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Nochmal Werbung: “Made in Germany” bei ausländischen Lümmeltüten?
Die Bezeichnung “Made in Germany” hat (noch) beim Verbraucher in der Regel verkaufsfördernde, weil vertrauensbildende Wirkungen. Was aus good old Germany stammt muss bester Qualität sein. Dafür sorgt deutsche Gründlichkeit und die deutsche Ingenieurskunst. Und das gilt (offenbar) auch bei Präservativen.
Umso mehr sieht sich vermutlich der deutsche Verbraucher getäuscht, wenn für das deutsche Qualitätskondom ein ausländischer “Rohling” verwendet wird, der, je nach Sorte, in Deutschland bestenfalls noch einen feuchten Überzug und dann, neben dem Qualitätscheck, noch eine gemütliche Verpackung bekommt.
Von einem derartigen Vertrauensmissbrauch geht jedenfalls das Oberlandesgericht Hamm aus, denn es hält die Werbung “Kondome – Made in Germany” in solchen Fällen für irreführend (OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2012, Az.: I-4 U 95/12).
Die Erwartungshaltung des deutschen Verbrauchers verbinde mit dem Begriff “Made in Germany”, dass die wesentlichen Produktionsschritte des Herstellungsprozesses in Deutschland stattfinden. Wenigstens der maßgebliche Herstellungsvorgang – das dürfte hier die Herstellung des Rohlings sein – muss daher in Deutschland erfolgen. Alles andere sei irreführend.
Lediglich die “Befeuchtung” der Rohlinge sei überhaupt noch dem Herstellungsprozess zuzurechnen. Die Qualitätskontrolle und die Verpackung hätten mit der Herstellung nichts mehr zu tun. Daher dürfe die beklagte Firma die Werbeaussage “Made in Germany” nicht verwenden.
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Wieder einmal “gesundheitsfördernde” Werbung – Diesmal die Heilkraft der Salzgrotte
Wer Werbung mit einem Gesundheitsbezug macht, der haftet für die objektive Richtigkeit der von ihm gemachten Werbeaussagen. Nach diesem in der Rechtsprechung unumstrittenen Grundsatz hatte das Oberlandesgericht Hamm die Werbung der Betreiberin einer künstlichen “Salzgrotte” zu bewerten (OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2012, Az.: I-4 U 124/12), der schon zuvor vom Landgericht Siegen bescheinigt wurde, dass ihre Werbung unzulässig sei.
Das OLG Hamm verweigerte der Werbenden, die von einem Wettbewerbsverband auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, gar die Prozesskostenhilfe für die von ihr angestrebte Berufung.
Die Betreiberin des salzigen Etablissements hatte unter anderem mit der “Heilkraft des Salzes” geworben, die sich auf verschiedentliche Gesundheitsbeschwerden lindernd auswirken sollte. Der Wettbewerbsverband bezweifelte die versprochene Wirkung, hielt die Werbung daher für irreführend und somit unzulässig. Die Gerichte gaben ihm Recht.
Die Betreiberin habe im Verfahren die beworbenen positiven Gesundheitsaspekte nicht hinreichend wissenschaftlich belegen können. Somit würden den Besuchern der Grotte positive Wirkungen versprochen, die wissenschaftlich nicht belegbar seien. Das ist irreführend.
Für den gesundheitsfördernd Werbenden gilt immer erhöhte Vorsicht. Nur Wirkungen, die sich wissenschaftlich belegen lassen, sollten Gegenstand von Werbeaussagen sein. Alles andere ist potentiell abmahngefährdend.
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Wettbewerbsrecht: Hinweis auf Speicherung des Vertragstextes zwingend erforderlich
Die Zahl der mittlerweile vom Internethändler mitzuteilenden Informationen ist groß. Wer die ein oder andere Information vergisst, läuft Gefahr, dass er abgemahnt wird.
Dieser Lapsus unterlief auch dem Beklagten in einem Verfahren, welches letztlich das Oberlandesgericht Hamm zu einer Entscheidung bewog (OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2012, Az.: I-4 U 134/12).
Der Beklagte hatte vergessen darüber zu informieren, ob und wie er den Vertragstext der jeweiligen Bestellungen der Kunden speichert und wie die Kunden Zugriff auf den Vertragstext haben. Unter anderem dies führte dazu, dass das OLG Hamm einen Unterlassungsanspruch annahm und den Beklagten schließlich, und darum ging es in dem Rechtsstreit eigentlich, zur Zahlung der im Rahmen der Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren verurteilte.
Der Beklagte hatte im Übrigen offenbar auch eine korrekte Widerrufsbelehrung vermissen lassen, wie auch die Angabe des zuständigen Registergerichtes im Impressum.
Seit Jahr und Tag weisen wir unsere Mandanten darauf hin, dass neben der Selbstverständlichkeit der Widerrufsbelehrung auch alle gesetzlich geforderten Informationen vorgehalten werden müssen. Dazu zählt nun einmal auch die Angabe des zuständigen Registergerichtes wie auch die Angabe, ob und wie der Vertragstext durch den Händler gespeichert wird.
Online-Händler, die in ihren AGB bislang nicht darauf hinweisen, ob und wie sie den jeweiligen Vertragstext speichern, sollten sich tunlichst überlegen, einen spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens mit der Prüfung der AGB zu beauftragen und insbesondere die entsprechenden Informationen in ihre Händlerseite einpflegen lassen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Beratungsbedarf in diesem Rechtsbereich jederzeit für Beratung und ggf. Überprüfung / Neufassung von AGB bzw. für die Überprüfung Ihrer Internetpräsenz im Hinblick auf Einhaltung aller Informationspflichten zur Verfügung.
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Wettbewerbsrecht / Impressum: Kommunikationsweg muss Antwort in 60 Minuten ermöglichen
Die Kollegen der Kanzlei Dr. Schenk weisen an dieser Stelle auf ein Urteil des Landgerichts Bamberg hin (LG Bamberg, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 1 HK O 29/12), betreffend den Umfang der Angaben im Impressum.
Demnach sei eine Anbieterkennzeichnung – in konkreten Fall ging es um einen eBay Account – nicht vollständig, wenn sie lediglich Adresse und E-Mail Adresse des Anbieters enthalte. Vielmehr müsse ein Kommunikationsweg angegeben werden, über den ein Verbraucher innerhalb von 60 Minuten Antwort auf seine Anfragen erhalten könne. Es sein eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
In der Praxis dürfte dies, wollte man diese Auffassung zugrunde legen, einige Schwierigkeiten bereiten. Der Einzelunternehmer ohne Angestellte müsste beispielsweise sicherstellen, dass er, falls er einen Anrufbeantworter verwendet, diesen regelmäßig abhört, um die 60 Minuten Antwortzeit einzuhalten. Andernfalls müsste er im Impressum seine Mobilfunknummer angeben. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die verlangte Antwortzeit auch an Wochenenden oder Feiertagen gelten sollte. Bislang liegt mir der Volltext der Entscheidung noch nicht vor, so dass mir nicht bekannt ist, ob die aufgeworfenen Fragen Beantwortung finden.
Wie die Kollegen der Kanzlei Dr. Schenk richtigerweise darstellen, ist die Frage der Notwendigkeit der Angabe einer Telefonnummer in der Rechtsprechung umstritten. Bei jeglichen Vorträgen und in allen Beratungen hier in der Kanzlei weise ich daher immer darauf hin, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum immer erfolgen sollte, um derartigen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen.
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Abmahnwelle rollt auf Online-Shops zu
Nicht nur Filesharing-Nutzer sondern vor allem auf Online-Händler sind regelmäßig Ziel von Abmahnungen, die durch Konkurrenten ausgesprochen werden. In den meisten Fällen liegen die Gründe für die Abmahnungen in einem fehlerhaften Impressum, fehlerhaften AGB oder falschen Widerrufsbelehrungen.
Wie der Kollege Schupp im Abmahnradar der Seite it-recht-deutschland.de an dieser Stelle berichtet, mahnt offenbar die Kanzlei U + C Rechtsanwälte, bislang vor allem auch durch Abmahnungen im Filesharing-Bereich bekannt, derzeit für einen Online-Shop in großem Stil andere Online-Händler wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße ab.
Der Kollege spricht von einer Zahl von mehr als 1.000 Abmahnungen und hat eine Liste mit den jeweiligen Abmahngründen veröffentlicht.
Wie es scheint, sind Online-Händler jeglicher Kategorie betroffen. Es kann daher offenbar jeden treffen, der im Internet Waren anbietet und seinen Shop nicht rechtssicher betreibt.
Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten, suchen Sie schnellstmöglich den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes für Wettbewerbsrecht. Dieser kann die durch den Abmahner geltend gemachten Ansprüche prüfen.
Um jedoch von vornherein Abmahnungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, zumindest in regelmäßigen Abständen von einem spezialisierten Rechtsanwalt das Impressum, die Einhaltung aller Informationspflichten, die rechtssichere Gestaltung der Kaufabwicklung (Bestell-Button etc.), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Widerrufsbelehrung überprüfen zu lassen. So können Sie das Risiko, abgemahnt zu werden, erheblich reduzieren.
Gern stehen wir Ihnen für die Verteidigung gegen Abmahnungen, vor allem aber auch für eine Überprüfung Ihres Online-Shops zur Verfügung; in Zeiten moderner Kommunikationsmittel sogar bundesweit. Kontaktieren Sie uns einfach!
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Abmahnung! Fehlerhaftes Impressum bei fehlender Angabe des Registereintrags!
Wer eine Internetseite gewerblich betreibt muss ein Impressum (oder Anbieterkennzeichnung) vorhalten. Darin enthalten sein muss, sofern die Firma im Handelsregister eingetragen ist, die Registernummer, die Registerbehörde und deren Sitz.
Fehlen derartige Angaben, so kann dies einen abmahnfähigen Verstoß darstellen. Das Landgericht Ingolstadt hat dies so entschieden und für einen derartigen Verstoß einen Streitwert von 1.500 € angenommen (LG Ingolstadt, Beschluss v. 06.02.2012, Az.: 1 HK O 105/12).
In der Vergangenheit hatte beispielsweise das LG Berlin (wie hier berichtet) die Auffassung vertreten, bei einem derartigen Verstoß handele es sich um eine Bagatelle. Wie der Kollege Ferner an dieser Stelle mitteilt, ist diese Entscheidung des LG Berlin zwischenzeitlich vom Kammergericht abgeändert worden. Damit liegen nunmehr Kammergericht, LG Ingolstadt und bereits seit Jahren das OLG Hamm (siehe hier) auf einer Linie.
Aus diesem Grunde sollten sie der Erstellung ihres Impressums wie auch ihrer gesamten Internetpräsenz erhebliche Aufmerksamkeit widmen, um teuere Abmahnungen oder gar einstweilige Verfügungen zu vermeiden.
Unsere Kanzlei steht Ihnen jederzeit zur Prüfung Ihrer Internetpräsenz sowie des Impressums auf etwaige Mängel und fehlerhafte oder fehlende Angaben zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!
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Wettbewerbsrecht: OLG Jena läßt Wiederholungsgefahr auch ohne Unterlassungserklärung entfallen
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche werden von den Unterlassungsgläubigern in der Regel mit einer Abmahnung angegriffen, in welcher der Unterlassungsschuldner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. In der Regel führt nur die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung zum Entfallen der Gefahr der Wiederholung des Rechtsverstoßes (Wiederholungsgefahr) und somit, gemeinsam mit der tatsächlichen Unterlassung, zur Befriedigung des Unterlassungsanspruches.
Nur ganz ausnahmsweise genügt die Änderung des tatsächlichen Verhaltens ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Einen solchen Fall sah das OLG Jena in einer Entscheidung aus dem Juli diesen Jahres (OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az.: 2 W 320/11).
Der Unterlassungsschuldner hatte in seiner Widerrufsbelehrung noch nicht darauf reagiert, dass die §§ 1, 3 BGB -InfoVO seit 11.06.2010 nicht mehr gültig waren. Mit Ausnahme dieser fehlerhaften Gesetzeszitierung war die Widerrufsbelehrung in Ordnung.
Das OLG Jena sah zunächst grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß als gegeben an, da die Widerrufsbelehrung zumindest nicht genügend klar und eindeutig gewesen sei. Ausnahmsweise sei allerdings die Wiederholungsgefahr schon dadurch entfallen, dass der Unterlassungsschuldner die Formulierung der Widerrufsbelehrung der aktuellen Gesetzeslage angepasst hat. Eine Unterlassungserklärung hatte er nicht abgegeben. Das OLG Jena sah hierzu auch keine Notwendigkeit:
Der vorliegende Fall hat seine Besonderheit darin, dass die Antragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Abmahnung keine in Bezug auf Dauer, Beginn und Lauf der Widerrufsfrist inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung verwendet hat, sondern lediglich eine nicht hinreichend eindeutige Widerrufsbelehrung. Denn die in der Belehrung genannten Rechtsnormen, nämlich §§ 1, 3 BGB -InfoVO sind tatsächlich seit dem 11.6.2010 aufgehoben. Der Fehler der Widerrufsbelehrung betrifft nach dem Vortrag des Antragstellers aber nur diese Paragraphenbezeichnung, weil sie auch den nunmehr geltenden gesetzlichen Erfordernissen nach Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB entspricht. In einer solchen Konstellation gilt, dass die Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr erschüttert ist, wenn der begangene Verstoß in keiner Weise in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, sondern auf einem Versehen beruht und nach erfolgtem Hinweis auf das Versehen sofort abgestellt wurde (vgl. so auch zu Irreführungsfällen OLG Karlsruhe NJWEWettbR 1996, 5). Davon, dass die Rechtsnormen für das ansonsten inhaltlich richtig bezeichnete Widerrufsrecht aufgrund eines Versehens noch falsch genannt wurden, ist der Senat überzeugt. Gerade für Kleingewerbetreibende ist der Werdegang der Reform des Widerrufsrechts und der Streit über die BGB -InfoVO unübersichtlich und weitgehend unverständlich gewesen (vgl. nur Schröder NJW 2010, 1933). Die Antragsgegnerin wollte sich durch die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung keinen “wettbewerblichen Vorsprung” verschaffen, sondern hat lediglich Paragraphen falsch benannt, wohingegen das Widerrufsrecht selbst richtig umschrieben ist. Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin Gesetzesänderungen zukünftig dergestalt unberücksichtigt lässt, dass sie inhaltlich falsch über ein Widerrufsrecht belehrt. Dies folgt daraus, dass auch die verwendete Widerrufsbelehrung bislang inhaltlich nicht falsch war und die verwendeten Paragraphenbezeichnungen lediglich auf einem sofort berichtigten, in Unkenntnis einer Gesetzesänderung erfolgten Rechtsirrtum beruhten (so auch ÖOGH Urteil v. 20.1.2004 – Erweiterte Informationspflichten; zitiert bei Wiltschek/ Mertens WRP 2005, 679, 692). Daher gilt ausnahmsweise, dass die Veränderung der Widerrufsbelehrung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr genügt, weil und soweit ein zunächst rechtmäßiges Verhalten durch eine Veränderung der tatsächlichen Umstände wettbewerbswidrig wurde, ohne dass die Antragsgegnerin dies selbst zeitnah bemerken musste (so auch MünchKommUWG/Fritzsche § 8 Rn. 71). Dass die Gesetzesänderung bereits mehrere Monate vor der Abmahnung in Kraft getreten war, ändert wegen der Kompliziertheit der Gesetzesmaterie an diesem Ergebnis nichts.
Trotzdem sollte bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung tunlichst auf Aktualität geachtet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Gerichte schärfere Auffassungen vertreten. Lassen sie sich daher im Zweifelsfall anwaltlich beraten!
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Wettbewerbsrecht: Neue Abmahnfalle für Ebay Händler – Angabe des Grundpreises bereits in der Angebotsübersicht notwendig
Verkauft ein Händler Waren, für die er gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) den Grundpreis anzugeben hat, so muss er dies, bei einem Verkaufsangebot über Ebay, bereits in der Angebotsübersicht tun, nicht erst in der Artikelbeschreibung. Dies hat gerade frisch das Landgericht Hamburg entschieden (LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, Az.: 327 O 196/11).
Die recht sperrige Norm
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
bedeutet schlicht, dass jeder, der beispielsweise 150gr. Wurst verkauft, auch angeben muss, was 100gr. dieser Wurst kosten, damit der Verbraucher die Möglichkeit hat, Ware in unterschiedlichen Verpackungsgrößen dennoch dem Preis nach zu vergleichen.
Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit bereits klargestellt, dass es dem Verbraucher möglich sein müsse, beide Preise, also Grundpreis und Endpreis (den Preis der verpackten Ware), auf einen Blick wahrzunehmen. Nach der Auffassung des LG Hamburg bedeutet das, dass bereits in der Artikelübersicht, die regelmäßig nur die Benennung der Ware sowie den Endpreis erkennen läßt, der Grundpreis mit angegeben werden müßte.
Schauen sie selbst einmal auf Ebay nach, wie viele Angebote, beispielsweise im Lebensmittelsektor, diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Stand heute, 10:03 Uhr, kann ich beispielsweise in der Kategorie “Asiatische Lebensmittel” -> “Knabbergebäck” auf den ersten Blick kein Angebot finden, dass den Anforderungen des LG Hamburg entspricht.
Wie ist die Entscheidung zu bewerten? Wenn man bedenkt, dass man letztlich aus der Angebotsübersicht heraus keinen Kauf tätigen kann, sondern jedenfalls die Artikelbeschreibung immer erst öffnen muss, könnte man die Anforderungen des LG Hamburg für überzogen halten. Öffnet man jedoch eine durchschnittliche Artikelbeschreibung, finden sich in den meisten Fällen die Angaben zum Grundpreis erst, wenn man die Seite um einiges nach unten scrollt. Dass dies wohl kaum ein sofortiges Erkennen des Grundpreises ermöglicht, erst recht nicht, wenn einem der Endpreis neben dem “Sofort kaufen” Button direkt ins Gesicht springt, ist nachvollziehbar.
Aus diesem Grunde sollten Ebay Händler, die Waren anbieten, die unter § 2 PAngV fallen, tunlichst ihre Artikelbezeichnungen anpassen. Es empfiehlt sich mindestens in der Zeile unter der Hauptüberschrift (also im “Untertitel”) auf den Grundpreis hinzuweisen. Da es sich um ein Angebot im Internet handelt, wäre für eventuelle gerichtliche Streitigkeiten auch die Hamburger Gerichtsbarkeit zuständig. Gehen sie davon aus, dass Wettbewerber, die ihren Verstoß anprangern wollen, dies im zweifelsfalle in der Hansestadt gerichtlich anhängig machen werden.
Lassen sie sich im Zweifelsfall von einem spezialisierten Anwalt beraten. Lassen sie ihre Angebote anwaltlich prüfen; und nicht nur die, sondern auch ihren gesamten Ebay Auftritt.
Selbstverständlich stehen die Anwälte unserer Kanzlei ihnen beratend und, falls das Kind schon ein wenig in den Brunnen gefallen ist, auch zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren zur Verfügung.
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Lebensmittelrecht: Die Rettung des Schweinebratens
Wer ein Produkt als “Schweinebraten” bezeichnet, es tatsächlich jedoch aus verschiedenen, zusammengefügten Fleischstücken herstellt, der führt Verbraucher in die Irre. Das fand jetzt das VG Berlin (Urteil vom 20.10.2011, Az.: VG 14 K 43.09).
Die Lebensmittelbehörden waren gegen einen Produzenten vorgegangen, der einen sogenannten “Schweinebraten” produzierte. Dabei wurden Schweinefleischstücke mit Kochsalzlake behandelt und landeten, nach weiteren Verarbeitungsschritten, schließlich in Dosen, in denen sie gegart wurden. Durch die Hitzeeinwirkung verband das enthaltene Eiweiß die Fleischstücke wieder und erzeugte eine einheitliche Struktur, welche sodann in Scheiben aufgeschnitten zur Verwendung in Fertigprodukten als “Schweinebraten” bezeichnet wurde.
Das VG Berlin ist der Auffassung, dass der Verbraucher bei einem Produkt mit der Bezeichnung “Schweinebraten” ein im natürlichen Zusammenhang belassenes Stück Fleisch erwarte. Jedenfalls erwarte er kein aus verschiedenen Fleischstücken zusammengefügtes Produkt. Somit wird der Verbraucher getäuscht.
Grundsätzlich ist der Auffassung des VG Berlin zuzustimmen. Eine Erweiterung dieser Rechtsprechung auf Supermarkt-Produkte (Bratenaufschnitt, Schinken etc.) wäre zudem wünschenswert, um Verbraucher zu schützen. Andererseits: Solange der Verbraucher darauf besteht, “Schweinebraten” oder Bratenaufschnitt etc. zu immer geringeren Preisen zu kaufen, wird es weiterhin einen Markt für Produkte aus zusammengefügten Fleischstücken geben. Schade eigentlich.
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Wettbewerbsrecht: Fehlende Umsatzsteuer-ID und Handelsregisternummer sind nicht abmahnfähig – meint das LG Berlin
Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) gehören in das Impressum einer gewerblichen Internetseite unter anderem auch die Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Angabe des Handelsregistereintrags. Fehlen diese Angaben, so ist das Impressum fehlerhaft.
Ein fehlerhaftes Impressum kann einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen, den Verbraucherverbände oder Konkurrenten geltend machen könnten. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass der Wettbewerbsverstoß über eine gewissen Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 UWG liegen. Diese Grenze ist Anlaß für diverse Rechtsprechung.
Das LG Berlin hat aktuell entschieden, dass die fehlende Umsatzsteuer-ID und die fehlende Handelsregisterangabe nicht zu einer Abmahnung berechtigen, da eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern nicht gegeben sei (LG Berlin, Urteil vom 31.08.2010, Az. 103 O 34/10).
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Gegenteiliger Auffassung war vor geraumer Zeit das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2009, Az. 4 U 213/08). Dieses hatte zur Handelsregisterangabe noch ausgeführt:
Hinsichtlich der Handelsregisternummer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung.
Sowie:
Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich. Ein Verstoß gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG sein. Es kommt noch hinzu, dass Verstöße gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen auch generell geeignet sein dürften, den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren.
Schließlich:
Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG.
Zweifel mögen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die – so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer – für Auslandsgeschäfte benötigt und vom Bundesamt für Finanzen vergeben werden, weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dient (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65). Diese Nummer ist Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europäischen Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein außen stehender Dritter vertrauen kann (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, § 27 a Rn. 2). Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar (Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., § 4-S12 Rn. 170). Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.
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Dem treten die Berliner Richter entgegen:
Eine spürbare Beeinträchtigung liegt nicht schon deshalb vor, weil es sich bei den Angaben nach § 5 TMG um wesentliche Informationen im Sinne von § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG handelt. § 5 a UWG setzt Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG um. Dieser verbietet eine Anwendung von § 3 Abs. 1 UWG nicht (Kammergericht, Beschluss vom 16.07.2009, 24 W 102/09).
Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben sind nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu braucht er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch für die Entscheidung, ob der Verbraucher mit der Beklagten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten will, sind diese Angaben irrrelevant.
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Um ehrlich zu sein: Ich halte die Auffassung des OLG Hamm hier für zutreffender. Geht man schließlich auch noch davon aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der Wettbewerbsverstoß im Internet und damit bundesweit erfolgt ist, jedes in Gericht in Deutschland zuständig wäre, sollte man die vorgesehenen Pflichtangaben des TMG tunlichst beachten.