Artikel-Schlagworte: „Zeuge“

Anwaltsalltag: “Lassen Sie sicher gar nicht erst häuslich nieder…”

Mit diesen Worten empfing mich und meinen Mandanten der Strafrichter eines Amtsgerichtes. Nein, er wollte uns nicht des Saales verweisen. Vielmehr fehlte der Hauptzeuge.

Schon zum ersten Verhandlungstag fehlten insgesamt zwei Zeugen. Deren Vorführung zum zweiten Verhandlungstag war angeordnet worden. Während einer der Zeugen nunmehr anwesend war, fehlte der Hauptzeuge wiederum, da ihn die Polizei nicht angetroffen hatte und sein Aufenthalt zudem unklar ist. Letzteres führte dazu, dass die Zeitspanne bis zum nächsten Termin nicht absehbar ist und die Verhandlung somit nicht nur unterbrochen sondern ausgesetzt wurde.

Nun warten wir, also mein Mandant und ich, darauf, dass der Zeuge gefunden wird oder, wie es der Staatsanwalt so schön formulierte, die Angelegenheit verjährt ist.

Wir haben Zeit…

Ähnliches:

Keine Mitnahme von Personen auf’s Polizeirevier zur Identitätsfeststellung

Der Kollege Vetter berichtet hier von einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil v. 14.12.2010, Az.: 1 S 338/10)

Die Klägerin war von der Polizei an einem eventuellen Tatort angetroffen worden. Sie konnte sich mit einem gültigen und offenbar nicht gefälschten Personalausweis ausweisen. Trotzdem nahm die Polizei die Klägerin zur Identitätsfeststellung mit aufs Revier.

Der Verwaltungsgerichtshof sah dies berechtigterweise als unzulässig an. Eine Mitnahme aufs Revier ist ein Eingriff in die Freiheit des Betroffenen. Dieser sei jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine Fälschung des Ausweises ergeben würden. Der Zweck der Maßnahme, die Identitätsfeststellung, erfordert es nunmal nicht, dass Betroffene auf ein Polizeireview verbracht werden. Vielmehr ist dies am Ort des Geschehens möglich. Das gilt sogar für einen eventuellen Datenabgleich.

Leider ist es in der Praxis häufig so, dass Polizeibeamte Personen mit auf’s Revier “bitten”, obwohl dies unnötig und unzulässig ist. In einem mir bekannten Fall wurde sogar ein 12jähriger “Beschuldigter” von daheim abgeholt, zur Identitätsfeststellung aufs Revier verbracht und anschließend einige Stunden ohne Beteiligung der Eltern (diese wußten nicht einmal, wo ihr Sohn war) zur Sache vernommen.

Deshalb sollten Sie folgendes beachten, wenn Sie in Kontakt mit der Polizei kommen: Egal ob Sie Zeuge oder Beschuldigter sind, gegenüber der Polizei müssen und sollten Sie keine Angaben machen, die über die Angaben zur Person hinaus gehen. Sie müssen zur Identitätsfeststellung nicht den Beamten zum Revier folgen, wenn Sie Ihre Identität mit einem Personalausweis belegen können. Als Beschuldigter sollten Sie übrigens zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Angaben zur Sache machen, es sei denn, Ihr Verteidiger rät Ihnen dazu.

Ähnliches:

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO

Der Kollege Siebers weist hier auf einen eher unrühmlichen Zwischenfall hin, der darauf hindeutet, dass nicht jeder Anwalt das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO begriffen haben dürfte. Da dies wohl auch für eine Teil der (anwaltlich nicht vertretenen) Zeugen gilt, hier eine kleine Erläuterung:

§ 55 StPO

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Grundsätzlich muss sich niemand selbst belasten, eine Straftat zugeben oder sonstige Angaben zu einer selbst begangenen Straftat machen. Dies äußert sich unter anderem im Recht des Beschuldigten / Angeklagten, jederzeit zu schweigen.

Den Zeugen hingegen trifft eine grundsätzliche Pflicht, Angaben zu machen. Diese Pflicht wird für bestimmte Verwandte und Berufsträger (samt Hilfspersonen) aufgehoben. Um nun den grundsätzlich aussagepflichtigen Zeugen nicht dazu zu bringen, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen, gibt § 55 StPO das Recht, auf einzelne Fragen nicht zu antworten.

Der vom Kollegen Siebers zitierte Anwalt scheint die Rechtslage dahingehend (miss-)verstanden, dass das Verweigerungsrecht nur dann besteht, wenn der Zeuge eine Straftat tatsächlich verübt hat und er durch die Aussage überführt werden würde. Nur so läßt sich die Begründung der Zeugnisverweigerung verstehen.

Allerdings meint § 55 StPO nicht nur die Gefahr, wegen einer Straftat verurteilt zu werden. Vielmehr besteht das Zeugnisverweigerungsrecht schon dann, wenn lediglich nach der Beantwortung der Fragen ein Ermittlungsverfahren (als erstes Stadium des “Verfolgens” einer Straftat) droht. Dabei ist es irrelevant, ob dieses Ermittlungsverfahren nach objektiven Maßstäben zu einer Anklage führen wird, oder nicht.

Es kommt daher nicht darauf an, ob der Zeuge Täter einer Straftat ist. Käme es darauf an, läge in jeder Zeugnisverweigerung nach § 55 StPO ein Geständnis. Der Sinn des § 55 StPO wäre damit verloren.

Es steht dem Zeugen daher schon dann ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn er befürchten muss, dass die Beantwortung der ihm gestellten Fragen dazu führen könnte, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn oder einen Verwandten eingeleitet wird.

Im Übrigen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht zunächst nur im Hinblick auf einzelne Fragen. In einzelnen Fällen kann daraus ein vollständiges Zeugnisverweigerungsrecht entstehen, wenn sämtliche zu erwartenden Fragen an den Zeugen diesen in die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens bringen würden.

Ähnliches:

Aussagepflicht vor der Polizei

Wer als (potentieller) Betroffener oder Zeuge die einschlägigen Hinweise der Strafverteidiger liest und beherzigt, der weiß, dass er weder verpflichtet ist, einer Ladung der Polizei zur Vernehmung Folge zu leisten noch Angaben zur Sache zu machen. (siehe u.a. hier)

Der Bundesrat nimmt nun Anlauf, dies zu ändern. Wie beck-aktuell hier berichtet, soll eine Erscheinens- und Aussagepflicht vor der Polizei eingeführt werden. Zeugen sollen dann immer bei der Polizei erscheinen und auch Angaben zur Sache machen müssen, wenn ein entsprechender Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass, sollte diese Gesetzesänderung kommen, ganz erhebliche Probleme drohen. Denn oftmals ist es so, dass Polizisten (un)bewußt etwas anders verstehen, als es gemeint ist. Und ganz ehrlich: Welcher Zeuge liest sich nach einer langen Vernehmung ein mehrseitiges Protokoll komplett durch und korrigiert Fehler. In einem späteren Verfahren wird man dann ganz schnell auf die vorherigen Aussagen festgenagelt und setzt sich im schlimmsten Fall der Strafverfolgung wegen eines Aussagedeliktes aus.

Problematisch wird zudem sein, dass Zeugen, denen ein (teilweises) Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zustehen könnte, wohl kaum die Grenze zwischen noch zu machenden Angaben und belastenden Aussagen ziehen können. Auch wage ich zu bezweifeln, dass in Zeugenvernehmungen derart geschulte Beamte sitzen werden, die es erkennen können, wenn während der Vernehmung dem Zeugen ein Verweigerungsrecht erwächst, um dann entsprechend zu belehren.

Es wird sich zeigen, ob diese Regelung tatsächlich kommt und ob dies tatsächlich zu einer Straffung der Ermittlungs- und Strafverfahren führen wird, oder ob nicht ein neues Schlachtfeld um die Aussage der Zeugen in den Prozessen eröffnet wird.

Bis es jedoch soweit ist, gilt weiterhin: Niemand ist verpflichtet, vor der Polizei Angaben zur Sache zu machen. Nicht einmal ein Zeuge, dem keinerlei Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, kann gezwungen werden, der Polizei gegenüber auszusagen.

Und auch in Zukunft wird gelten: Der Beschuldigte einer Straftat muss nie irgendwelche Angaben machen! Im Sinne der Aufrechterhaltung aller Verteidigungsmöglichkeiten sollte auch gerade keine Aussage erfolgen.

Und dabei immer beachten: Auch ein “Ich war’s nicht” ist eine Aussage und kann negative Folgen haben.

Ähnliches:

Beschuldigter und Zeuge in einer Person

In letzter Zeit ist es Mandanten mehrfach passiert, dass sie an einem Geschehen beteiligt waren, bei welchem mehrere Täter einer Straftat denkbar sind. Typisches Beispiel hierfür sind Schlägereien auf Volksfesten oder in Discos.

Die Polizei geht nun vermehrt dazu über, die jeweiligen Beteiligten sowohl als Zeuge, wie auch als Beschuldigter zu vernehmen. Geladen wird dann entweder mit zwei getrennten Ladungen zu gleichem Vernehmungstag und -zeit, oder mit einer Ladung auf der sowohl “Zeuge” wie auch “Beschuldigter” oder nichts von beidem angekreuzt ist.

Meist soll auch zuerst die Beschuldigtenvernehmung und dann die Zeugenvernehmung stattfinden.

Ich mag den Beamten nichts schlechtes unterstellen, Mandanten berichteten sogar davon, dass einige Beamte geäußert hätten, dass es doch sinnvoll wäre erstmal gar nichts zu sagen und sich einen Anwalt zu nehmen. Würden aber die Vernehmungen so durchgeführt wie geplant, wäre der Beschuldigte zunächst als solcher belehrt und vernommen. Selbst wenn er dann nichts sagt, so müßte er (rein theoretisch) sodann als Zeuge schon Angaben machen. Ob an dieser Stelle eine Belehrung zum Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO erfolgt darf schon bezweifelt werden. Im Ernstfall würden die Beamten wahrscheinlich auch darauf abstellen, dass der Zeuge ja zuvor als Beschuldigter belehrt wurde.

Es kann also nur geraten werden, dass jeder, der für ein Tatgeschehen grundsätzlich als Beschuldigter, also Täter, in Betracht kommt, nach einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung einen Strafverteidiger aufsucht. Zwar führt eine fehlende Beschuldigtenbelehrung zu einen Beweisverwertungsverbot, allerdings können aus den Aussagen unproblematisch Ermittlungsansätze gewonnen und verwertet werden können, die ggf. dann erst Tatbeteiligungen aufdecken.

Und noch etwas: Niemand ist verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen! Auch wenn die Polizei gern einmal suggerieren will, dass dies der Fall ist. Das stimmt nicht! Der Zeuge muss erst der Ladung zur Staatsanwaltschaft Folge leisten und dort aussagen. Der Beschuldigte kann und sollte immer schweigen!

Ähnliches:

Ungünstige Zeugenbefragung

In Strafverfahren gibt es außerhalb der  Hauptverhandlung grundsätzlich das Recht des Mandanten und des Verteidigers, Zeugen zu befragen. Hierbei gibt es jedoch unzulässige bzw. mindestens zweifelhafte Zeugenbefragungen und es gibt zulässige Zeugenbefragungen.
Zu ersterem Fall zählen “Befragungen”, die dem Zeugen eine bestimmte Aussagerichtung für die Hauptverhandlung “empfehlen”. Zulässig sind aber alle anderen Befragungen durch Mandanten oder Verteidiger.

Und dann gibt es die ansich zulässige, letztlich aber ungünstige oder ungünstig verlaufende Zeugenbefragung: Der Strafverteidiger legt, noch im Ermittlungsverfahren, relativ große Erwartungen in einen bestimmten Zeugen. Der Mandant tut dies auch. Um festzustellen, ob der Zeuge tatsächlich etwas bekunden kann, hätte der Verteidiger ihn befragen können. Ein guter Freund des Mandanten, der die Sache kennt, kommt dem Strafverteidiger jedoch zuvor. Er befragt den Zeugen. Die Befragung schaukelt sich verbal nach oben und mündet schließlich in einer handfesten Eskalation.

Nun ist, gleich was der Zeuge hätte bekunden können, dessen Motivation zur Aussage ist nun wohl spürbar gesunken, so dass ihn der Strafverteidiger sicherheitshalber mal ausplant. Das hilft im Strafverfahren gegen den Mandanten sicher nicht.

Andererseits hat sich der gute Bekannte des Mandanten (so er das jetzt noch ist) nunmehr als neuer Mandant beim Strafverteidiger “qualifiziert” und hoffentlich auch schon angemeldet. Das ist ja auch was…

Aus diesem Grund: Bitte nehmen Sie bei laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren nur nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt Kontakt mit Zeugen oder Geschädigten auf. Ihr Anwalt kann, nach Akteneinsicht, entscheiden, ob Ihnen eine solche Kontaktaufnahme nützt, oder ob sie nur schadet. Wenn Ihr Anwalt es für sinnvoll hält, einen konkreten Zeugen im Hinblick auf zu erwartende Aussagen im Vorfeld zu befragen, dann wird er das meist selbst tun. Versuchen Sie auch vermeintlich gute Freunde von derartigen Aktionen abzubringen. Meist ist der Schaden größer als der Nutzen.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
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