Artikel-Schlagworte: „Vollmacht“
Ohne Vollmacht fährt man(dant) oft besser.
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, in einer norddeutschen Großstadt, wunderschön gelegen an einem großen Strom, zu schnell gefahren zu sein. Er war sich keiner Schuld bewußt. Der Vorfall jedoch wäre geeignet gewesen, ein Fahrverbot in den Raum zu stellen.
Ohne die Vollmacht vorzulegen (also wie üblich) zeigte ich die Verteidigung meines Mandanten an und bat um Akteneinsicht. Irgendwann, kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, kam der Bußgeldbescheid zu mir. Diese Zustellung ist mangelhaft, da sie nur dann wirksam wäre, wenn sich meine Vollmacht bei den Akten befunden hätte.
Ein Zustellungsmangel könnte jedoch durch Kenntnisnahme geheilt werden. So diskutierte gerade auch mein FA-Kurs Strafrecht darüber, ob hierfür die Kenntnis des Betroffenen nötig ist, oder die Kenntnis des Verteidigers ausreicht. In letzterem Fall hätte man, würde man auf den Bußgeldbescheid hin Einspruch einlegen, diese Kenntnis bekanntgegeben und damit die Zustellung eventuell geheilt.
Immer dann aber, wenn der Mandant im Laufe der Einspruchsfrist nicht erreichbar ist, nicht mitteilen kann, ob er einen Bußgeldbescheid erhalten, vielleicht sogar wirksam zugestellt bekommen hat, stünde der Verteidiger dann vor einem Dilemma. Legt er Einspruch ein, heilt er eventuell den Zustellungsmangel. Legt er keinen Einspruch ein, läuft er Gefahr, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Letzteres ist insofern vor allem dann problematisch, wenn der Betroffene sich nur deswegen nicht meldet, weil er grad keine Lust dazu hat.
Ich vertrete die Auffassung, dass die Kenntnis des Betroffen notwendig ist, die Kenntnis des Verteidigers nicht ausreicht. Diese Auffassung vertrat auch die norddeutsche Bußgeldstelle, die auf meine entsprechende Anregung hin den Bußgeldbescheid wegen eingetretener Verfolgungsverjährung zurücknahm und das Verfahren einstellte.
Soweit Kollegen bei anderen Bußgeldstellen diesbezüglich andere Erfahrungen gemacht haben, namentlich die Kenntnis des Verteidigers als ausreichend zur Heilung des Zustellungsmangels hingestellt wurde, würde ich mich über eine Bekanntgabe der jeweiligen Bußgeldstelle freuen.
Ähnliches:
Unsinnige Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen (2)
Zurückweisung der Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht
Urheberrechtliche Abmahnungen, insbesondere im Bereich des Filesharing, werden meist ohne Originalvollmacht versandt. Gelegentlich befindet sich eine Vollmachtskopie bei der Abmahnung, oft aber nicht einmal die.
Dies führt jedoch nicht dazu, dass die die Abmahnung nach § 174 BGB zurückgewiesen werden kann, wie dies gelegentlich in diversen Foren behauptet wird. § 174 BGB verlangt bei einem einseitigen Rechtsgeschäft die Vorlage einer Originalvollmacht und gibt für den Fall, dass diese nicht vorliegt, dem Empfänger das Recht, die Erklärung der Gegenseite zurückzuweisen.
Allerdings ist eine Abmahnung nach überwiegender Auffassung, der zuzustimmen ist, kein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne von § 174. Soweit offenbar einzelne Oberlandesgerichte die Anwendbarkeit bejahen, steht dem der Großteil der übrigen Rechtsprechung entgegen.
Nun könnte man sich auf den Standpunkt der seltener vertretenen Auffassung stellen und versuchen, ohne Originalvollmacht versandte Abmahnungen zurückzuweisen. Da jedoch bei Filesharing-Abmahnungen der fliegende Gerichtsstand zu beachten ist, Klageverfahren daher vor jedem sachlich zuständigen Gericht in Deutschland angestrengt werden können, werden sich Abmahner grundsätzlich das für sie günstige Gericht aussuchen. Sie werden daher bei einem Gericht, welches mit der fehlenden Originalvollmacht kein Problem hat, eine einstweilige Verfügung beantragen. War die fehlenden Originalvollmacht das einzige schlagende Argument gegen die Abmahnung, so wird der Abgemahnte teuer das Verfahren im einstweiligen Rechtschutz verlieren.
Wer nach eingegangener Abmahnung nicht reagiert, läuft Gefahr, dass der Rechteinhaber einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellt, was i.d.R. zu einem recht teuren gerichtlichen Verfahren mit sehr hohem Streitwert führt. Suchen Sie daher zeitnah einen spezialisierten Anwalt auf!
Ähnliches:
Es geht schon wieder los
Ich hatte eigentlich erwartet, dass die Frage der Vorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht mittlerweile auch kleine Gerichte oder Staatsanwaltschaften erfaßt hat. Dem ist offenbar nicht so.
Demnächst verteidige ich einen jugendlichen Mandanten vor einem Jugendgericht. Der dortige Richter übersendet mit (korrekt) eine Abschrift der Anklage nachrichtlich mit dem Vermerk, diese sei dem Beschuldigten zugestellt worden. Zeitgleich fordert er von mir die Vorlage einer Vollmacht.
Mit gleicher Post kommt ein Schreiben einer Staatsanwaltschaft. Im betreffenden Strafverfahren vertrete ich den Mandanten nunmehr in der 3. Instanz, seit der 1. Instanz durchgehend als Wahlverteidiger. In der Revisionsinstanz hat sich bislang nicht viel getan. Seitens der in die Sache involvierten Staatsanwaltschaft wird “dringend um Übersendung der Vollmacht gebeten.”
Zur Erklärung: Nirgendwo in der StPO ist geregelt, dass ein Strafverteidiger in einem Strafverfahren eine schriftliche Vollmacht zur Akte reichen muss (mit Ausnahme der Vertretung eines Angeklagten durch den Anwalt in einer Hauptverhandlung nach einem Strafbefehl). Lediglich stellt § 145a StPO Rechtsfolgen für den Fall auf, dass sich die Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befindet. Diese Rechtsfolgen möchten weder meine entsprechenden Mandanten noch ich.
Ich vermute, dass die Angelegenheit durch Schweigen ihre Beendigung findet.
Ähnliches:
Zurückweisung einer Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht?
Häufig soll es vorkommen, dass urheberrechtliche Abmahnungen, insbesondere im Bereich des Filesharing, ohne Originalvollmacht versandt werden. Vielfach ist lediglich eine Kopie der Vollmacht beigefügt. Führt dies dazu, dass die Möglichkeit des Abgemahnten besteht, die Abmahnung nach § 174 BGB zurückzuweisen?
Um ehrlich zu sein, auf diese recht abenteuerliche Idee hat mich erst der Beitrag des Kollegen Schmitt-Gaedke gebracht. Da § 174 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft verlangt, ist im Ergebnis eine Zurückweisung nicht möglich, da die Abmahnung gerade kein einseitiges Rechtsgeschäft ist.
Soweit offenbar einzelne Oberlandesgerichte die Anwendbarkeit bejahen, steht dem der Großteil der übrigen Rechtsprechung entgegen.
Dies führt, wie der Kollege völlig korrekt darlegt, dazu, dass die Frage der Zurückweisung einer Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht schlicht in der anwaltlichen Beratungspraxis keine Rolle spielt. Denn der fliegende Gerichtsstand wird immer dazu führen, dass der Abmahnende sich für die folgende Klage ein Gericht aussuchen wird, welches § 174 BGB nicht auf Abmahnungen anwendet.
Mein Rat: Weisen Sie nie eine Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht zurück. Das kann für Sie teuer werden. Beauftragen Sie einen spezialisierten Anwalt mit der Beratung. Sollte Ihr Anwalt zur Zurückweisung der Abmahnung wg. fehlender Originalvollmacht raten, dann kontaktieren Sie einen zweiten Anwalt. Es ist m.E. derzeit keine Konstellation denkbar, in der eine Zurückweisung der Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht irgendeine positive Wirkung für Sie hätte.