einen Tag zurück liegt, so ist die Zusendung der Widerrufsbelehrung nach Auktionsende immer noch “unverzüglich” im Sinne von § 355 Abs. 2 BGB. Dem Händler sei früheres Handeln nicht möglich und damit unzumutbar.

Weder kennt der Händler vor Auktionsende die Identität des Käufers. Noch wäre ihm zuzumuten, nach jeder Abgabe eines Höchstgebotes dem jeweiligen Bieter eine Widerrufsbelehrung zu übersenden, denn das würde ggf. die mehrfache Versendung in kurzer Zeit bedeuten. Auch der Käufer selbst müsse davon ausgehen, dass der durch sein abgegebenes Gebot eigentlich zustande gekommene Vertrag noch während der Laufzeit der Auktion durch ein anderes Höchstgebot gegenstandslos werden kann.

Die Übersendung der Widerrufsbelehrung unmittelbar nach der Auktion ist daher insbesondere vor dem Hintergrund unlauteren Wettbewerbshandelns nicht zu beanstanden. Im Verhältnis zum Verbraucher wird die Widerrufsfrist auch rechtswirksam in Gang gesetzt.

Unser Rat: Lassen sie im Zweifel ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ihre Widerrufsbelehrung sowie ihren geschäftlichen Ablauf (u.a. im Hinblick auf Informationspflichten und Widerrufsfristen) durch einen spezialisierten Anwalt überprüfen. Er wird Schwachstellen oder rechtliche Probleme erkennen und kann bösen Überraschungen vorbeugen. Eine falsche Widerrufsbelehrung eröffnet nicht nur dem Konkurrenten die Möglichkeit einer Abmahnung sondern auch dem Kunden unter Umständen ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht.

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Achtung! E-Mails gehen auch zu, wenn sie keiner liest!

Im Blog des Kollegen Udo Vetter wurde gestern eine wichtige Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Az.: I – 7 U 28/08) erwähnt.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte hatte einem Makler seine E-Mail-Adresse mitgeteilt. Der Makler und spätere Kläger hatte nunmehr diverse E-Mails übersandt, welche er später als Grundlage für die Abrechnung seiner Tätigkeit nahm. Der Beklagte wandte ein, die E-Mails nicht bekommen und nicht gelesen zu haben.

Die Entscheidung: Das OLG Düsseldorf sieht zwar, dass es die Grenze des Zumutbaren überschreiten würde, müßte der Beklagte erst genau darlegen und beweisen, dass er bestimmte E-Mails nicht erhalten hat. Jedoch müsse derjenige, welcher dem Makler seine E-Mail-Adresse zur Verfügung stellt auch damit rechnen, dass sein Gegenüber diese E-Mail-Adresse, auch für Unterlagen und Exposés, nutzt, weil dies gerade billiger ist. Wer die E-Mail-Adresse bekannt gibt, jedoch seine E-Mails nicht liest bzw. nicht abruft, kommt in den Bereich der Zugangsvereitelung. Der Makler gewann daher, da das OLG das Zustandekommen eines Vertrages über die E-Mail-Kommunikation bejahte.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf dürfte insoweit auch sehr interessant für andere Geschäfte sein. Gibt man einem potentiellen Vertragspartner eine E-Mail-Adresse bekannt, so muss man damit rechnen, dass die Kommunikation auf diesem Wege geführt wird. Man ist daher verpflichtet, regelmäßig die E-Mails abzurufen. Etwas anderes dürfte gelten, wenn man die Kommunikation per E-Mail zuvor ausdrücklich ausgeschlossen hat.

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