Nimmt ein Angestellter des öffentlichen Dienstes Elternzeit, so wird die Zeit der Elternzeit nicht in die Berechnung der Entgeltstufen innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe einbezogen. Die entsprechende Regelung in § 17 Abs. 3 S. 2 TVöD-AT ist vor dem Hintergrund der des Verbots der geschlechtsspezifischen Diskrimierung nicht zu beanstanden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.01.2011, Az.: 6 AZR 526/09).
Die Klägerin hatte Elternzeit genommen und war innerhalb der Entgeltgruppe 5 eingruppiert worden, als das Arbeitsverhältnis vom BMT-G II (Bundesmanteltarifvertrag) in den TVöD übergeleitet wurde. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nach der Elternzeit wurde sie in die Entgeltstufe 2 eingruppiert. Sie meinte jedoch, der Entgeltstufe 3 zugeordnet werden zu müssen, da die Elternzeit zur Stufenlaufzeit hinzuzurechnen sei. Die Vorschrift, die dieser Auffassung entgegenstehe, stelle eine geschlechtsdiskriminierende Vorschrift dar.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies jedoch anders gesehen. § 17 Abs. 3 S. 2 TVöD-AT sei nicht zu beanstanden. Die Einordnung in die Entgeltstufe 2 sei somit korrekt, da die Elternzeit nicht in die Stufenlaufzeit einzurechnen sei.