„Wer auffährt, der hat Schuld!“
Dass dies nicht immer gilt, hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (30.11.2010, Az.: VI ZR 15/10) festgestellt:
Einer der Kontrahenten hatte den anderen wohl im Bereich einer Abfahrt überholt und war vor ihm auf den Verzögerungsstreifen eingebogen. Auf diesem Verzögerungsstreifen, den auch der Überholte nutzen wollte, kam es dann zur Kollision.
Der BGH erklärte, dass der Anscheinsbeweis für die Schuld des Auffahrenden nur dann in Betracht komme, wenn ein typischer Geschehensablauf eines Auffahrunfalles, der auf Unachtsamkeit oder unangepaßte Geschwindigkeit zurückzuführen wäre, vorläge. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Überholvorgang eine Rolle spielte. Auch schon das Schadensbild, welches einen Schräganstoß zeigte, weiche von einem typischen Schadensbild ab. Die in der Vorinstanz vorgenommene Haftungsteilung hatte daher Bestand.
Der Gefaellt mir Button wuerde sich gut auf der Seite machen, oder habe ich ihn uebersehen?