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Artikel-Schlagworte: „Vorratsdatenspeicherung“

Strafanzeige gegen Telekommunikationsunternehmen wegen illegaler Datensammlung

Wie beck aktuell heute berichtet, hat der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK VDS) sechs Telekommunikationsunternehmen, und zwar BT (Germany), E-Plus, M- net, Telefónica, Telekom Deutschland und Vodafone D2, wegen der illegalen Sammlung von Daten bei der Bundesnetzagentur angezeigt.

Der AK VDS hat offensichtlich festgestellt, dass die betroffenen Festnetzanbieter teilweise über 6 Monate hinweg protokollieren, von wem Kunden angerufen wurden, obwohl die Anrufannahme nicht kostenpflichtig ist und die Daten somit nicht zur Abrechnung benötigt werden. Dies stelle einen Verstoß gegen § 97 TKG dar, der die Anbieter verpflichtet, Daten, die nicht zur Abrechnung benötigt werden, unverzüglich zu löschen.

Betroffene Mobilfunkanbieter würden zudem illegal den Standort des Handys bei Eingang und Ausgang von Anrufen und SMS aufzeichnen und zudem anhand der IMEI Nummer protokollieren welches Handy benutzt wird. Diese Daten würden bis zu 6 Monaten gespeichert werden.

Im Falle einer Ahndung des Verhaltens durch die Bundesnetzagentur würden hohe Bußgelder fällig werden.

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Strafrecht: BGH zum Beweisverwertungsverbot bzgl. erhobener Telekommunikationsdaten

Telekommunikationsdaten, die vor dem 02.03.2010 auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (und den folgenden Wiederholungen) erhoben und an Behörden weiter übermittelt wurden, sind trotz der Tatsache, dass die §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO zwischenzeitlich für verfassungswidrig erklärt wurden (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 256/08) nicht mit einem Beweisverwertungsverbot belegt. Die gewonnenen Daten sind verwertbar, sofern sie rechtmäßig auf Grundlage der vorgenannten einstweiligen Anordnung erhoben und verarbeitet worden.

Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.01.2011, Az.: 1 StR 663/10 so festgestellt. Zwar wirke die Erklärung der Verfassungswidrigkeit der §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO ex tunc, also “von Anfang an”. Jedoch sei die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts selbst in Gesetzeskraft erwachsen und stelle somit eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Es handele sich dabei um “normvertretendes Übergangsrecht”, welches zwar nur befristet aber endgültig gelte.

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Urheberrecht: Speicherung von IP-Adressen durch Provider – Der BGH gibt nochmal ab

Und zwar gibt er den Rechtsstreit zunächst wieder an das vorinstanzliche Gericht, das Oberlandesgericht Frankfurt / Main zurück.

Streitig war und ist die Frage, ob Internetprovider IP-Adressen der Nutzer bis zu 7 Tage lang speichern dürfen, oder nicht. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.06.2010, Az.: 13 U 105/07) segnete die Speicherung ab.

Der BGH (Urteil vom  13.01.2011, Az.: III ZR 146/10) hob das Urteil nunmehr jedoch auf, da das OLG zuvor in einigen Punkte nicht ausreichende Feststellungen getroffen hat.

Das OLG Frankfurt müsse zunächst genauer ermitteln, ob die gespeicherten Daten zur Entgeltermittlung dienen. Dies wäre ein Grund für die Datenspeicherung. Im Zeitalter von Flatrates greift diese Begründung jedoch immer seltener. Da im Rechtsstreit jedoch zur Sprache kam, dass die Zugangsdaten auch für die Nutzung des Zugangs an anderen Orten als dem heimischen DSL-Anschluss genutzt werden können, was dann wohl Gebühren auslösen würde, könnte sich daraus eine Berechtigung zur Datenspeicherung ergeben. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen hielt der BGH für nicht ausreichend.

Die Datenspeicherung wäre auch zulässig, wenn der Provider die Daten zur Absicherung gegen Störungen benötigen würde. Dies, so der BGH, habe jedoch der Provider darzulegen und zu beweisen und nicht, wie noch vom OLG angenommen, der (klagende) Nutzer.

Das OLG Frankfurt darf also nochmal ran an die Sache.

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Vorratsdatenspeicherung – kein Ende in Sicht

Wie beck-aktuell hier berichtet, sind sich die Regierungsparteien erneut nicht wirklich einig darüber, wie eine gesetzliche Regelung der Vorratsdatenspeicherung aussehen soll. Die FDP besteht auf einer anlassbezogenen Speicherung. Mehr Spielraum gäbe es ihrer Meinung nach nicht.

Jedenfalls soll es wohl schnellstmöglich eine entsprechende Neuregelung geben. Dass diese dann erneut vom Bundesverfassungsgericht gekippt wird ist angesichts der jüngsten “Erfolge” des Gesetzgebers beim Bundesverfassungsgericht wohl zu erwarten.

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Keine sofortige Löschung von IP-Adressen durch Telekom

Wie beck-aktuell heute hier berichtet, hat das OLG Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 16.06.2010 , Az.:13 U 105/07), dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch darauf hat, dass die Telekom nach Beendigung der Verbindung die vom Kunden genutzten IP-Adressen sofort löscht.

Der Kläger war Nutzer einer Flatrate. Er hatte im Jahre 2007 zunächst erreicht, dass das Landgericht die Telekom dazu verurteilte, IP-Adressen nur noch sieben Tage statt wie bis damals üblich 80 Tage zu speichern. Mit der Berufung verfolgte er das Ziel der sofortigen Löschung offenbar weiter.

Das OLG argumentierte nun einerseits dahin, dass die IP-Adressen zur Abrechnung benötigt werden würden. Zudem seien sie notwendig zur Analyse von Fehlern und zur Aufrechterhaltung der Systemsicherheit.

Mag letzteres Argument grundsätzlich noch ziehen, wobei ich durchaus meine Zweifel an der diesbezüglichen Notwendigkeit habe, so ist das Argument im Hinblick auf die Abrechnung m.E. Unsinn.

Der Kläger hatte eine Flatrate. In einem solchen Vertrag ist es irrelevant, wann und wie lange der Nutzer online ist, da er einen monatlichen Festpreis zahlt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus dem Nutzungsverhalten sonstige Auswirkungen auf die zu zahlenden Entgelte ergibt.

Das Gericht hat offenbar zudem festgestellt, dass die Entscheidung wohl in absehbarer Zeit, nämlich nach Inkrafttreten der Neuregelung der Pflicht der Telekommunikationsdienste zur Speicherung und Bereithaltung von Verkehrsdaten für die Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, obsolet werden würde.

Ich teile diese “optimistische” Einschätzung erstmal nicht. Denn bereits der erte Versuch der Vorratsdatenspeicherung ging ja nun nach hinten los.

Trotzdem ist festzuhalten: Die Speicherung der IP-Adressen für sieben Tage wurde bestätigt. Den Abmahnern stehen daher weiterhin verwertbare Daten zur Verfügung, um Filesharern entgegenzutreten.

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Oberster Datenschützer für “Quick Freeze” anstatt Vorratsdatenspeicherung

Wie heise online hier berichtet hat sich der Bundesbeauftragte für Datenschutz für das sogenannte “Quick Freeze” Verfahren als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen.

Das in den USA wohl angewendete Verfahren sieht vor, dass die Ermittlungsbehörden zunächst einem Internetprovider das Löschen bestimmter, näher zu bezeichnender Verkehrsdaten verbieten können. Die Behörden müssen also darlegen, welche Daten sie warum benötigen.

Sodann müssen die Ermittlungsbehörden nachweisen, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe der Daten hätten. Schaar fordert offenbar auch einen Richtervorbehalt, also die Notwendigkeit der richterlichen Anordnung der Auskunftserteilung. Kommt die nicht innerhalb einer bestimmten Frist, so solle nach Schaars Vorstellungen der Provider verpflichtet sein, die gespeicherten Daten wieder zu löschen.

Abgesehen vom geringeren Eingriff in die Rechte der Bürger würden so auch bei den speichernden Providern Kosten und Personal gespart.

Es bleibt abzuwarten, ob der Staat in naher Zukunft einen neuen Anlauf zur Speicherung von Verbindungsdaten wagt.

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Vorratsdatenspeicherung – jetzt wird Europa aktiv

Dass die Vorratsdatenspeicherung in ihrer derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung vom Bundesverfassungsgericht gekippt wurde, dürfte sich in dieser Woche rumgesprochen haben.

Nun wird die EU aktiv. Wie heise online heute hier berichtet, will die EU-Kommissarin Cecilia Malmström (vielleicht verwandt mit Gitarrengott Yngwie M.?) die Evaluierungsphase auch dazu nutzen, zu prüfen, ob die EU-Richtlinie zur Datenspeicherung mit der Grundrechtscharta des Lissaboner Vertrages vereinbar ist. Besagte EU-Richtlinie ist Grundlage für die deutsche Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung.

Auch die Gegner der Vorratsdatenspeicherung sind offenbar dabei, die EU-Richtlinie zu bekämpfen. Gleicher Kampf auf anderer Ebene.

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Vorratsdatenspeicherung: CCC ist zuversichtlich

Wie heise-online hier gerade berichtet, sind die Mitglieder des Chaos Computer Club (CCC) zuversichtlich aus der Anhörung zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) gekommen. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerden habe man gute Hoffnung, dass die Richter des Bundesverfassungsgericht die VDS stoppen.

In der Anhörung sei seitens des CCC darauf hingewiesen worden, dass bereits heute enorme Massen an Daten anfallen, die es ermöglichten, enge Bewegungsprofile von Nutzern zu erstellen. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass nicht nur der gegenwärtige Stand der Technik sondern auch die zu erwartenden Neuerungen in der Entscheidung zu berücksichtigen seien.

Dagegen seien die CCCler offenbar fast enttäuscht gewesen, dass die Strafverfolgungsbehörden offenbar nur die üblichen alten Argumente für die VDS angebracht hätten.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht tatsächlich entscheiden wird. Mit der Entscheidung wird im ersten Quartal 2010 zu rechnen sein.

Quelle: heise-online

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