Verkehrsrecht: Wer vom (Rad-)Weg abkommt hat selbst Schuld!

Wer mit seinem schicken Rennrad auf dem Radweg von langsamen (Sonntags-)Radfahrern nur aufgehalten wird und sich stattdessen mit Autofahrern duellieren will, hat unter Umständen Pech gehabt. Denn wenn ein Fahrradfahrer den ausgeschilderten Radweg ignoriert und stattdessen auf der Straße fährt, so haftet er im Falle eines Unfalls mit.

Dies entschied das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.10.2011, Az.: 24 U 34/11). Der klagende Fahrradfahrer war auf der Straße auf einer Ölspur ausgerutscht. Den parallel zur Straße laufenden Radweg benutzte er nicht. Nach dem Sturz verklagte er den Fahrer des Fahrzeuges, dass die Ölspur hinterlassen hatte.

Das OLG Frankfurt wies die Klage zur Hälfte ab. Den Radfahrer treffe ein eigenes Verschulden. Hätte er den Radweg benutzt, wäre es nicht zum Unfall gekommen.

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