
Ich weise aus aktuellem Anlass (wie in den vergangenen Jahren immer wieder) insbesondere alle Vermieter noch einmal auf eine wichtige Verjährungsfrist hin!
Gemäß § 584 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache binnen 6 Monaten nach Ende des Mietverhältnisses bzw. Rückgabe der Mietsache!
Das heißt, dass Ansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, wegen Beschädigungen oder sonstigen Verschlechterungen der Mietsache innerhalb von 6 Monaten gerichtlich gel...
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