Der Kollege Siebers weist hier auf einen eher unrühmlichen Zwischenfall hin, der darauf hindeutet, dass nicht jeder Anwalt das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO begriffen haben dürfte. Da dies wohl auch für eine Teil der (anwaltlich nicht vertretenen) Zeugen gilt, hier eine kleine Erläuterung:
§ 55 StPO
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen ei...
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