Vollmachtsvorlage im OWi-Verfahren – es klappt mal wieder

Eine Mandantin hat, so behauptet der vor einiger Zeit eingegangene Anhörungsbogen, in einer süddeutschen Kleinstadt ein wenig zu sehr aufs Gas gedrückt. Nach Beauftragung erfolgte das übliche Schreiben mit Akteneinsichtsgesuch und Erklärung vorläufigen Schweigens unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung.

Einige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist erreichte mich, mit Zustellungsurkunde der Bußgeldbescheid. Einspruch wurde eingelegt, Akteneinsicht erneut beantragt…und siehe da: Wie vermutet hatte die süddeutsche Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid nur mir, nicht jedoch meiner Mandantin zugestellt.

Mit Verweis auf § 51 Abs. 3 OWiG wird die Sache nun, nach Ablauf der Verjährungsfrist ihr Ende in der Einstellung finden. Denn selbstverständlich befand sich meine schriftliche Vollmacht nicht bei den Akten. Mangels korrekter Zustellung ist die verjährungshemmende Wirkung des Bußgeldbescheides nicht eingetreten.

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